Sozialversicherungsgericht Zürich, Notfallmässig erforderliche äusserst aufwändige Spitalbehandlung einer sich als Touristin in der Schweiz aufhaltenden Mazedonierin. Die für eine Zuweisung an einen Krankenversicherer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV vorausgesetzte Aufenthaltsbewilligung ist nicht aktenkundig. Es ist offen wann und für welchen Zeitraum sie ausgestellt wurde und wie lange die Erkrankte in der Schweiz behandelt wurde. Rückweisung zu weiteren Abklärungen. (2019) | Lexipedia