Sozialversicherungsgericht Zürich, Unter dem Begriff Nachlass gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind nur die bei Eintritt eines Todesfalls tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für das Hinzurechnen ausgleichspflichtiger Vorempfänge gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB bildet § 19 Abs. 1 lit. b ZLG keine genügende gesetzliche Grundlage. (2000) | Lexipedia