Sozialversicherungsgericht Zürich, Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache; das Interesse der Verwaltung, eine allfällige Rückforderung wegen Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, überwiegt das Interesse der versicherten Person, nicht sozialhilfebedürftig zu werden; Abweisung. - BGE 9C_405/2016 (2016) | Lexipedia