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Der beschwerdeführende Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich untersteht dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, da nicht davon auszugehen ist, dass er sein Optionsrecht unverschuldet verspätet ausgeübt hat: Die zuständige Stelle in Frankreich hat ein Formular zwar verspätet unterzeichnet, er hätte aber innert Frist zumindest seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen können.

KV.2025.00037 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 31. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/sozialversicherungsgericht/kv-2025-00037/de/der-beschwerdefuhrende-grenzganger-mit-wohnsitz-in-frankreich-untersteht-dem-schweizerischen-krankenversicherungsobligatorium-da-nicht-davon-auszugehen-ist-dass-er-sein-optionsrecht-unverschuldet-verspatet-ausgeubt-hat-die-zustandige-stelle-in-frankreich-hat-ein-formular-zwar-verspatet-unterzeichnet-er-hatte-aber-innert-frist-zumindest-seinen-antrag-auf-befreiung-von-der-versicherungspflicht-einreichen-konnen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Der beschwerdeführende Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich untersteht dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, da nicht davon auszugehen ist, dass er sein Optionsrecht unverschuldet verspätet ausgeübt hat: Die zuständige Stelle in Frankreich hat ein Formular zwar verspätet unterzeichnet, er hätte aber innert Frist zumindest seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen können.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00037

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, verfügte seit dem 6. August 2021 über die Grenzgängerbewilligung G und war ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig (bei der Y.___ AG in H.___; Urk. 3/6, Urk. 6/1, Urk. 6/12 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Die darüber vom Migrationsamt ins Bild gesetzte Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich informierte ihn mit Schreiben vom 5. September 2022, dass er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege. Es stehe ihm aber frei, innert dreier Monate ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht auszuüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei müsse er auch das Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable», unterzeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich, einreichen. Tue er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangsweise einem Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 6/2).

Da sich X.___ nicht vernehmen liess, räumte ihm die Gesundheitsdirektion mit eingeschriebenem Brief vom 6. Januar 2023 (Urk. 6/3), zugestellt am 12. Januar 2023 (Urk. 6/4), eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihm erneut an, ihn andernfalls zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/3).

Weil die Gesundheitsdirektion in der Folge weiterhin keine Antwort von X.___ erhalten hatte, wies sie ihn mit Verfügung vom 24. März 2023 der Easy Sana Assurance Maladie SA (nachfolgend: Easy Sana) zu (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/6). Dagegen erhob X.___ am 19. April 2023 Einsprache (Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 6/7-8) und reichte eine Bescheinigung seiner (französischen) Versicherung ein (Urk. 6/10). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Urk. 6/11) stellte er der Gesundheitsdirektion das ausgefüllte Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable» zu (Urk. 6/12). In der Folge reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 6/13-16, Urk. 6/19-27). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wies die - gestützt auf die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von § 1 f. und insbesondere § 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) neu für die Versicherungspflicht zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht (nachfolgend: SVA), die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/28).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. April 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Zwangszuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. Juli 2025 (Urk. 11; vgl. auch Urk. 9-10, Urk. 12-14) und Duplik vom 20. Oktober 2025 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18).

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich und arbeitet in der Schweiz, wobei er über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (Urk. 6/1). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, wenn Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Erwerbsortsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt; das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2.2

Laut Abschnitt A Nr. 1 Bst. i Ziff. 3b des Anhangs II des FZA und den gleichlautenden Bestimmungen in Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Frankreich gehört - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der für die Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu stellen, wobei das Befreiungsgesuch nicht stillschweigend (konkludent) gestellt und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Wird in begründeten Fällen, wenn die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können, der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam. Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG [Eugster KVG], 2. Auflage 2018, Rz. 33 zu Art. 3).

1.3

1.3.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss.

Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auf Personen ausgedehnt, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. Diese Personen müssen sich innert dreier Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern (Art. 7 Abs. 8 KVV).

Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch BGE 147 V 387 E. 4.1).

Nach Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG informieren die Kantone die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen über die Versicherungspflicht (vgl. auch BGE 136 V 295 E. 2.3.4). Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; vgl. auch § 2 des kantonalen EG KVG in Verbindung mit § 58 f. der kantonalen Verordnung zum EG KVG).

