Sozialversicherungsgericht Zürich, Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen einzig die versicherte Person. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG ist keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwendung obgenannter Bestimmungen ist abzulehnen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert. (2014) | Lexipedia