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Beitragsforderung, definitive Rechtsöffnung, mutwillige Prozessführung

BV.2005.00043 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 23. Okt. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/bv-2005-00043/de/beitragsforderung-definitive-rechtsoffnung-mutwillige-prozessfuhrung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BV.2005.00043

Beitragsforderung, definitive Rechtsöffnung, mutwillige Prozessführung

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 24. Oktober 2005

in Sachen

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Zürich

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

Z.___ AG

Beklagte

Unter Hinweis,

dass die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG mit Eingabe vom 20. April 2005 (Urk. 1) Klage gegen die Z.___ AG erhoben hat mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 44'842.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24.8.2004, Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe abzüglich Beitragsgutschrift von Fr. 4'433.00 per Val. 4.5.2005 zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

dass sich die Beklagte innert der ihr mit Verfügungen vom 28. April 2005 (Urk. 3) bzw. vom 6. Juni 2005 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

dass die Beklagte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 2004 (Urk. 2/1b) rückwirkend per 1. Januar 2001 an die Klägerin angeschlossen wurde,

dass die eingeklagte Beitragsforderung von Fr. 44'842.-- ausgewiesen ist, wobei auf die nachvollziehbare und durch die Akten belegte Begründung in der Klageschrift verwiesen werden kann,

dass insbesondere die mittels Beitragsrechnungen vom 6. und 15. April 2004 sowie vom 20. Mai 2004 (Urk. 2/2f-h) aufgrund einer Doppelerfassung ab März 2004 zu viel in Rechnung gestellten Beiträge für den Versicherten A.___ der Beklagten am 4. April 2005 samt Zinsen gutgeschrieben und vom eingeklagten Betrag in Abzug gebracht wurden (insgesamt Fr. 4'333.-- für das ganze Jahr 2004),

dass die Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass namentlich keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,

dass die Beklagte mit Mahnung vom 9. August 2004 (Urk. 2/2o) in Verzug gesetzt wurde und die ab 24. August 2004 geforderten Zinsen ihre Stütze neben Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) auch in Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) finden,

dass auch die Mahnkosten von Fr. 100.-- und die Kosten von Fr. 150.-- für Umtriebe infolge Einleitung eines Betreibungsverfahrens ausgewiesen sind (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen, Urk. 2/1b),

dass demnach die Klage gutzuheissen ist,

dass im Weiteren das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in analoger Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,

Dispositiv

erkennt das Gericht:

1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 44'842.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen, abzüglich Fr. 4'433.-- Beitragsgutschrift zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75926 des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 22. September 2004) in diesem Umfang aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2'000.--

Schreibgebühren: Fr. 164.--

Zustellungsgebühren: Fr. 133.--

Total: Fr. 2'297.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- Z.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 102 und Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2005; der Erlass wurde am 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. August 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.