Sozialversicherungsgericht Zürich, Wiedererwägungsweise Aufhebung der seit 2005 bezogenen und im Jahr 2010 sistierten Invalidenrente ist aufgrund der massgebenden medizinischen Abklärungen, gemäss denen zu keinem Zeitpunkt eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung vorlag, berechtigt. Reduktion der Rückforderung, da nicht die längere strafrechtliche, sondern die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG anwendbar ist. - BGE 8C_729/2021 (2021) | Lexipedia