05.082
Patentrechtsvertrag. Genehmigung und Ausführungsverordnung sowie Änderung des Patentgesetzes
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das Patentrecht ist für unser Land von grosser Bedeutung. Die Innovation ist ein zentraler Rohstoff in unserer wissensbasierten Wirtschaft. Produkte auf hohem Forschungs- und Entwicklungsniveau sind die Quelle für wirtschaftliche Wertschöpfung und Wohlstand. Daher ist das Patentsystem für uns zentral, es schafft einen Anreiz für Innovationen. Der Patentschutz ist eine wichtige Rahmenbedingung für innovative Branchen.
Der Patentschutz ist dabei nicht nur für weltweit operierende Konzerne von Interesse; gerade die kleinen und mittleren Unternehmen sind zur Finanzierung ihrer Forschungs- und Entwicklungskosten auf fremdes Kapital angewiesen. Investoren gehen das hiermit verbundene Risiko jedoch nur gegen entsprechende Sicherheit ein, d. h., wenn die für den Geschäftserfolg wesentlichen Produkte oder Verfahren durch Patente geschützt sind und für diese Rechtssicherheit besteht. Daher handelt es sich bei der Patentgesetzrevision um eine zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Vorlage. Sie dient der Fortentwicklung des Patentrechtes im Lichte des technologischen Fortschritts und der internationalen Entwicklung der vergangenen Jahre. Sie will das innovative Klima sowie das Wirtschaftswachstum in der Schweiz fördern. Als Schwerpunkt trägt die Revision dem Bereich der Biotechnologie besser Rechnung und stellt einen angemessenen Patentschutz für biotechnologische Erfindungen sicher. Das ist wichtig, um das Potenzial der Bio- und Gentechnologie zu erschliessen.
Schwerpunktmässig geht es bei der Vorlage freilich nicht nur um Wirtschaftswachstum; vielmehr stehen den Anliegen der Wirtschaft die vielfältigen Positionen von Gesellschaft, Ethik und Forschung gegenüber. In der breiten Öffentlichkeit geben besonders die ethischen Fragen immer wieder Anlass zur Diskussion. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Interessen der Wirtschaft ebenso wie generelle Gemeinwohlinteressen, namentlich ethische und soziale Gesichtspunkte.
So bestätigt der Gesetzentwurf einerseits die bestehende Möglichkeit, Erfindungen in der Biotechnologie durch Patente zu schützen. Er setzt damit ein klares Zeichen im internationalen Standortwettbewerb um Forschungsausgaben. Andererseits enthält der Gesetzentwurf auch ein ausgewogenes Bündel von Schranken. So verdeutlicht etwa die Vorlage die Grenzen der Patentierbarkeit beim Menschen sowie bei Gensequenzen und konkretisiert auch den allgemeinen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten. Neu ist auch ein Katalog von Ausnahmen von den Wirkungen des Patentes. Dieser Katalog beinhaltet zum Beispiel ein breites Forschungsprivileg, das Versuchsprivileg zur Förderung von Generika sowie Ausnahmen zugunsten der Landwirtschaft. Diese Schranken sollen eine Beeinträchtigung der Forschung und Behinderung der Weiterentwicklung von Erfindungen vermeiden. Sie sollen den Ausgleich zwischen den vielfältigen Interessen der Gesellschaft, Ethik, Forschung und Wirtschaft bestmöglich herstellen.
Es geht bei der Vorlage aber nicht nur um biotechnologische Erfindungen. Ein wesentlicher Teilaspekt der Revision ist der Vorschlag für eine Exportlizenz für patentgeschützte Medikamente. Entwicklungsländer sollen zu einem für sie erschwinglichen Preis Medikamente beschaffen können, falls sie diese zur Bekämpfung gravierender Gesundheitsprobleme benötigen. Die Revision trägt noch weiteren Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung. Hervorzuheben sind Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie. Die Piraterie am geistigen Eigentum hat in den letzten Jahren weltweit massiv zugenommen. Die volkswirtschaftlichen Schäden sind enorm. Die innovativen Schweizer Unternehmen sind stark betroffen. Neben den Verlusten für die Schweizer Wirtschaft fallen aber auch die Schäden für die Konsumenten ins Gewicht. Das bisherige zivil- und strafrechtliche Instrumentarium hat die Piraterie nicht eindämmen können. Die Vorlage schlägt daher wirksamere Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie vor.
