Sozialversicherungsgericht Zürich, Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist einzig insoweit ausgewiesen, als der BFin anstelle des 60%-Pensums noch ein 50%-Pensum in der aktuellen Tätigkeit zumutbar ist. Dies führt nicht zu einem höheren Rentenanspruch als dem bisherigen auf eine halbe Rente. - BGE 8C_519/2015 (2015) | Lexipedia