Sozialversicherungsgericht Zürich, Akzeptiert die Vorsorgeeinrichtung einen IV-Entscheid, der ihr nicht eröffnet wurde, so ist auch die versicherte Person daran gebunden. Gemäss der ersten IV-Verfügung bestand bei Verfügungserlass eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit vor dieser Verfügung und der nach der Neuanmeldung festgestellten Invalidität besteht. - BGE 9C_298/2019 (2019) | Lexipedia