All diese Teilaspekte stossen auf breite Akzeptanz und waren in der Kommission auch nicht bestritten. Ursprünglich bildete auch die umstrittene Thematik der Parallelimporte von patentgeschützten Produkten einen Gegenstand der bundesrätlichen Vorlage. Am 20. Dezember 2006 beschloss der Nationalrat, diesen Bereich, d. h. konkret die Absätze 1, 2 und 4 von Artikel 9a, aus der Vorlage herauszunehmen. Zugleich stimmte er einer Motion seiner Kommission für Rechtsfragen zu, die den Bundesrat beauftragt, die Frage der Parallelimporte patentgeschützter Güter neu zu prüfen und dem Parlament bis Ende dieses Jahres in einer separaten Botschaft eine Lösung vorzuschlagen. Die Mehrheit Ihrer Kommission entschied, sich in Bezug auf das Vorgehen dem Nationalrat anzuschliessen. Die in der Kommission noch strittige Frage, ob unser Rat den Bundesrat beauftragen soll, die Frage der Erschöpfung im Patentrecht nochmals zu prüfen, ist von uns zwischenzeitlich entschieden worden: Wir haben die Motion der Schwesterkommission des Nationalrates am 14. März 2007 angenommen.
Die Thematik der Parallelimporte patentgeschützter Güter ist somit nicht Gegenstand der vorliegenden Revisionsvorlage. Das vermag die Bedeutung der Revision des Patentgesetzes jedoch nicht zu schmälern. Schwerpunktmässig handelt es sich bei dieser Gesetzesrevision um eine zentrale wirtschafts- und gesellschaftspolitische Vorlage, welche die Standortattraktivität des Forschungs- und Wissensplatzes Schweiz massgeblich beeinflusst. Darin waren sich die Mitglieder unserer Kommission einig. Die Kommission ist daher ohne Gegenstimme auf die Vorlage zur Änderung des Patentrechtes eingetreten.
Eine zweite Vorlage sieht ferner die Ratifizierung des Patentrechtsvertrages vor. Der Patentrechtsvertrag vereinheitlicht eine Reihe von wichtigen Formvorschriften. Ziel der Rechtsangleichung ist es, die administrativen Verfahren, an die der Patentschutz anknüpft, benutzerfreundlicher und effizienter zu machen. Der Patentrechtsvertrag soll es erlauben, das Patent zu bewerben, und soll es Patentinhabern erleichtern, für ihre Erfindung in vielen verschiedenen Ländern Schutz zu erlangen und zu behalten.
Unsere Kommission ist auch auf die Vorlage zum Patentrechtsvertrag ohne Gegenstimme eingetreten. Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, ebenfalls Eintreten auf die beiden Vorlagen zu beschliessen.
Zum Verständnis der Ratsmitglieder: Ich werde in der Folge nur zu jenen Bestimmungen sprechen, zu denen Minderheitsanträge vorliegen - das sind die Artikel 2, 3, 8c und 49a - bzw. zu jenen, für die der Berichterstatter von der Kommission beauftragt worden ist, in der Ratsdebatte erläuternde Erklärungen abzugeben, das sind die Artikel 40e und 49.
Abschliessend weise ich noch darauf hin, dass alle Anträge der Minderheit in gleicher oder ähnlicher Fassung dem Nationalrat als Erstrat vorlagen und dass der Nationalrat diese Anträge alle abgelehnt hat.
Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
L'objet dont nous débattons est d'une très grande complexité. Il mêle des concepts scientifiques pointus à des questions du droit de la propriété intellectuelle qui sont elles-mêmes aussi complexes. Le projet du Conseil fédéral apporte quelques clarifications bienvenues, dans la mesure où le droit actuel n'est pas véritablement adapté à la complexité des questions de biotechnologie.
Il s'agit de saluer dans ce projet au moins trois innovations.
Premièrement, on met des limites, même timides, au brevetage du vivant en y soustrayant le corps humain, y compris la vie prénatale et y compris les éléments du corps humain, sauf s'ils sont préparés de manière technique avec une utilité claire.
Deuxièmement, ce projet traduit également une décision de l'Organisation mondiale du commerce, selon laquelle les pays les plus pauvres dépourvus de capacités de production peuvent bénéficier d'une licence obligatoire pour l'exportation de médicaments nécessaires à la lutte contre des problèmes de santé graves.
Troisièmement, ce projet renforce également la lutte contre la contrefaçon, ce qui est essentiel pour un pays aussi fortement exportateur que le nôtre.
Mais cette modification de la loi sur les brevets comprend aussi un élément particulièrement problématique qui a trait à la portée des brevets sur les séquences géniques, qui est réglée à l'article 8c. En tant qu'ancien chercheur et auteur de plusieurs brevets, je tiens à souligner que les décisions que nous prendrons ici auront des conséquences très importantes sur la recherche en biologie moléculaire.