1.3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 KVV endet die Versicherung für die versicherungspflichtigen Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV, wenn sie die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II nicht mehr erfüllen. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung automatisch (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [Eugster SBVR], 3. Auflage 2016, S. 448 Rz. 136).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint die Möglichkeit einer Befreiung des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht. Dies begründet sie im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihren Rechtsschriften (Beschwerdeantwort und Duplik) damit, der Beschwerdeführer habe mit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG ab dem 1. September 2022 (und nicht wie ursprünglich angenommen ab dem 6. August 2021 [vgl. Urk. 1/1 S. 1 f., Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 1 und 3) als Grenzgänger grundsätzlich dem Schweizer Krankenversicherungsrecht unterstanden. Zwar habe er als Grenzgänger ein Optionsrecht in dem Sinne gehabt, dass er zwischen dem Recht des Wohnsitzstaates und dem schweizerischen Recht habe wählen können (Urk. 5 S. 2). Die dafür geltende dreimonatige Frist habe etwa bis am 12. Dezember 2022 gedauert, da er erstmals mit Schreiben vom 5. September 2022 über das Optierungsrecht informiert worden sei. Danach sei ihm mit eingeschriebenem Brief vom 6. Januar 2023, zugestellt am 12. Januar 2023, eine letztmalige 14tägige Nachfrist gewährt worden. Innert dieser Fristen habe er nicht reagiert, sondern er habe sich erst mit E-Mail vom 11. April 2023 nach bereits erfolgter Zwangszuweisung bei der Gesundheitsdirektion gemeldet (Urk. 5 S. 3). Unwesentlich sei, dass er innert der Dreimonatsfrist bei seinem französischen Krankenversicherer, der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM), das Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable» mit dem Antrag, beim französischen Krankenversicherungssystem zu verbleiben, eingereicht habe. Relevant für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung sei das Einreichen eines expliziten Antrags oder des ausgefüllten Formulars bei der zuständigen Schweizer Stelle. Dies hätte dem Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt des Mahnschreibens vom 6. Januar 2023 (am 12. Januar 2023) klar werden müssen. Hinzu komme, dass im Anhang des Formulars das korrekte Vorgehen zur Ausübung des Optionsrechts explizit erwähnt werde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 3, Urk. 16 S. 1). Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt habe oder dass hier ein sogenannter «begründeter Fall» einer unverschuldet verspäteten Ausübung des Optionsrechts vorliege (Urk. 5 S. 4).

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz am 1. September 2022 bei der Y.___ AG innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten dafür entschieden, weiterhin in Frankreich versichert zu bleiben (Urk. 1/1). Sein Optionsrecht habe er bereits am 10. November 2022 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist durch Einreichung des Formulars «Choix du système d’assurance-maladie applicable» per Einschreiben (Zustelldatum 14. November 2022) bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Haut-Rhin ausgeübt (Urk. 11 S. 1 f.). Er zahle dieser Versicherung seit dem 1. September 2022 Beiträge/Prämien (Urk. 1 S. 2). Die CPAM habe mit einem Stempel auf einer Kopie des Formulars bestätigt, dass die Sache seit dem 16. November 2022 bei ihr in Bearbeitung sei. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er rechtzeitig gehandelt habe (Urk. 11 S. 1 f.). Die CPAM habe seinen Antrag alsdann bestätigt (Urk. 1/1). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Optionsantrag mit Verspätung erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet habe. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum Basel seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9).

3.

3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich für die Y.___ AG in H.___ im Kanton Zürich erwerbstätig war (Urk. 3/6, Urk. 6/1, Urk. 6/12 S. 1). Mit der Aufnahme dieser Tätigkeit unterstand er grundsätzlich dem Schweizer Krankenversicherungsrecht (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; vgl. vorstehend E. 1.2.1).

3.2

Mit Informationsschreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege, aber für eine Befreiung von der Versicherungspflicht optieren könne. Hierzu müsse er der Gesundheitsdirektion innert dreier Monate ab Arbeitsantritt insbesondere eine Kopie der Versicherungsbescheinigung der ausländischen Krankenversicherung sowie das Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable», (auch) unterzeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich (CPAM), einreichen. Tue er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangsweise einem Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 6/2). Es fehlen Anhaltspunkte und wird auch nicht dargetan, dass er dieses Schreiben nach einer üblichen postalischen Zustellungszeit von etwa einer Woche nicht erhalten hätte. Er macht denn auch selbst geltend, sein Optionsrecht innerhalb der angesetzten dreimonatigen Frist durch Einreichung des Formulars «Choix du système d’assurance-maladie applicable» per eingeschriebener Sendung bei der CPAM du Haut-Rhin (mit Zustelldatum am 14. November 2022) ausgeübt zu haben (Urk. 11 S. 1 f.). Dies ist durch die bei den Akten liegende Empfangsbestätigung (Urk. 14/2) und den Stempel der CPAM auf dem Formular, wonach das Dossier ab dem 16. November 2022 bei ihr in Bearbeitung war (Urk. 14/1; vgl. auch Urk. 6/12 S. 1), hinreichend belegt. Ebenfalls ausgewiesen ist durch den Empfangsschein und die Sendungsverfolgung der Post (Urk. 6/4), dass das Mahnschreiben der Gesundheitsdirektion vom 6. Januar 2023 dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zugestellt wurde; darin wurde er nochmals auf seine Versicherungspflicht, das Optionsrecht und die drohende Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung bei ausbleibender Reaktion innert einer zweiwöchigen Nachfrist hingewiesen (Urk. 6/3).

