Sozialversicherungsgericht Zürich, Bei Bezug einer ganzen Invalidenrente ist das Freizügigkeitsguthaben als Vermögen anzurechnen; weder noch nicht existierende Steuerschulden noch eine noch nicht geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Sozialhilfe sind als Schulden zu berücksichtigen - BGE 9C_884/2013 (2013) | Lexipedia