Le choix fondamental que nous avons à faire est de savoir si nous limitons les brevets sur des séquences géniques à la fonction découverte, comme le font la France ou l'Allemagne, ou si nous autorisons dans les faits que soient pris des brevets de nature spéculative qui couvrent également toutes les fonctions non découvertes des séquences géniques, comme le font les Etats-Unis ou la Grande-Bretagne. Nous devons donc décider si nous instaurons en quelque sorte un monopole technique sur les séquences géniques, y compris sur ce qu'on en ignore, ou si nous voulons stimuler la recherche et l'innovation en laissant breveter par d'autres diverses fonctions non encore découvertes.
La majorité de la commission a malheureusement choisi la voie du brevet spéculatif qui instaure le monopole sur des fonctions non découvertes. Cette décision aura un grand impact sur la recherche et l'innovation en Suisse, c'est la raison pour laquelle une impressionnante liste de scientifiques nous interpellent en nous invitant à ne pas suivre cette voie. A terme, cette décision aura aussi des conséquences sur le progrès médical et sur les coûts de la santé, c'est la raison pour laquelle Santésuisse et les organisations de consommateurs nous interpellent en nous invitant également à ne pas suivre cette voie.
Le Conseil fédéral a hésité. Dans son avant-projet, il limitait la protection à la fonction découverte. Sous la pression de la grande industrie pharmaceutique, il a décidé d'étendre cette protection à toutes les fonctions de la séquence génique, y compris celles qui n'ont pas encore été découvertes. Dans cette affaire scientifiquement complexe, je suis d'avis que la commission n'a pas suffisamment pris de temps pour mener à bien sa réflexion, en particulier en refusant d'auditionner des scientifiques qui auraient été à même d'éclaircir la question de la multifonctionnalité des séquences géniques. Or, sans connaissance approfondie du lien qui existe entre génotypes et phénotypes, on ne peut pas prendre de décision objectivement fondée sur la portée d'un brevet sur une séquence génique. La science avance et le droit ne peut pas l'ignorer.
Le projet du Conseil fédéral repris par la majorité de la commission découle d'une vision obsolète de la génétique basée sur une approche mécaniste du vivant où une séquence génique a une fonction univoque. Or, on sait aujourd'hui qu'une séquence génique peut être multifonctionnelle et, par ailleurs, que l'environnement influe sur l'expression de cette séquence génique. La complexité du vivant en termes de lien de causalité est ainsi bien plus élevée qu'on ne l'imaginait. Cette complexité n'autorise pas l'appropriation de l'ensemble du message génique par celui qui n'en identifie qu'une partie.
Instaurer une telle pratique reviendrait à rétribuer de manière excessive l'activité inventive, à dissuader la recherche de fonctions inconnues de séquences géniques brevetées et à exclure, de ce fait, de nombreux domaines de la connaissance humaine. Pour un pays qui vit de l'innovation, ce serait un regrettable autogoal.
Le Conseil fédéral a hésité. Pour l'avenir de la recherche et de l'innovation, je vous invite à hésiter aussi sur l'article 8c et ainsi, après être entrés en matière, à soutenir la proposition Stadler de façon que la commission puisse approfondir ses réflexions en collaboration avec la Commission de la science, de l'éducation et de la culture.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Erlauben Sie mir zum Eintreten folgende Bemerkungen:
Der Patentschutz für industrielle Erfindungen ist wichtig für die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, das ist unbestritten. Wer eine Erfindung macht und diese eine bestimmte Zeit als Monopol nutzen kann, hat damit einen Anreiz, auch in kostenintensive Entwicklungen und in die Forschung zu investieren. Ein guter Schutz des geistigen Eigentums ist für den Werk- und Denkplatz Schweiz wichtig.
Den Schwerpunkt der vorliegenden Revision bildet die Frage der Patentierung von biotechnischen Erfindungen. Wenn wir die Diskussion in der Öffentlichkeit und auch im Parlament betrachten, müssen wir feststellen, dass diese lange Zeit von der patentrechtlichen Erschöpfung und der Frage der Parallelimporte dominiert war. Die Abkoppelung dieser Fragen von der vorliegenden Revision rückt nun meines Erachtens andere wichtige Fragen der Revision, die vorher untergegangen waren, ins Blickfeld. Das war dringend notwendig. Die Grundsatzfrage lautet doch: Sollen biotechnische Erfindungen auch patentierbar sein?
In den letzten Jahren wurden wir als Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Bio- und Gentechnologie immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Ich denke hier beispielsweise an die Stammzellenforschung, die Forschung am Menschen, die künstliche Befruchtung oder die Gentechnologie. Dabei stellten sich neben rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen immer auch ethische Fragen. Diese ethischen Fragen hatten und haben wir bei jedem Gesetz zu beantworten. Bei diesen ethischen Fragen können wir auch nicht einfach nur auf das künftige Gesetz über die Forschung am Menschen verweisen. Der rote Faden der bisherigen Gesetzgebung war, dass wir gegen grundsätzliche Verbote waren. Wir haben auch immer klare Grenzen gesetzt. Vor diesem Hintergrund halte ich es mit den beiden Ethikkommissionen und befürworte grundsätzlich, dass intellektuelle Leistungen im Bereich der Biotechnologie schutzwürdig sind. Damit bin ich auch für Eintreten auf die Vorlage. Ich erhoffe mir auch, dass so die Biotechnologie auch dem Nutzen der Menschheit dienen kann.
