RAD-Aktennotiz ohne Beweiswert, ungenügende medizinische und erwerbliche Abklärungen, Rückweisung, PE, URB gegenstandslos
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ (ohne Ausbildung, verheiratet und Vater einer 2008 geborenen Tochter) arbeitete seit Januar 2020 bei der Y.___ AG als Taxichauffeur in einem 100%-Pensum. Am 8. August 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte vor allem wegen hauptsächlich beim Sitzen bestehenden Rücken- und Gesässschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 20/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als Krankentaggeldversicherung bei. Nach dem durchgeführten Standortgespräch vom 12. September 2023 (Urk. 20/13) - den Ablauf des Wartejahres abwartend – konnte X.___ ab dem 1. Januar 2024 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin eine leichte Bürotätigkeit als Dispatcher zu 50 % wiederaufnehmen (Urk. 20/14-16, vgl. auch Arbeitgeber-Fragebogen 11. April 2024, Urk. 20/19). Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da er aktuell weiterhin zu 50 % im Büro arbeite (Urk. 7/18/1-2).
Nachdem der Versicherte um Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt ersucht hatte (vgl. Gesprächsnotiz vom 5. Juli 2024, Urk. 20/36), fand im Rahmen der Eingliederungsberatung am 26. August 2024 mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Besprechung statt (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 3. Oktober 2024, Urk. 20/41 S. 6). Gestützt darauf und im Nachgang zur «Fallbesprechung mit FEX» vom 18. September 2024 (Urk. 20/41 S. 6) wurden die Eingliederungsbemühungen mit Mitteilung vom 3. Oktober 2024 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet mit der Begründung, dass arbeitgeberseitig auch ein Pensum von 100 % als Dispatcher angeboten worden sei, sich der Versicherte aber subjektiv maximal zu 50 % in dieser angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachte (Urk. 20/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 20/44-45) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Urk. 1) ersuchte der unvertretene X.___ unter Hinweis auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) um eine Fristerstreckung um einen Monat. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde ihm Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt (Urk. 3). Der zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger vertretene Beschwerdeführer (Urk. 9-10) reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2024 eine unbefristete ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neuprüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer das einverlangte und ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 22 und Urk. 24-25/1-2). Da bei den ebenfalls beigelegten ärztlichen Berichten – das Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Februar 2025 (Urk. 23/3) und der Sprechstundenbericht des Spitals A.___ (A.___) vom 12. März 2025 (Urk. 23/4) - Seiten fehlten, wurde der vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, diese nochmals vollständig einzureichen (vgl. Telefonnotiz vom 9. Dezember 2025, Urk. 28), was bis zum heutigen Urteil unterblieb. Die Beschwerdeantwort war dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 zugestellt worden (Urk. 26). Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt Zollinger seine Honorarnote ein (Urk. 27).
Erwägungen
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Besprechung mit dem RAD vom 26. August 2024 (Urk. 20/41 S. 6) davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege. So könne er die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur sowie die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Dispatcher weiterhin ausführen. Die vorhandenen Diagnosen seien klar überwindbar und es bestehe kein Grund für eine Begutachtung. Auch aus den beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Berichten ergebe sich keine andere Einschätzung (Urk. 2 und Urk. 19).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er aufgrund der bisher weitgehend erfolglos therapierten Beschwerden (Lumbovertebralsyndrom und radikuläres Schmerzsyndrom) in seiner Leistungsfähigkeit offensichtlich eingeschränkt sei. Da nur ungenügende Abklärungen getätigt worden seien, sei die Sache zur Neuprüfung zurückzuweisen (Urk. 13).
3.
3.1Im Bericht von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. Februar 2023 (Urk. 20/23) wurde ein zervikovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und degenerativen Veränderungen diagnostiziert. Ursache sei das Sitzen im Auto für 10-12 Stunden am Tag. Ein Hinweis auf ein Radikulärsyndrom zeige sich nicht, weshalb keine weiterführende Diagnostik bzw. Therapie indiziert sei. Es sei eine ausführliche Beratung, Anleitung zur Selbstbehandlung mit Dehnübungen, Triggerpunktbehandlung und Haltungskorrektur erfolgt.
3.2Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie und Schmerztherapeut SSIPM, stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2023 (20/25) folgende Diagnose:
-Diffuses tieflumbales Schmerzsyndrom bei insgesamt eher milden degenerativen LWS-Veränderungen mit/bei:
- leichter Diskopathie L4/5, leichtem Anulusriss, leichter Diskopathie auch L5/S1, leichten Facettengelenksveränderungen
-minime Neuroforaminalstenose L5/S1 links ohne Kompression neuraler Strukturen, leichte Rezessalstenose L5/S1 links
Die Symptomatik sei schwierig mit der aktuellen MRI-Untersuchung in Einklang zu bringen. Insgesamt seien es doch eher milde Veränderungen. Das eigentliche Hauptproblem sei die einseitige berufliche Belastung mit dem ständigen Sitzen. Physiotherapie habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich pausiert, empfohlen sei eher ein aktives Training. Da klinisch kein eindeutiges Wurzelreizsyndrom und keine eindeutige Reizung der Zwischenwirbelgelenke nachweisbar sei, sei vorläufig von Interventionen abzusehen.
3.3Das D.___ berichtete am 3. August 2023 über das aktive, leistungsorientierte Ergonomie-Trainingsprogramm mit Gehtraining, Krafttraining, Gruppenbehandlungen, Wassergymnastik, Yoga und ergonomischem Training, welches der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 20. Juli 2023 dort stationär absolvierte (Urk. 20/26). Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-Lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom L5 links
-bei Streckfehlhaltung und rechtskonvexer skoliotischer Fehlhaltung der LWS
-muskulärer Dysbalance
-MRT der LWS und ISG vom 5. April 2023: angedeutete Streckfehlhaltung und rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der LWS; vorwiegend diskal bedingte mögliche Beeinträchtigung der Nervenwurzeln auf Höhe L4/5 rezessal rechts und L5/S1 rezessal links und foraminal rechts
-Zervikovertebrales Syndrom
-bei muskulärer Dysbalance und degenerative Veränderungen
-Diabetes mellitus (Erstdiagnose Juni 2023, anamnestisch)
-Verdacht auf diabetische Polyneuropathie
Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über gluteale Schmerzen beim Sitzen, die sich beim Gehen bzw. Stehen besserten, berichtet. Diese seien so stark, dass er das Sitzen nicht lange aushalte. Zudem habe er über einen ausstrahlenden Schmerz in den Oberschenkel lateral links und brennende Füsse berichtet. Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich seien zum Eintrittszeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Trotz intensiven Trainings habe sich die Schmerzsituation beim Sitzen nur gering verbessert. Die ausstrahlenden Schmerzen im Oberschenkel lateral links hätten sich unter Pregabalin verbessert. Das brennende Gefühl in den Füssen habe sich ebenfalls verbessert, wobei von einer möglichen Polyneuropathie bei neu diagnostiziertem Diabetes mellitus auszugehen sei. Bei Austritt habe sich die körperliche Belastbarkeit nur minimal verändert, weshalb die Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der angestammten Tätigkeit unverändert sei. Die Arbeitsposition Sitzen sei im Berufsalltag nur manchmal möglich. Während des Rehabilitationsaufenthaltes und weiter bis zum 17. August 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Medizin-theoretisch sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Stehen bzw. Gehen mit einem mindestens 40%-Pensum zumutbar.
3.4Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ (A.___) vom 22. Februar 2024 (Urk. 20/34 S. 1-5) wurden folgenden Diagnosen genannt:
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-MRI LWS April 2023: multisegmentale degenerative Veränderungen; vorwiegend diskal bedingte mögliche Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4/5 rezessal rechts und L5/S1 rezessal links und foraminal rechts
-MRI ISG August 2023: arthrotische Veränderungen beider IG mit ödematöser Infiltration
- Therapie: Wiederholte Physiotherapie und MTT, Rehabilitation Juni bis Juli 2023, Infiltrationen und aktuell erneut aktiv geführte Physiotherapie
-Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
-Röntgen HWS Februar 2023: Steilstellung, normale Höhe der Zwischenräume
-Koronare 1-Ast-Erkrankung
-Status nach PCI/Stenting bei subkutanem NSTEMI 2017
-Diabetes mellitus Typ 2
Zur Anamnese wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im unteren Rücken- und Gesässsbereich, die beim längeren Sitzen aufträten, berichte. Gelegentlich verspüre er ein brennendes Gefühl auf dem rechten Fussrücken. Zusätzlich klage er über Fatigue und Durchschlafstörungen aufgrund der Schmerzen; im Schlaf erlebe er positionsabhängige Schmerzen. Die Schmerzen hätten im Dezember 2022 begonnen, nachdem er ein schweres Gepäckstück getragen habe. Ansonsten habe er keine chronischen Gelenkschmerzen. Die Schmerzen seien hauptsächlich tagsüber präsent, insbesondere bei längerem Sitzen. Nächtliche Schmerzen seien variabel und nicht immer vorhanden. Die Schmerzen seien bewegungsabhängig. Von allen bisherigen Therapiemassnahmen habe er nicht profitieren können. Nach der Rehabilitation habe er subjektiv sogar stärkere Schmerzen gehabt. Die Physiotherapie sei zuletzt im Dezember 2023, primär passiver Art, erfolgt; Heimübungen führe er nicht durch.
