Sozialversicherungsgericht Zürich, Die objektivierbaren Unfallfolgen sind abgeheilt. Die Adäquanz der nicht objektivierbaren Unfallfolgen (Schädelhirntrauma) ist in Anwendung der Psycho-Praxis zu verneinen. Abweisung. Die Kosten des Parteigutachtens verbleiben beim BF. - BGE 8C_81/2016 (2015) | Lexipedia