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Rückweisung zur weiteren Abklärung gemäss Anträgen beider Parteien.

IV.2012.00753 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 20. Sept. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/iv-2012-00753/de/ruckweisung-zur-weiteren-abklarung-gemass-antragen-beider-parteien

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2012.00753

Rückweisung zur weiteren Abklärung gemäss Anträgen beider Parteien.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 1/1), welche von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht als Beschwerde überwiesen worden war (vgl. Urk. 1/2 und Urk. 4-6),

die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. September 2012 (Urk. 9), in der sie beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer telefonisch erklärt hat, dass er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Verfahrenserledigung (Rückweisung zur weiteren Abklärung) einverstanden sei und dass es ihm - wenigstens zurzeit - nicht um die Zusprache einer Invalidenrente gehe (vgl. Urk. 11);

in Erwägung, dass

der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,

nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 48 zu Art. 53 ATSG),

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben, sondern lediglich beantragt hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 9), weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (insbesondere nachdem letzterer seinen Beschwerdeantrag präzisiert hat [vgl. Urk. 11]) aber Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist,

die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung);

Dispositiv

erkennt das Gericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage von Urk. 9 und 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.