Sozialversicherungsgericht Zürich, kein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 78 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 VG; die Beobachtung und Filmung des Ansprechers war unvermeidbare Folge der grundsätzlich rechtmässigen, in jedem Fall aber nicht schuldhaft angeordneten Überwachung seiner Mutter. (2017) | Lexipedia