Dann stellen sich für mich noch die folgenden zwei Fragen: Werden in der Vorlage die Grenzen richtig gezogen? Haben wir die unterschiedlichen Interessen richtig gegeneinander abgewogen? Es braucht für mich einen Ausgleich der verschiedenen Interessen und auch klare Grenzen. In der Biotechnologie sind im Vergleich mit Erfindungen aus unbelebter Materie qualitativ doch einige zusätzliche Anforderungen zu stellen, denn es geht hier ja um den Umgang mit lebender Materie. Meinen ethischen Anliegen kommt man mit Artikel 1a und Artikel 1b entgegen. Ich begrüsse es auch, dass die Begriffe der Menschenwürde und der Würde der Kreatur ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen worden sind. Auch kann ich der beispielhaften Aufzählung in Artikel 2 Absatz 2 weitgehend folgen. Bei Absatz 1 Buchstabe f, wo es um die Verwendung menschlicher Embryonen geht, besteht für mich eine grosse Sensibilität. Dieser Sensibilität ist besonders Beachtung zu schenken.
Nach der Abkoppelung der Frage der patentrechtlichen Erschöpfung und der Parallelimporte erwachte die Diskussion um Artikel 8c, der die abgeleiteten Gensequenzen umfasst, aus dem Dornröschenschlaf. Hier geht es auch um eine Interessenabwägung. Ob diese Interessenabwägung richtig vorgenommen wurde, müssen wir als Gesetzgeber selber beurteilen. Auch müssen wir beurteilen, ob wir für diese Interessenabwägung heute genügend Grundlagen haben, und zwar unabhängig davon, ob man bei Artikel 8c für den Antrag der Kommissionsmehrheit oder jenen der Kommissionsminderheit ist. Ich meine: Nein. Ich habe deshalb für Artikel 8c einen Rückweisungsantrag eingereicht. Wir können also die ganze Vorlage beraten, ausser Artikel 8c. Ich werde meinen Rückweisungsantrag bei Artikel 8c näher begründen.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Sprecher Ihrer Kommission, Herr Hess, hat Sie auf die Bedeutung des Patentrechtes hingewiesen; ich möchte das nicht wiederholen. Er hat auch auf die zahlreichen besonderen Bestimmungen hingewiesen, namentlich auf die grossen Einschränkungen bei diesem Gesetz; auch das möchte ich nicht wiederholen.
Ich möchte auf die drei Hauptpunkte eingehen, die in der Vernehmlassung, in der Beratung, in den Vorentwürfen, im Bundesrat - erkennbar auch in der Botschaft - und in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die grösste Beachtung gefunden haben:
1. Es stellt sich die Frage, ob man biotechnologische und gentechnische Erfindungen überhaupt patentieren kann bzw. darf. Herr Stadler hat darauf hingewiesen; das ist eine fundamentale Frage. Sie ist in diesem Rat nicht neu, sondern bereits bei der Beratung früherer Gesetze gestellt worden. Die nationalen Ethikkommissionen - es geht um eine Frage, welche die Ethik betrifft - haben sich hier sehr breit ausgesprochen; sie befürworten die Patentierung von biotechnologischen und gentechnischen Erfindungen, wie wir sie im Gesetz haben. Das ist also von dieser Seite her keine Frage mehr, und es ist eine Reihe von Schutzbestimmungen vorhanden. Aber namentlich im Nationalrat ist auch hier eine starke, fundamentale Opposition geltend gemacht worden, vor allem von grüner Seite. Das Gesetz ist am Schluss von den Sozialdemokraten und den Grünen abgelehnt worden, weil man den Schutz von biotechnologischen und gentechnischen Erfindungen als zu weitgehend erachtete.
2. Die Frage der Erschöpfung haben Sie durch die Annahme einer Motion entschieden; sie ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Dafür bin ich dankbar, denn wenn Sie so viele fundamentale und umstrittene Fragen in einem Gesetz belassen, wird es Schiffbruch erleiden, weil sich am Schluss die Opposition dagegen potenziert.
