Sozialversicherungsgericht Zürich, Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung lässt sich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwarten. Die Behandlung mittels Kinesiologie etc. ist nur noch auf die Schmerzreduktion ausgerichtet und steht dem Fallabschluss nicht entgegen. Abweisung. (2023) | Lexipedia