Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Berufliche Massnahmen

IV.2009.00695 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 20. Aug. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2009-00695/de/berufliche-massnahmen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2009.00695

Berufliche Massnahmen

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Philipp

Urteil vom 20. August 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert und die beruflichen Massnahmen seien damit erfolgreich abgeschlossen (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfachmann zu gewähren (Urk. 1).

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.3

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane –, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9f.).

2.

2.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 mitteilte, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/97). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/98), verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2009 - unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens - den Abschluss der beruflichen Massnahmen. In Ergänzung zur bereits erfolgten Mitteilung führte sie aus, eine weitere Kostenübernahme bis zum Abschluss als Verkaufsfachmann sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer doch keine Arbeitsstelle gefunden, was jedoch Voraussetzung für die Fortführung der beruflichen Massnahmen gewesen wäre (Urk. 2).

2.2

Dass die IV-Stelle auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, er könne am 3. August 2009 eine neue Arbeitsstelle antreten (Urk. 1), und die Beschwerdegegnerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete (Urk. 6). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen denn auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

2.3

Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

EnglerPhilipp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 17. Mai 2009; der Erlass wurde am 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 57a und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 42, Art. 49, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.