Sozialversicherungsgericht Zürich, Die rückwirkende Aufhebung von Invalidenleistungen im Obligatorium setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. IVV eine Meldepflichtverletzung voraus. Dies gilt vorliegend auch für die überobligatorischen Leistungen, da sich die Vorsorgeeinrichtung nicht auf eine anderslautende Reglementsbestimmung beruft. (2017) | Lexipedia