3. Wie ich bemerkt habe, wird heute vermutlich die Frage in den Mittelpunkt gestellt, wie weit der Schutz namentlich bei den Gensequenzen gehen soll und wieweit gegenüber dem heutigen Recht eine Einschränkung erfolgen soll. Sie müssen sehen: Heute haben wir einen umfassenden Schutz; die Pharmaindustrie kann sogar Gene patentieren, und sie hat einen vollständigen Schutz auch für spekulative Anwendungsbereiche. Wir mussten also die Pharmaindustrie im Vergleich zur heutigen Rechtslage zurückbinden.
Von Anfang an - wir haben Ihnen die beiden Modelle in der Botschaft dargelegt - waren zwei Extrempositionen vorhanden. Es gibt einmal die heute forschende Pharmaindustrie, welche hier führend ist und weltweit eine führende Stellung einnimmt, das darf man nicht vergessen. Von den 9,6 Milliarden Franken Forschungsausgaben, welche die Schweizer Privatindustrie aufbringt - und sie ist damit pro Kopf der Bevölkerung weltweit an der Spitze -, entfällt die Hälfte auf die Pharmaindustrie. Heute ist ihr Forschungsgebiet die Biotechnologie und Gentechnologie. Die Pharmaindustrie stellte natürlich die Forderung, es solle so bleiben, wie es heute ist, das solle so verankert werden. Auf der anderen Seite standen kleinere und mittlere Unternehmen sowie Universitätsinstitute, also reine Forscher, namentlich auch aus der Lehre. Sie wollten einen ganz eingeschränkten Schutz und sowieso keine Patente auf Gene. Sie wollten nur gerade den Schutz des einen spezifischen Anwendungszweckes, den man erforscht hat. Hier musste eine Lösung gesucht werden; Herr Stadler hat von Interessenausgleich geredet.
Was haben wir gemacht? Wir haben - was man in solchen Situationen immer macht - eine Gruppe gebildet. Die Leute aus Forschung und Entwicklung, aus dem universitären Bereich und dem Kleinunternehmensbereich stellten drei Vertreter, und die Pharmaindustrie stellte drei Vertreter. Das war eine monatelange Diskussion, bis diese Gruppe eine einstimmige Lösung gefunden hat. Wie sieht die Lösung heute aus? Erstens können Gene als solche nicht mehr patentiert werden. Hier musste von der Pharmaindustrie nachgegeben werden. Zweitens kann nicht mehr der ganze Bereich der von einem Gen abgeleiteten Sequenzen durch spekulative Patente belegt werden; auch hier musste die Pharmaindustrie nachgeben. Aber es kann auch nicht nur ein kleiner, einzelner Teil patentiert werden, wie es die Forschung wollte, sondern der Schutz einer präzisen Sequenz umfasst auch unbekannte Verwendungen. Spekulative Patente sind nicht mehr möglich. Ein eingeschränkter Schutz ist möglich.
Nun ist klar, dass das ein Kompromiss ist. Bei einem Kompromiss ist es immer so, dass er die Wünsche der beiden Seiten nicht befriedigend erfüllen kann. Dieser Kompromiss wurde dann in den Gesetzestext aufgenommen.
Nun, in der nationalrätlichen Kommission, die einen ganzen Tag lang ein Hearing durchgeführt hat, ist diese Frage wieder aufgeworfen worden. Forscher aus einem wesentlich grösseren Spektrum sind von der nationalrätlichen Kommission eingeladen worden. Die Kommission hat auch die Konsumentenkreise usw. eingeladen, die allerdings beim Finden des Kompromisses nicht anwesend waren. Auch die nationalrätliche Kommission hat diesen Kompromiss gestützt.
Wir legen Wert auf diesen Kompromiss, denn wenn man ihn aufbricht, fällt das ganze Gebäude auseinander. Die Frage ist, was man will. Die Pharmaindustrie braucht diesen Schutz heute nicht, weil sie heute auf die ganze Breite geht. Darum muss man immer dafür sorgen, dass sie den Kompromiss mitträgt. Zudem ist der Bereich wichtig, und die in der Forschung und Entwicklung Tätigen möchten das Ganze natürlich enger fassen.
Es gibt nichts, was heute zur Diskussion steht, das in der ganzen Zeit nicht diskutiert worden ist. Es ist also kein neuer Gesichtspunkt vorhanden. Ich habe jetzt etwas von den Krankenkassen gelesen. Das stand schon im Ämterverfahren zur Diskussion: im Bundesamt für Gesundheit, mit den Versicherungen usw. Die Diskussion lautete immer, wie weit man gehen kann und welches die Auswirkungen sind. Ich komme bei Artikel 8c noch darauf zurück. Ich glaube, wir finden keinen besseren Kompromiss; es müssten einfach beide Teile etwas nachgeben. Jetzt versucht man natürlich nochmals, die Maximalforderung in den Mittelpunkt zu stellen.
