Sozialversicherungsgericht Zürich, Mit dem Revisionsbegehren wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Beschwerdegegnerin hätte den medizinischen SV vollständig abklären müssen. Verzicht auf Rückweisung, da der med. SV durch im Beschwerdeverf. eingereichte Arztberichte erstellt ist. (2015) | Lexipedia