Beitragszeit nicht erfüllt; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu kurz, um eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bewirken zu können; verspätete Anmeldung wegen Krankheit kann in keiner Form berücksichtigt werden.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00177
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung für ein Stelle mit einem Beschäftigungspensum von 60 % an bei einem möglichen Stellenantritt am 7. April 2025 (Urk. 6/79).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2025, da sie die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehle (Urk. 6/38 f.). Die dagegen von der Versicherten am 28. Juli 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/31) wies die ALK mit Entscheid vom 6. August 2025 ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. August 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die ALK schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 8).
Erwägungen
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie AVIG-Praxis ALE Ziff. B150a).
Nach Abs. 2 von Art. 11 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4).
1.3
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. April 2025. Da sie ab diesem Datum Leistungen beantragt habe, dauere die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 2025. Innerhalb dieser Rahmenfrist habe sie vom 7. April 2023 bis 31. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion beziehungsweise der Y.___ sowie vom 1. September 2023 bis 30. Juni 2024 beim Z.___ gearbeitet. Dies entspreche einer Beitragszeit von 11.747 Monaten, die unter den gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monaten liege. Zwar sei die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 30. Juni 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da damit keine insgesamt mehr als zwölfmonatige volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2023 bei der Y.___ und vom 1. September 2023 bis 30. Juni 2024 beim Z.___ angestellt gewesen. Damit habe sie in den letzten zwei Jahren – von April 2023 bis Juni 2024 – durchaus während zwölf (und nicht 11.747) Monaten Sozial(versicherungs)beiträge geleistet. Zudem habe sie sich beim RAV verspätet angemeldet, weil ihr von der behandelnden Ärztin am 9. Januar 2025 eine Diagnose eröffnet worden sei, die sie schockiert und aus der Bahn geworfen habe. Dies habe dazu geführt, dass die ab Januar 2025 geplante intensive Stellensuche vollständig in den Hintergrund getreten sei. Sie sei denn auch vom 9. Januar bis 30. Juni 2025 krankgeschrieben worden. Diese Krankheitsphase müsse bei der Beurteilung ihres Anspruchs mitberücksichtigt werden (Urk. 1).
3.
3.1
Da die Beschwerdeführerin sich am 4. April 2025 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab dem 7. April 2025 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (Urk. 6/76 ff.), begann die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug an diesem Tag und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vorher. Sie lief folglich vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 (E. 1.1).
3.2
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. April 2023 bis 6. April 2025 übte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 7. April 2023 bis 31. Mai 2023 bei der Bildungsdirektion beziehungsweise der Y.___ (Urk. 6/41, Urk. 6/47) sowie vom 1. September 2023 bis 30. Juni 2024 beim Z.___ (Urk. 6/54, Urk. 6/56) Erwerbstätigkeiten aus. Die dadurch nachgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten von 1.747 sowie 10 Monaten entsprechen kumuliert einer Beitragszeit von 11.747 Monaten. Da eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auch dann nicht in Betracht fällt, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6 mit Hinweisen), ist damit die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.
3.3
Es ist durch die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse unbestrittenermassen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vom 9. Januar bis Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 6. April 2025 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/58, Urk. 3/1-2). Zwar war sie während dieses Zeitraums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG krank und stand nicht in einem Arbeitsverhältnis; die weitere Voraussetzung, dass dieser Zustand während mehr als zwölf Monaten angedauert haben muss, erfüllt sie damit aber nicht. Deshalb kann sie sich auch nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen.
Zu ergänzen ist, dass eine Kumulation der nachgewiesenen Beitragszeit von 11.747 Monaten mit der krankheitsbedingten Verhinderung vom 9. Januar bis 30. Juni 2025 in dem Sinne, dass Lücken in der Beitragszeit mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden nicht zulässig ist (BGE 141 V 674 E. 4, vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. B209 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Angesichts dieses Ergebnisses bräuchte an sich nicht mehr geprüft zu werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verzögerte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern, die auf ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2025 zurückzuführen sei (Urk. 1), dazu führt, dass der frühestmögliche Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder auf einen Zeitpunkt vor der Anmeldung fällt. Dennoch ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auch eine unverschuldeterweise nicht oder zu spät eingereichte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern nichts an der – mangels Meldung - fehlenden Anspruchsberechtigung für die Zeit vor der Anmeldung ändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.1 und 5.3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die Krankheit die Beschwerdeführerin an einer früheren Anmeldung gehindert hatte, mithin die Anmeldung ohne diese Umstände früher erfolgt wäre, also unverschuldete Umstände für eine rechtzeitige Anmeldung verantwortlich waren, änderte dies nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts daran, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht vorverschoben werden kann, damit die Beitragszeit zu bejahen wäre, oder dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin in keiner Form angerechnet werden könnte.
3.5
Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Beitragszeit erfüllt hat noch ein hinreichender Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliegt. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippKlemmt