Sozialversicherungsgericht Zürich, Von IV eingeholtes Gutachten belegt keinen Revisionsgrund, Gerichtsgutachten schon, dort attestierte Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht rechtsprechungskonform bewiesen, Revisionsgrund im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlung ausgewiesen; teilweise Gutheissung. - BGE 9C_544/2020 (2020) | Lexipedia