Andere Fragen sind die Bekämpfung der Piraterie, die weiteren Ausnahmen wie die Zwangslizenzen, die wir eingeführt haben: Im Falle von marktbeherrschenden Stellungen wird der Patentschutz eingeschränkt. Diese Vorschläge sollten wir so durchbringen. Ich glaube, wenn Sie diesem Entwurf zustimmen, wie er hier vorliegt, bringen wir ihn auch durch eine allfällige Volksabstimmung. Davon bin ich überzeugt.
Dann ist da noch die Frage der Erschöpfung. Das ist ein neues Thema, das wahrscheinlich so oder so auch zu einer Volksabstimmung führen wird.
Darum bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten und diese Fragen so zu beantworten. Somit werden wir ein gutes Gesetz haben, das die heute wichtige wirtschaftliche Stellung der forschenden Industrie gewährleistet, aber auch nicht verhindert, dass auf dem Gebiet der Biotechnologie und Gentechnologie Forschungstätigkeiten stattfinden. Zudem soll die Genforschung sinnvoll genutzt werden können, auch von in der Forschung und Entwicklung Tätigen, die nicht die Möglichkeit haben, in der ganzen Breite zu forschen, wie das die Pharmaindustrie tun kann.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Erfindungspatente
1. Loi fédérale sur les brevets d'invention
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 1a; 1b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 1a; 1b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Stadler)
Abs. 1 Bst. f
f. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
Art. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Stadler)
Al. 1 let. f
f. pour l'utilisation d'embryons humains à des fins industrielles ou commerciales;
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 2 ist seinerzeit zusammen mit dem Stammzellenforschungsgesetz revidiert worden. Die revidierte Fassung ist im März 2005 in Kraft getreten. Der revidierte Artikel 2 steht jetzt nicht nochmals gesamthaft zur Diskussion. Er soll nur in wenigen Punkten vervollständigt werden, für die das Stammzellenforschungsgesetz keine Grundlage bot.
In der Kommission gab einzig der neue Buchstabe f von Absatz 1 Anlass zur Diskussion. Er betrifft Erfindungen, die eine bestimmte technische Verwendung von Embryonen bzw. deren Gewebe, Zellen usw. zum Gegenstand haben. Es geht nicht um die Patentierung von Embryonen selbst; sie sind bereits nach Artikel 1a von der Patentierung ausgeschlossen. Durch Buchstabe f gemäss Entwurf des Bundesrates werden Patente auf die Verwendung von menschlichen Embryonen ausgeschlossen, soweit es nicht um die medizinische Verwendung geht. Im Übrigen sollen Patente möglich sein - dies jedenfalls in dem Umfang, wie die Nutzung von Embryonen in der Schweiz nach der einschlägigen Gesetzgebung bereits zulässig ist.
Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, dass der Gesetzentwurf die ethischen und gesellschaftlichen Anliegen ausgewogen berücksichtigt. Die Kommission ist daher bei dieser Bestimmung mit 7 zu 4 Stimmen dem Bundesrat und dem Nationalrat gefolgt.
Der Minderheitsantrag zu Buchstabe f übernimmt eine Regelung, wie sie in der EU gilt. Sie hat dort allerdings zu Auslegungsproblemen geführt. Strittig ist gerade, ob auch medizinische Verwendungen von der Patentierung ausgeschlossen sind. Diese Frage ist in der EU noch immer nicht entschieden. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit sollte eine derartige Rechtsunsicherheit in der Schweiz vermieden werden.
Die Mehrheit der Kommission gibt auch zu bedenken, dass das angestrebte Patentierungsverbot bei medizinischen Verwendungen internationalen Verpflichtungen der Schweiz widerspricht - dies vor allem deswegen, weil die Nutzung menschlicher Embryonen in Forschung und Medizin heute möglich wäre und nur Patente untersagt würden. In den Grenzen, in denen die Nutzung einer Erfindung durch die Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, müssen Patente möglich sein, sonst verletzen wir unsere internationalen Verpflichtungen.
Ich beantrage Ihnen daher, dem Beschluss des Nationalrates und damit dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Die Minderheit beantragt Ihnen, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f die Formulierung der europäischen Biotechnologierichtlinie zu übernehmen, indem wir "die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken" von der Patentierung ausschliessen.
Nun ist es aber so, dass aufgrund der Bundesverfassung auch mit der Formulierung von Bundesrat und Nationalrat klare Einschränkungen bei der Patentierung bestehen, denn wenn wir die Verwendung menschlicher Embryonen für medizinische Zwecke zur Patentierung zulassen, ist das noch lange kein Freipass. Artikel 119 der Bundesverfassung besagt nämlich, dass mit Erzeugnissen aus Embryonen kein Handel getrieben werden darf. Die Bundesverfassung macht keine Unterscheidung, ob diese zu medizinischen Zwecken verwendet werden oder nicht. Wenn also in Zukunft die Verwendung von menschlichen Embryonen patentiert wird, ist damit kein Kommerzialisierungsrecht verbunden. Das ist uns in der Kommission zugesichert worden. Eine Kommerzialisierung kommt nämlich gar nicht infrage, weil der Handel mit Erzeugnissen aus Embryonen gemäss Bundesverfassung ja verboten ist.
