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Bg‘in hat zu Rente, nicht aber zu berufl. M. Vorbescheid erlassen; Verweigerung Rente nicht angefochten; Aufhebung zur Vornahme weiterer Abklärungen und Vorbescheidverf. betr. b.M.

IV.2013.00485 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 6. Aug. 2013

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV.2013.00485

Bg‘in hat zu Rente, nicht aber zu berufl. M. Vorbescheid erlassen; Verweigerung Rente nicht angefochten; Aufhebung zur Vornahme weiterer Abklärungen und Vorbescheidverf. betr. b.M.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013, mit welcher sie die Begehren des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen und auf Massnahmen beruflicher Art abgewiesen hat (Urk. 2), in die Beschwerde vom27. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungund die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinvom 27. Juni 2013 (Urk. 6),

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer im Antrag seiner Beschwerde zwar die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt (Urk. 1 S. 2), in der Begründung der Beschwerde die Abweisung des Rentenbegehrens aber nicht beanstandet, sondern lediglich um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art und hierbei insbesondere um Gewährung von Arbeitsvermittlung ersucht hat (Urk. 2),

dass die Abweisung des Rentenbegehrens somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,

dass nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt, welches Vorgehen unter anderem bezweckt, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen),

dass bei Massnahmen beruflicher Art nur bei vollumfänglicher Gutheissung des Leistungsbegehrens auf den Erlass einer Verfügung und damit auch auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden kann (Art. 74ter IVV),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,

dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),

dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. Juni 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hat (Urk. 7/134), der Beschwerdeführer aber erst nach Erlass dieses Vorbescheids am 28. November 2011 um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ersuchen liess (Urk. 7/155),

dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 keinen Vorbescheid betreffend Massnahmen beruflicher Art erlassen hat,

dass sie in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 keine Anstalten machte, zur Heilung dieses Mangels beizutragen, wobei anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts des formellen Mangels der angefochtenen Verfügung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (BGE 127 V 431 E. 3d/aa),

dass im Übrigen der Entzug des Führerscheins (Urk. 1 S. 4) aus gesundheitlichen Gründen nicht völlig ausgeschlossen erscheint (Urk. 7/160/2), weshalb sich hinsichtlich beruflicher Massnahmen weitere Abklärungen aufdrängen (vgl. Hinweis der Beschwerdegegnerin auf unterlassene Prüfung der Eingliederung zufolge Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Taxichauffeur, Urk. 7/132/6),

dass die Verfügung vom 24. April 2013 in Bezug auf den angefochtenen Teil der Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im vorgenannten Sinn ein Vorbescheidverfahren betreffend Massnahmen beruflicher Art durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 1 S. 7) kein Anlass besteht,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

RP/FW/IKversandt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 74ter — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 57a und Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.