In der klinischen Untersuchung ergebe sich das Bild eines lumbospondylogenen Schmerzmusters mit dominant myofaszialen Komponenten. Es zeige sich trotz mehrfacher Physiotherapie nach wie vor eine Haltungsinsuffizienz. Zudem zeige der Beschwerdeführer Anzeichen einer Schmerzausweitung bei deutlichen Wide-Spread-Tenderpoints. Hinweise auf eine radikuläre Komponente zeigten sich nicht. Gemäss Bildgebung und Anamnese bzw. klinische Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf einen entzündlichen Rückenschmerz, sondern es lägen multisegmentale degenerative Veränderungen vor. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgängig von mehrfachen Infiltrationsversuchen nicht profitiert. Dies passe zur klinischen Einschätzung eines primär myofaszialen Ursache. Die bisherigen Physiotherapien seien leider scheinbar eher passiver Art gewesen; ein Heimprogramm sei vom Beschwerdeführer zudem nie durchgeführt worden. Daher werde ein erneuter Versuch mit aktiver Physiotherapie samt Instruktion eines Heimprogrammes empfohlen. Bei Hinweisen auf eine Schmerzzentralisierung sei zudem eine psychiatrische Mitbetreuung durch den Hausarzt aufzugleisen, um eine pharmakologische Schmerzdistanzierung zu etablieren.
3.5Der den Beschwerdeführer seit 2005 behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 27. Mai 2024 (Urk. 20/33/3-12) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
-Chronisches Zervikovertebrales Syndrom
-Coronare 1-Ast-Erkrankung
-Diabetes mellitus Typ 2
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Fettleber. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2024 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei er als Chauffeur im Taxibetrieb habe bleiben können, dort aber nicht mehr fahre, sondern als Dispatcher tätig sei. Diese Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht weiter ausbaubar. Als Dispatcher arbeite er 4 bis 7 Stunden pro Tag, jeweils mit Pausen; dabei sei ihm diese während 4-5 Stunden täglich zumutbar. Das Sitzen sowie Heben von Koffern sei problematisch. Daher könne er nicht Taxifahren. Die Prognose zur Eingliederung sei ungewiss.
3.6
Nachdem der Beschwerdeführer um Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt als Dispatcher beim bisherigen Taxibetrieb ersucht hatte (vgl. Gesprächsnotiz vom 5. Juli 2024, Urk. 20/36), erfolgte am 21. August 2024 ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung, wobei nach Rücksprache mit dem RAD über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden werde (Urk. 20/41/5).
3.7
Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 3. Oktober 2024 (Urk. 20/41/6) ist ein Eintrag über die am 26. August 2024 erfolgte «Fallbesprechung mit RAD, bri» zu entnehmen. Darin wurde festgehalten, dass es hierbei im Wesentlichen um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit ging. Rein von der Bildgebung bzw. der Untersuchung lägen keine relevanten Schädigungen und keine Nervenkompressionen vor. Bei passender Therapie sei die Prognose gut. Gemäss Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ von Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer ein 3-monatiges Training empfohlen worden, wobei bisher kein Heimprogramm gemacht worden sei. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurden Schmerzausweitung und Selbsteinschränkung mit nicht adäquater Beschreibung der Schmerzen sowie fraglichem Leistungsverhalten in der Klinik D.___ aufgeführt. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien entsprechend überwindbar. So sei nach Durchführung der vom A.___ beschriebenen Massnahmen ein volles Pensum zu erwarten. Das Belastungsprofil wurde folgendermassen formuliert: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung (Sitzen maximal 90 Minuten, Stehen und Gehen frei) mit Heben von Lasten von Boden bis Taillenhöhe von maximal 15 Kilogramm, Heben von Lasten von Taille bis Kopfhöhe von maximal 10 Kilogramm und Heben horizontal von maximal 20 Kilogramm; keine längerdauernde Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule mit Möglichkeit zu Pausen und Stellungswechseln. Das Pensum soll dabei aufgebaut werden, wobei gemäss Hausarzt eine solche Tätigkeit bereits aktuell bis zu 7 Stunden pro Tag möglich sei. Es liege aktuell kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.
