Sozialversicherungsgericht Zürich, Strittig ist einzig der Erlass der Rückforderung, da Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Guter Glaube der Beschwerdeführerin ist nach Meldepflichtverletzung zu verneinen. Abweisung. - BGE 9C_321/2015 (2015) | Lexipedia