Sozialversicherungsgericht Zürich, Nichteintreten; der eine halbe IV-Rente beziehende Beschwerdeführer konnte mit seinem Rentenerhöhungsgesuch keine wesentliche Veschlechterung glaubhaft machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. (2015) | Lexipedia