Ich bin der Meinung, dass die Formulierung der Minderheit den Vorteil hätte, dass wir erstens kongruent wären mit der EG-Biotechnologierichtlinie, die für die weitaus grösste Zahl unserer Patente ohnehin relevant ist, und dass wir zweitens eine Bestimmung verabschieden würden, die klar die Vorgaben der Bundesverfassung wiedergäbe. Trotzdem ziehe ich meinen Minderheitsantrag in Absprache mit den Mitunterzeichnenden zurück. Ich tue dies nicht zuletzt deshalb, weil wir in dieser Patentgesetzrevision Prioritäten setzen müssen. Meines Erachtens müssen wir die Priorität auf die forschungs- und gesundheitspolitischen Aspekte setzen, und diese behandeln wir ja dann bei Artikel 8c.
Mein Minderheitsantrag ist zurückgezogen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 3 Abs. 4
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Vorbehalten bleiben die Rechte der Spender von biologischen Ausgangsmaterialien nach den Bestimmungen des ZGB über die Verarbeitung (Art. 726 ZGB) sowie aufgrund von Staatsverträgen des Bundes.
Art. 3 al. 4
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Demeurent réservés les droits des donneurs de matériel initial biologique conformément aux dispositions du Code civil suisse relatives à la spécification (art. 726 CC) et aux traités internationaux ratifiés par la Confédération.
Präsident (Bieri Peter, Präsident): Wir behandeln diese Bestimmung in Absprache mit dem Kommissionssprecher und der Vertreterin der Minderheit nach Artikel 49a.
Verschoben - Renvoyé
Art. 5 Abs. 2; 7 Abs. 3; 7a; 7c; 7d; 8; 8a; 8b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 2; 7 al. 3; 7a; 7c; 7d; 8; 8a; 8b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8c
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Betrifft die Erfindung eine Sequenz, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, so beschränkt sich die Wirkung des Patents auf die Sequenz in Verbindung mit den im Patent konkret beschriebenen Funktionen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b).
Antrag Stadler
Rückweisung an die Kommission
mit dem Auftrag, dazu noch Anhörungen mit den betroffenen Kreisen durchzuführen.
Art. 8c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Si l'intervention concerne une séquence dérivant d'une séquence génique ou d'une séquence génique partielle existant à l'état naturel, les effets du brevet sont limités à la séquence en relation avec les fonctions concrètement décrites dans le brevet (art. 49 al. 2 let. b).
Proposition Stadler
Renvoi à la commission
avec mandat d'organiser encore à ce sujet des auditions avec les milieux concernés.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Ich decke natürlich jetzt gerne die Karten auf. Zuerst eine Vorbemerkung: Seit bald acht Jahren bin ich hier im Parlament, und ich habe noch nie zu einem Geschäft einer Kommission, deren Mitglied ich bin, erst im Rat einen Antrag eingereicht. Ich möchte dies auch in Zukunft nicht zu einer Regel werden lassen.
Bei Artikel 8c unterbreite ich Ihnen aber heute einen Antrag auf Rückweisung an die Kommission. Ich sage damit nicht, die Kommission habe schlecht gearbeitet. Ich bitte nur darum, einen einzigen Artikel der Vorlage nochmals etwas näher anzuschauen. Ich will mich heute einfach nicht über die Bedenken von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern hinwegsetzen, die in jüngster Zeit an uns herangetragen wurden. Ich verweise auf das Schreiben von vierzig bis sechzig Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, mit einem Nobelpreisträger an der Spitze. Weiter haben wir kürzlich auch die Intervention des Präsidenten der Schweizerischen Krebsliga zur Kenntnis genommen.
Wir haben als Gesetzgeber, auch als Zweitrat eine eigene Beurteilung vorzunehmen, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Interessenabwägung ausgewogen ist. Ich neige nun zur Ansicht, dass uns für diese Beurteilung der Interessenabwägung Informationen fehlen. Natürlich hat der Nationalrat Anhörungen durchgeführt. Diese habe ich auch nachgelesen. Aber die Arbeit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und auch die Diskussion im Nationalrat waren stark durch die Fragen der Erschöpfung von Patenten und der Parallelimporte geprägt. Meines Erachtens wurde die Frage von Artikel 8c aber zu wenig ausführlich diskutiert. Wir haben in unserer Kommission keine Anhörungen durchgeführt. Das ist auch nicht immer notwendig, wenn wir Zweitrat sind; das ist richtig so. Aber bei besonders sensiblen und umstrittenen Fragen haben wir als Zweitrat auch in der Vergangenheit immer wieder Anhörungen durchgeführt. Um eine solche Frage handelt es sich meines Erachtens bei Artikel 8c.
