Sozialversicherungsgericht Zürich, Unfallkausalität eines psychischen Vorzustand mit Verschlechterung nach Unfallereignis verneint. Kein UVG-Rentenanspruch, da psychische Störung vor Fallabschluss des Unfallversicherers bereits eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründet. Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV. (2024) | Lexipedia