Sozialversicherungsgericht Zürich, Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 20 % im Erwerbsbereich und zu 80 % im Haushaltsbereich tätige. Hingegen ist der Abklärungsbericht betreffend die Einschränkungen im Haushalt nicht plausibel. Insbesondere wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Belastung aufgebürdet; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur definitiven Klärung der Diagnose und zur Beurteilung der Haushaltsarbeitsfähigkeit. (2026) | Lexipedia