Sozialversicherungsgericht Zürich, Rentenanspruch. Kein Wiedererwägungsgrund gegeben, da die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war. Auch liegt kein Revisionsgrund vor. Das im Zuge der Revision veranlasste Gutachten wie auch die übrigen fachärztlichen aktuellen Einschätzungen (Behandler) erachteten den Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache als unverändert. (2020) | Lexipedia