Trotzdem wandte sich der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der Verfügung über die Zwangszuweisung vom 24. März 2023 an die Beschwerdegegnerin, und zwar erstmals mit E-Mail vom 11. April 2023 (Urk. 6/7). Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die mit Schreiben vom 5. September 2022 angesetzte dreimonatige Optionsfrist als auch die in der Mahnung vom 6. Januar 2023 gewährte zweiwöchige Nachfrist zweifellos abgelaufen. Das ausgefüllte Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable» (Urk. 6/12) mit dem eigentlichen Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium reichte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (der Post am 5. Juni 2023 aufgegeben [Urk. 6/11 S. 5]) ein (Urk. 6/11; vgl. auch Urk. 3/8).

3.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer das Optionsrecht bereits durch die Einreichung des Formulars «Choix du système d’assurance-maladie applicable» bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Haut-Rhin am 14. November 2022 – und damit grundsätzlich innerhalb der Dreimonatsfrist – rechtzeitig ausgeübt hat. Dies ist zu verneinen, da das Optionsrecht nach geltender Rechtslage und Hinweis in den Schreiben vom 5. September 2022 (Urk. 6/2 S. 1) und 6. Januar 2023 (Urk. 6/3) bei der für die Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörde - der Gesundheitsdirektion beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 der SVA - geltend gemacht werden muss (vgl. vorstehend E. 1.2.2).

Fraglich ist, ob hier ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b/aa vorliegt, in dem die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können und deshalb eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht trotz verpasster Frist möglich ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAM habe den Optionsantrag mit Verspätung bearbeitet und erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum I.___ seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9). Tatsächlich liegen zwischen dem Empfang des Formulars «Choix du système d’assurance-maladie applicable» am 14. beziehungsweise der offiziellen Erfassung am 16. November 2022 und der Unterzeichnung des Formulars durch die CPAM du Haut-Rhin am 9. Mai 2023 (Urk. 14/1-2; vgl. auch Urk. 6/12 S. 1) sowie Zustellung an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (Urk. 3/8) über sieben Monate. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die lange Bearbeitungsdauer bei der CPAM ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers lag und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann.

Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits im Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 5. September 2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb der Dreimonatsfrist bei der Gesundheitsdirektion – und nicht der CPAM – einreichen müsse (Urk. 6/2 S. 1 und 2). Deshalb hätte ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt klar sein müssen, dass er sich innert dieser Frist zwingend bei der Gesundheitsdirektion melden musste. Insbesondere nach Erhalt des Mahnschreibens vom 6. Januar 2023, in dem er nochmals ausdrücklich darüber informiert wurde, dass er den Optierungsantrag bei der Gesundheitsdirektion einreichen müsse, da ansonsten eine Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung erfolge, konnte von ihm verlangt werden, dass er sich innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist bei der Gesundheitsdirektion meldet. Dabei hätte er die bereits verfügbaren Unterlagen einreichen und auf die verzögerte Bearbeitung des Formulars «Choix du système d’assurance-maladie applicable» durch die CPAM hinweisen können. Dies machte er erst nach Erhalt der Zwangszuweisung mit seiner Einsprache vom 19. April 2023 (Urk. 6/9). Da er innert der Dreimonatsfrist und der Nachfrist jede Meldung unterliess, kann nicht von einem «begründeten Fall» eines unverschuldet verspätet ausgeübten Optionsrechts ausgegangen werden.

3.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstand. Da er sich innert der ihm angesetzten dreimonatigen Frist ab Arbeitsantritt und Entstehung der Versicherungspflicht nicht in der Schweiz versichern liess, erfolgte die Zwangszuweisung an die Easy Sana mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 (per Datum des Eingangs der Verfügung; vgl. Art. 7 Abs. 4 KVV [Urk. 6/5]) sowie unter Bestätigung dieser Verfügung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.3.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

PhilippKlemmt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 1, Art. 2 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 3, Art. 5, Art. 6 und Art. 6a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.