Sozialversicherungsgericht Zürich, Nach Rückweisung holte IV-Stelle neues Gutachten ein, Befristung der Rente bestätitgt. Abweichung von gutachterlicher Festsetzung der Arbeitsfähigkeit, da Dysthymia im vorliegenden Fall nicht invalidisierend ist. - BGE 9C_324/2015 (2015) | Lexipedia