Sozialversicherungsgericht Zürich, Im Ausland durchgeführte medizinische Massnahmen (Korsettanpassungen bei Skoliose) wären auch in der Schweiz möglich gewesen; Unkenntnis des entsprechenden Therapieangebots in der Schweiz stellt keinen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV dar; Leistungsverweigerung rechtens. (2016) | Lexipedia