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Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen (fehlendes Vorbescheidverfahren)

IV.2010.00608 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 16. Nov. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2010-00608/de/aufhebung-des-entscheides-aus-formellen-grunden-fehlendes-vorbescheidverfahren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen (fehlendes Vorbescheidverfahren)

Rubrum

IV.2010.00608

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 17. November 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.

Mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Taggelder für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2010 zu (Urk. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juni 2010 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügungen und die Zusprechung von Taggeldern auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 161.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 reichte die Beschwerdegegnerin die von ihr am 28. September 2010 erlassene und der Beschwerdeführerin eröffnete Verfügung ein, mit welcher sie die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 sowie die Verfügungen vom 20. und 22. April 2010 aus formellrechtlichen Gründen (unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung des Vorbescheidverfahrens) aufhob (Urk. 16/125), und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 15).

2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Mit Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 16/125) hat die Beschwerdegegnerin den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen, weshalb ein Sachurteil zu ergehen hat.

3.

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durch. Dies stellt - wie sie nunmehr zutreffend feststellte (Urk. 15 in Verbindung mit Urk. 16/125) - eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist ( vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01).

Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während des Arbeitstrainings von Anfang März bis Ende August 2010 (Urk. 16/87) entscheide.

4.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Anfang März bis Ende August 2010 entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/125

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 57a und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.