IV.2002.00596
Rentenherabsetzung; gesundheitliche Verschlechterung medizinisch ungenügend abgeklärt; keine rückwirkende Herabsetzung, da keine Meldepflichtverletzung
Rubrum
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. November 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass nach Art. 41 IVG laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 3. Vorliegend ist strittig, ob seit Erlass der Revisionsverfügung vom 12. September 1995 (Urk. 11/15) eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre bejahende Ansicht damit, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2000 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter zu 50 % aufgenommen und dabei ein Einkommen von Fr. 41'481.-- erwirtschaftet habe. Aus dem Vergleich mit dem Einkommen von Fr. 67'200.--, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'719.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er gemäss seinem Hausarzt schon lange und auch heute noch ununterbrochen arbeitsunfähig sei. In der letzten Zeit sei sogar eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb praktisch keine regulär verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Hierüber sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Sodann sei der Invaliditätsgrad falsch berechnet worden, da insbesondere ein Einschlag von 25 % auf das Invalideneinkommen vorgenommen werden müsste (Urk. 1 S. 3 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Revisionsverfügung vom 12. September 1995 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit, vorwiegend sitzende Montagearbeiten, zu 50 % zumutbar sei und er mit der verliebenen Restarbeitsfähigkeit Fr. 19'500.-- im Jahr erwirtschaften könnte. Ohne Behinderung könnte er als Hilfsarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 49'395.-- erzielen, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 60 % belaufe (Urk. 11/15). Mit Urteil vom 4. Januar 1999 wurde im Unfallversicherungsverfahren des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser aus psychischer und physischer Sicht in einer leichteren leidensangepassten Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position zu 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 12 S. 12 Erw. II.5g). Es wurde ein Invaliditätsgrad von 35 % errechnet, ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 1995 von Fr. 46'096.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'225.-- (Urk. 12 S. 12 f. Erw. II.6a-c), und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % ab 1. Juni 1994 bejaht. Im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren war sodann gemäss Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Januar 1999 nicht auszuschliessen, dass die damals angefochtene Verfügung vom 12. September 1995 im Sinne des Urteils im Unfallversicherungsverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern gewesen wäre, worauf der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzog (Prozess Nr. IV.95.00507). 4.2 Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Revisionsverfügung vom 12. September 1995 wesentlich verändert hat, lässt sich aufgrund vorliegender Akten nicht beurteilen, liegt doch keine einzige neuere medizinische Beurteilung vor. Nachdem die Beschwerdegegnerin vergeblich versucht hatte, einen Bericht vom Hausarzt Dr. B.___ einzuholen (vgl. Urk. 11/40), hob sie die bisherige halbe Rente einzig aufgrund der Mitteilung der Gemeindeverwaltung ___, Asylkoordination, vom 20. November 2000 (Urk. 11/42), sowie aufgrund des Arbeitgeberberichts vom 6. Februar 2002 (Urk. 11/41) und der eingeholten Lohnabrechnungen (Urk. 11/38) auf (vgl. Urk. 11/5-8). Die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände, insbesondere die geltend gemachte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/3), klärte die Beschwerdegegnerin nicht näher ab, sondern hielt an ihrem Entscheid fest (vgl. Urk. 11/4). 4.3 Ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2000 eine Tätigkeit als Magaziner zu 50 % bei der Akkordunternehmung E.___ in G.___ aufnahm (Urk. 11/41 Ziff. 1; Urk. 11/42 Blatt 2-4). Aufgrund der im Recht liegenden Lohnabrechnungen arbeitete er dort indes lediglich bis Ende Mai 2002 (Urk. 11/38; Urk. 16/3). Der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers, E.___, bestätigte denn auch auf telefonische Anfrage gegenüber dem Gericht, dass der Beschwerdeführer, der viele gesundheitsbedingte Ausfälle gehabt habe, bei ihm bis 31. Mai 2002 gearbeitet habe (Telefonnotiz vom 30. Oktober 2003, Urk. 23). Dass der Beschwerdeführer lediglich bis Ende Mai 2002 gearbeitet hat, berücksichtigte selbst die IV-Stelle, erwähnte sie doch bei ihrem Entscheid über die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Einnahmen lediglich die Renten der Invaliden- und Unfallversicherung (Urk. 11/1 Blatt 2). Der Beschwerdeführer, der bereits in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 27. September 2002 geltend gemacht hatte, wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen (Urk. 11/3 S. 2 Ziff. 5), reichte sodann die Taggeldabrechnung Nr. 9 der SUVA zu den Akten, aus welcher hervorgeht, dass ihm vom 31. Mai bis 23. Juni 2002 ein Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit, vom 24. Juni bis 10. Dezember 2002 ein solches bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 11. Dezember 2002 bis 31. Januar 2003 wiederum ein solches bei voller Arbeitsunfähigkeit zugesprochen wurde (Urk. 16/2). Auf den nachträglich eingereichten Unfallscheinen UVG bescheinigte sodann Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 29. Mai 2002 bis 23. Mai 2003 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 22/1/1-3). Im Weiteren ist den nachträglich ins Recht gelegten Akten die Anmeldung für eine stationäre Behandlung in der Universitätsklinik Balgrist (Eintritt 3. Juni 2003) zu entnehmen (Urk. 22/1/4-5). 4.4 Bei vorliegender Aktenlage ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Akkordunternehmung E.___ am 31. Mai 2002 endete, wobei gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt haben dürften. Bei dieser Sachlage und angesichts der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Solche sind bei vorliegender Beweislage daher erforderlich, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese prüfe, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Revisionsverfügung vom 12. September 1995 wesentlich verändert hat. 4.5 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich die Überprüfung des durchgeführten Einkommensvergleichs, mithin des errechneten Invaliditätsgrades von 38 %, angesichts dessen, dass gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a AHVV eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen könnte, mithin vorliegendenfalls frühestens am 1. Dezember 2002 (vgl. Urk. 2), erübrigt. Eine rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist einzig möglich, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit wurde indes richtigerweise im November 2000 der Beschwerdegegnerin gemeldet (Urk. 11/42), so dass kein Anwendungsfall von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt. 4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass ohne wesentliche Weiterungen hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung vorliegend kein Entscheid gefällt werden kann. Die Sache ist daher zu deren Vornahme und zu neuer Verfügung über den Anspruch auf eine Rente an die Verwaltung zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid den Antrag auf Gewährung von Arbeitsvermittlung und Umschulung gestellt hatte (Urk. 11/3 S. 1 und S. 2 Ziff. 4) und den Antrag auf berufliche Massnahmen beschwerdeweise subeventualiter wieder stellte (Urk. 1 S. 2 und S. 4), wird die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen haben. 5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, Urk. 22/1/1-5, Urk. 22/2 und Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).