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Nach Aufhebung Rente bei Neuanmeldung Wartejahr neu eröffnet. IVV 29bis vorliegend nicht anwendbar, da nicht frühere Erkrankung neu ausgebrochen - BGE 9C_709/2010 - hängig

IV.2008.01305 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 16. Juni 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2008-01305/de/nach-aufhebung-rente-bei-neuanmeldung-wartejahr-neu-eroffnet-ivv-29bis-vorliegend-nicht-anwendbar-da-nicht-fruhere-erkrankung-neu-ausgebrochen-bge-9c-709-2010-hangig

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nach Aufhebung Rente bei Neuanmeldung Wartejahr neu eröffnet. IVV 29bis vorliegend nicht anwendbar, da nicht frühere Erkrankung neu ausgebrochen - BGE 9C_709/2010 - hängig

Rubrum

IV.2008.01305

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 17. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin X.___ mit Verfügung vom 13. November 2008 eine vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2008 befristetete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Abänderung der angefochtenen Verfügung in dem Sinne beantragt hat, als dass der Anspruch auf eine ganze Rente zeitlich vorverlegt (Urk. 1) bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde (Replik vom 6. Mai 2009, Urk. 15 S. 4),

und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),

dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),

dass, meldet sich eine Person nach der Zusprechung einer befristeten Rente erneut zum Bezug von Leistungen an, die Rechtsprechung zur Neuanmeldung Anwendung findet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2001 in Sachen S., I 149/01),

dass das neue Gesuch abzuweisen ist, wenn der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, bzw. anderenfalls zunächst noch zu prüfen ist, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen ist, wobei im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b),

dass im Gegensatz zur Rentenrevision eine Neuanmeldung grundsätzlich eine neue Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG auslöst (AHI 2001, S. 282), was insbesondere dann gilt, wenn - wie vorliegend - die beiden Phasen von rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeiten auf zwei Unfällen mit unterschiedlichen Gesundheitseinschränkungen basieren (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Ulrich Meyer, 2. Aufl., S. 367 oben unter Hinweis auf das Urteil I 179/01 vom 10.12.2001),

dass aber, wurde eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden (Art. 29bis IVV),

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Januar 2005 (Urk. 9/33) eine ganze Rente ab 1. Oktober 2003, beziehungsweise eine halbe Rente ab 1. Februar 2004 befristet bis zum 31. August 2004 zusprach, wobei sie bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit (Urk. 9/4/1, 9/4/7, 9/10/1, 9/11/3) ihrer Beurteilung ab dem 1. September 2004 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde legte (Urk. 9/25/3),

dass sich die leistungsansprechende Person das Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - einer im Rahmen der früheren rechtskräftigen Verfügung durchgeführten materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten zu lassen hat (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine),

dass sich der am ... Mai 1943 geborene Beschwerdeführer am 18. April 2007 mit dem Hinweis, er sei seit dem 10. November 2003 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/56/5), erneut zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 9/56),

dass der am 11. Mai 2006 erlittene Treppensturz des Beschwerdeführers (Urk. 9/54/2) gemäss Unfallschein der behandelnden Ärztin Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, bloss bis zum 8. September 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 9/62/5),

dass das Attest einer ab September 2006 weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Bericht von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2007, Urk. 9/64) zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag, attestierte die Ärztin doch bereits nach dem erstmaligen Unfallgeschehen vom 7. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/10/7, 9/40, 9/62/7), womit durch das zweite Unfallereignis eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist, sondern einzig das Fortbestehen der vor dem fraglichen Ereignis bestehenden Situation dokumentiert wird,

dass im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber diese Ansicht zu teilen scheint, notierte er in der Neuanmeldung doch ausdrücklich, die Einschränkung bestehe seit dem 7. Oktober 2002 (Urk. 9/56/5-6),

dass hingegen der dritte Unfall vom 29. Januar 2007 den Angaben von Dr. Y.___ zufolge zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres führte (Urk. 9/64/2),

dass med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 13. November 2007 eine angepasste Tätigkeit zwar als vollumfänglich zumutbar erachteten (Urk. 9/68/4), die Beschwerdegegnerin diese Restarbeitsfähigkeit zufolge Alters des Beschwerdeführers jedoch als nicht mehr verwertbar hielt (Urk. 9/69),

dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 29. Januar 2007 eine Daumenkontusion rechts zuzog (Urk. 9/66), womit es sich um einen anderen Gesundheitsschaden als den im Jahre 2002 erlittenen handelt, und demzufolge die Beschwerdegegnerin die Wartezeit im Januar 2007 zu Recht neu eröffnete,

dass mithin erst ab Januar 2008 ein Rentenanspruch besteht, und der Entscheid der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 8. Juni 2010 einen Aufwand von 7,83 Stunden zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 73.-- und damit ein Honorarguthaben von insgesamt Fr. 1'763.50 geltend machte, was den Verhältnissen und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb Rechtsanwalt Zollinger in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

Dispositiv

erkennt das Gericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'763.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 29bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 4, Art. 28, Art. 29 und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 7 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.