Sozialversicherungsgericht Zürich, Beweislosigkeit, da der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach der Urteilsfähigkeit zur Zeit des Suizidversuchs unmöglich zu ermitteln ist. Abweisung der Beschwerde, da die Beweislosigkeit von der leistungsansprechenden Person zu tragen ist. - BGE 9C_81/2014 (2013) | Lexipedia