Sozialversicherungsgericht Zürich, Feststellung eines Rotatorenmanschettenrisses rechts im Anschluss an zwei Unfälle. Eine Beteiligung der beiden Unfälle an der Entstehung des Risses ist in Würdigung sämtlicher Umstände zwar möglich, ebenfalls möglich ist aber, dass der Riss bei einer anderen Gelegenheit entstanden ist. Unfallkausalität ist daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. (2017) | Lexipedia