Sozialversicherungsgericht Zürich, Dissoziative Störung; inkonsistentes Verhalten ist teilweise auf Aggravation zurückzuführen; Prüfung der Standardindikatoren; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. - BGE 9C_505/2018 (2018) | Lexipedia