Sozialversicherungsgericht Zürich, Die Frage, ob bei der Adäquanzprüfung auch BGE 115 V 133 oder BGE 134 V 109 vorzugehen ist, kann offen gelassen werden, ebenfalls die Frage, ob der Unfall als mittleres Ereignis im engeren Sinne oder als ein solches im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist; Abweisung. (2016) | Lexipedia