Sozialversicherungsgericht Zürich, Anhandnahme eines Schreibens des Versicherten als Einsprache beziehungsweise als Wiedererwägungsgesuch; die Einsprache ist verspätet, darauf wäre im Einspracheentscheid nicht einzutreten gewesen; bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs wurde nicht vorgängig verfügt und kein rechtskonformer Einspracheentscheid erlassen (2017) | Lexipedia