Sozialversicherungsgericht Zürich, Revision: Nach Rückweisung durch Bundesgericht eingeholtes Gerichtsgutachten ergibt lediglich andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts, dies gilt auch für die neu als unfallkausal beurteilten Beschwerden. Kausalität der Beschwerden wurde bereits mit der ersten Rentenzusprache rechtskräftig beurteilt, kein Rückkommensgrund. Somit unveränderter Rentenanspruch, weder Verbesserung noch Verschlechterung ausgewiesen. Kosten des Gerichtsgutachtens der Suva auferlegt. (2019) | Lexipedia