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Verletzung des rechtlichen Gehörs, Aufhebung Einspracheentscheid und Rückweisung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

IV.2006.00267 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 28. Mai 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2006-00267/de/verletzung-des-rechtlichen-gehors-aufhebung-einspracheentscheid-und-ruckweisung-zur-wahrung-des-rechtlichen-gehors

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Aufhebung Einspracheentscheid und Rückweisung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

Rubrum

IV.2006.00267

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst

Urteil vom 29. Mai 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht

Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, M.___ in teilweiser Gutheissung ihrer Einsprache vom 26. September 2005 gegen die abweisende Verfügung vom 26. August 2005 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2006, mit welcher die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, VZ Werd, Zürich, einerseits um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit ersuchte und andererseits die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügte, da ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass des Einspracheentscheides zum Abklärungsbericht vom 24. Januar 2006 Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2 und 5),

in Erwägung,

dass die IV-Stelle nach Eingang der Einsprache der Versicherten vom 26. September 2005 (Urk. 9/10) - ergänzt durch die Eingabe vom 31. Oktober 2005 (Urk. 9/6) - den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 24. Januar 2006 veranlasste (Urk. 9/36),

dass darauf der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 erging, ohne dass die IV-Stelle den Bericht vom 24. Januar 2006 der Versicherten beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte,

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung bedeutsam sind,

dass das Recht angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV] sowie Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), und dass nach der Rechtsprechung eine Heilung eines - allfälligen - Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2006 ausführt, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 werde aufgrund des formellen Fehlers in Wiedererwägung gezogen (Urk. 7 und Urk. 8),

dass seitens der Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen nicht opponiert wird (Urk. 10),

dass es sich vorliegend somit rechtfertigt, die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlich Gehörs und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

Dispositiv

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 21. Mai 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.