Sozialversicherungsgericht Zürich, Rentenrevision. Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2023 war korrekt. Keine frühere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Keine Revision i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG bei rechtskräftigem Gerichtsurteil. Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Keine Revision i.S.v. § 29 lit. a GSVGer. Abweisung. (2025) | Lexipedia