Sozialversicherungsgericht Zürich, Mit den vorhandenen Arztberichten lässt sich das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens für die Zeit vor der Begutachtung weder bejahen noch verneinen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung besteht eine Arbeitsfähigkeit, die zu einem rentenausschliessenden Invaliditsgrad führt. (2015) | Lexipedia