Sozialversicherungsgericht Zürich, Ist im Revisionsverfahren eine Änderung nachgewiesen, die für sich allein nicht zu einer Senkung des bisherigen Invaliditätsgrades unter einen Schwellenwert, sondern nur zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades über einen Schwellenwert führen kann, so ist der Rentenanspruch zwar aufgrund dieser Änderung frei und umfassend zu prüfen. Führt diese Prüfung jedoch zu einem Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert für die bisherige Rente, so kann eine Aufhebung (oder Reduktion) der bisherigen Rente (i. c. Aufhebung einer Viertelsrente) nur dann zulässig sein, wenn sich die ursprüngliche Zusprechung dieser Rente im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen als zweifellos unrichtig erweist. Könnte nämlich eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit ohne diese Schranke zu einer Rentenreduktion oder -aufhebung führen, so wären diejenigen Rentenbezüger, deren Gesundheitszustand sich verschlechtert, benachteiligt gegenüber den Rentenbezügern mit unverändertem Gesundheitszustand, deren Rente mangels Revisions- und Wiedererwägungsgrund unangetastet bleibt. I. c. Wiedererwägungsvoraussetzungen bejaht. - BGE 9C_860/2017 (2017) | Lexipedia