Sozialversicherungsgericht Zürich, Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit Erreichen des AHV-Alters erlischt die Invalidenrente und wird nicht durch eine Altersrente ersetzt, auch wenn die Invalidität weiter besteht. (2016) | Lexipedia