3.8
Der mit Mitteilung vom 3. Oktober 2024 erfolgte Abschluss der Eingliederungsbemühungen (Urk. 20/40) basierte auf der eine Rentenabweisung empfehlenden «Fallbesprechung mit FEX» vom 18. September 2024 sowie folgender Einschätzung der Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 20/41 S. 2 und S. 6): So sei der 54-jährige Beschwerdeführer verheiratet und Vater einer 16-jährigen Tochter, welche bei Verwandten in England lebe. Er komme ursprünglich aus Pakistan und lebe seit 32 Jahren in der Schweiz. Es lägen folgende Diagnosen vor: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, koronare 1Ast-Erkrankung mit Stent seit 2017, Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Fettleber. Ab dem 31. Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in der Folge zwischen 50 % und 100 % attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Januar 2020 als Taxi-Chauffeur zu 100 % bei der Firma Y.___ AG gearbeitet.
Seit dem 1. Januar 2024 könne er dort als Dispatcher in einem 50%-Pensum arbeiten, wobei auch ein 100%-Pensum möglich wäre. Da diese Tätigkeit wechselbelastend sei bzw. er nicht den ganzen Tag sitzen müsse, sei diese optimal angepasst. Nach Einschätzung des RAD seien die Beschwerden überwindbar und es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Prognose sei bei passender Therapie günstig. Gemäss Hausarzt könne der Beschwerdeführer bereits jetzt 7 Stunden pro Tag in der angepassten Tätigkeit arbeiten. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst aber maximal als zu 50 % arbeitsfähig und erachte die behandelnden Ärzte als unfähig, ihm zu helfen. Die Krankentaggeld-Leistungen dürften im Dezember 2024 ausgeschöpft sei. Es seien die Eingliederungsbemühungen abzuschliessen und die Rentenprüfung vorzunehmen.
3.9
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen provisorischen interdisziplinären Notfallbericht des Spitals E.___ vom 28. November 2024 ein (Urk. 20/48). Nebst der koronaren Herzkrankheit und den chronischen Rückenschmerzen wurde beim Beschwerdeführer nach der notfallmässigen Selbstvorstellung bei Kopfschmerzen ein Verdacht auf Erstmanifestation einer Migräne mit Aura diagnostiziert; er sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
3.10
Beschwerdeweise reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte ein.
3.10.1
Gemäss dem neu aufgelegten Sprechstundenbericht des A.___ vom 22. August 2024 (Urk. 14/1) zuhanden des Hausarztes Dr. Z.___ wurde das MRI der LWS von April 2023 intern beurteilt und bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen neu eine schwerpunktmässige Affektion der Wurzel L5 im Segment L5/S1 links festgestellt. Entsprechend wurde die zuvor im Februar 2024 gestellte Diagnose nun folgenermassen formuliert: chronisches lumbospondylogenes und intermittierend radikuläres Schmerzsyndrom L5 links. Zur Therapie wurde ergänzend ausgeführt, dass eine aktiv geführte Physiotherapie sowie Triggerpunktbehandlung erfolge.
Dem Beschwerdeführer gehe es gemäss anamnestischen Angaben an gewissen Tagen besser; dies sei insbesondere der Fall, wenn er regelmässig Physiotherapie mache, was ihm sehr helfe. Sobald er mehr arbeiten müsse, würden die Schmerzen wieder stärker. Aktuell seien die Schmerzen vor allem lumbal mit intermittierender Ausstrahlung in das linke Bein (Ober- und Unterschenkelaussenseite bis zum Sprunggelenk), welche vor allem dann aufträten, wenn er vom langen Sitzen aufstehe. Neurologische Ausfälle, insbesondere Hinweise auf eine Reithosenanästhesie, seien verneint worden. Insgesamt habe er aber keine Veränderung der Beschwerden bemerkt und es seien ihm keine neuen Aspekte aufgefallen. Therapeutisch habe er die dritte Serie Physiotherapie beendet und mache zuhause regelmässig das Heimprogramm. Zusätzlich habe er Ergotherapie gemacht, was ihm nur mässig viel gebracht habe.
In der rheumatologischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die berichteten, persistierenden lumbospondylogenen, aber auch intermittierend lumboradikulären Schmerzen linksbetont am ehesten einer Reizung der Wurzel L5 zuzuschreiben seien, was auch zum MRT-Bild vom März (richtig: April) 2023 passe. Im klinischen Befund fänden sich ebenfalls myofasziale Befunde mit lokalen Myogelosen mit Triggerpunktaspekt in der Glutealmuskulatur sowie druckdolente Facettengelenke. Therapeutisch sei das Weiterführen der Physiotherapie sowie des Heimprogramms empfohlen. Bei möglicher facettogener Komponente sei eine Facettengelenksinfiltration durchzuführen. Eine vorgeschlagene stationäre multimodale Schmerztherapie sei weiterhin nicht gewünscht.
