Sozialversicherungsgericht Zürich, Wechselnde Invaliditätsgrade, Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst nach dem 60. Altersjahr bei Versicherter mit Anlehre und danach mehrheitlich ausgeführten Hilfsarbeiten, in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. (2020) | Lexipedia