Sozialversicherungsgericht Zürich, Zwischenverfügung Gutachtensanordnung im Revisionsverfahren, bei der Anordnung der Begutachtung und Festlegung der Disziplinen verfügt die IV-Stelle über einen grossen Ermessensspielraum. Im Verhältnis zur Beurteilung des behandelnden Arztes stellt das einzuholende Gutachten keine second opinion dar. (2017) | Lexipedia