3.10.2
Bei den weiteren nachgereichten und nach dem Verfügungserlass vom 16. Dezember 2024 datierenden Beurteilungen - dem Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 12. Februar 2025 (Urk. 23/3) und dem Sprechstundenbericht des A.___ vom 12. März 2025 (Urk. 23/4) – ist zu berücksichtigen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Sodann wurden diese unvollständigen Berichte trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung an den vertretenen Beschwerdeführer (Urk. 28) bis zum heutigen Urteilsdatum nicht mit den fehlenden Seiten vorgelegt. Deshalb und vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen können diese weiteren medizinischen Einschätzungen unberücksichtigt bleiben.
4.
4.1
Streitig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen der Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung verlässlich beurteilt werden können.
4.2Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) auf die Fallbesprechung mit dem RAD vom 26. August 2024, wonach keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege (E. 3.7). Bei den bloss im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung niedergeschriebenen Ergebnissen der Besprechung mit dem RAD handelt es sich nicht um eine versicherungsinterne ärztliche Beurteilung eines RAD-Arztes (vgl. hierzu E. 1.4), sondern bloss um eine Aktennotiz über eine erfolgte Fallbesprechung, welche einer mündlich eingeholten Auskunft entspricht. Solche Aktennotizen über wesentliche Punkte bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stellen grundsätzlich kein taugliches Beweismittel dar (BGE 117 V 282 E. 4b), weshalb dieser «Fallbesprechung mit RAD, bri» vom 26. August 2024 kein massgebendes Gewicht zukommt. Sodann erweist sich die Annahme einer fehlenden Kompression der Nerven als unzutreffend oder jedenfalls zu wenig diskutiert angesichts der am 22. August 2024 festgestellten Affektion der Wurzel L5 (E. 3.10.1), was der Beschwerdegegnerin mangels zeitgerechten Einreichens des Berichts allerdings unbekannt war.
4.3
Aber auch aus den vorliegenden medizinischen Berichten lässt sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beurteilen. So wurde nach der Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Dezember 20222 wegen Rücken- und Gesässschmerzen von einer bloss muskulär bedingten Ursache bei eher milden degenerativen Veränderungen – ohne Hinweis auf eine Kompression neuraler Strukturen – ausgegangen (E. 3.1-2). Da dies auch mit dem als Taxifahrer innewohnenden ständigen Sitzen und einer Haltungsinsuffizienz erklärt wurde, wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie empfohlen und dadurch eine wesentliche Besserung erwartet. Für die ausstrahlenden Schmerzen wurde auch eine Diabetes mellitus-bedingte Polyneuropathie vermutet und medikamentös behandelt. Obwohl schon im MRT der LWS und ISG vom 5. April 2023 (Urk. 20/24) eine vorwiegend diskal bedingte mögliche Beeinträchtigung der Nervenwurzel auf Höhe L4/5 rezessal rechts und L5/S1 rezessal links und foraminal rechts beschrieben worden waren, verneinte die Klinik für Rheumatologie des A.___ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2024 eine radikuläre Komponente (vgl. E. 3.4). Erst im Rahmen einer erneuten Verlaufskontrolle im August 2024 beurteilte das A.___ die MRT-Bilder der LWS von April 2023 neu und stellte nun bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen eine schwerpunktmässige Affektion der Wurzel L5 links fest. Dies stellt einen deutlich verschlechterten Befund dar und resultierte in der neu formulierten Diagnose chronisches lumbospondylogenes und intermittierend radikuläres Schmerzsyndrom L5 links. Auch wenn sich in diesem Sprechstundenbericht naturgemäss keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit findet, wie dies die Beschwerdegegnerin festhält (vgl. Urk. 19), ist bei einer Radikulär-Symptomatik – auch im Zusammenwirken mit Myogelosen mit Triggerpunktaspekten – von durchaus längerfristig einschränkenden Beschwerden auszugehen; eine einfache Überwindbarkeit mittels Physiotherapie ist hierbei nicht zu erwarten. Damit erscheint auch die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. Mai 2024 (E. 3.5), der die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer wegen des langen Sitzens und Kofferhebens als nicht mehr zumutbar erachtete, als plausibel.
4.4
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand und die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.5
Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (Urk. 13 S. 2) gutzuheissen.
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
5.3
Mit Honorarnote vom 20. Juni 2025 (Urk. 27) machte Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 7.25 Stunden und Spesen von Fr. 71.-- geltend, was sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien als angemessen erweist. Damit resultiert beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'271.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.4
Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2) als gegenstandslos.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2024 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'271.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGeiger