Sozialversicherungsgericht Zürich, Rentenrevision; unveränderter Gesundheitszustand, daher kein Revisionsgrund; ursprüngliche Rentenzusprache nicht offensichtlich unrichtig, daher kein Wiedererwägunsgrund; Anspruch auf unveränderte Ausrichtung der Dreiviertelsrente; Gutheissung. (2017) | Lexipedia