Ich beantrage Ihnen jetzt nicht einfach Zustimmung zum Minderheitsantrag. Ich ersuche Sie, die Bedenken von Teilen der Wissenschaft nicht einfach vom Tisch zu wischen, sondern sie im Rahmen der Ständeratskommission wenigstens anzuhören. Damit können wir abschliessend, gestützt auf eigene Anhörungen und eigene Feststellungen, uns eine eigene Meinung zu der in Artikel 8 getroffenen Interessenabwägung bilden. Dies liegt auch im Interesse einer gründlichen und sorgfältigen Gesetzgebungsarbeit. Damit wir uns ein Bild über die besondere Sensibilität von Artikel 8c machen können, müssen wir uns auch fragen: Worum geht es hier überhaupt? In Artikel 8c geht es um die zentrale Frage, wie weit der Schutz eines Patentes gehen soll. Soll es einen absoluten oder einen eingeschränkten Schutz geben?
Nach Artikel 1b sind Gene nicht patentierbar, und auch natürlich vorkommende Gensequenzen oder Teilsequenzen von Genen sind nicht patentierbar. So weit, so gut. Jetzt ist es möglich, aus einer Gensequenz eine weitere Sequenz abzuleiten; man spricht dann von einer abgeleiteten Gensequenz. Wenn ich nun aus dieser abgeleiteten Gensequenz heraus eine konkrete Funktion entdecke, kann ich in diesem Zeitpunkt ein Patent anmelden, und zwar ein Patent für die ganze abgeleitete Gensequenz und nicht nur für diese konkrete Funktion. Damit erhalten die Patentinhaber einen absoluten Schutz auch auf sämtliche Funktionen, die irgendeinmal in Zukunft erst entdeckt werden. Das heisst, die ganze abgeleitete Gensequenz wird mit einem Patent belegt. Es ist eine Patentierung auf Vorrat. Ein mögliches Potenzial an allen künftigen Erfindungen wird dann bereits heute mit diesem Patent belegt. Kann das richtig sein? So lautet doch die zentrale Frage. Die Patentinhaber können damit einen ganzen Bereich der Forschung monopolisieren und blockieren.
Bedeutende Kreise der Wissenschaft befürchten, dass damit die Forschung und Innovation behindert wird. Man sagt vielleicht, es gebe das Forschungsprivileg: Es gibt das Forschungsprivileg, das ist richtig so. Aber die Wissenschaftler, die sich an uns gewendet haben, befürchten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung verhindert wird, dass andere Forschergruppen an dieser abgeleiteten Gensequenz intensiv forschen können, da dann nicht an jener Stelle investiert wird, wo bereits ein Besitzer aller möglichen zukünftigen Erfindungen bestimmt ist. Ich denke, dass diese Argumentation doch auch etwas für sich haben könnte. Bedenken wir, dass der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage exakt jene Interessenabwägung vorgenommen hat, die heute von diesen Kreisen der Wissenschaft an uns herangetragen wird. Dafür sprachen sich im Rahmen der Vernehmlassung die Hochschulen - wie die ETH, die Universitäten Zürich, Neuenburg oder Genf - aus, aber auch die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften und die Vereinigung der Schweizer Biotechnologie-Unternehmungen, also kleine und mittlere Biotech-Unternehmen.
Jetzt wird man sagen, der heute vorliegende Entwurf des Bundesrates entspreche einem Kompromiss. Uns als Parlament muss doch nun aber interessieren, ob und inwieweit dieser Kompromiss überhaupt mitgetragen wird. Dazu haben wir eigene Informationen einzuholen und eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
Wir können heute davon ausgehen, dass die grossen pharmazeutischen Unternehmen mit dem Kompromiss leben können, kommt dieser Kompromiss doch vor allem auch ihnen entgegen. Wie steht es aber mit der Wissenschaft? Hier gibt es erhebliche Zweifel. Sie und ich mussten die ablehnende Haltung von Teilen der Wissenschaft zur Kenntnis nehmen. Ich wage nun folgende Einschätzung, wie in der Wissenschaft eine Beurteilung allenfalls ausfällt. Ich muss betonen: Ich weiss es nicht. Aber ich denke, dort, wo die Hochschulforschung primär unabhängig von der Industrie arbeitet - und das ist immer noch der grösste Teil der Forschung, insbesondere auch in der Grundlagenforschung -, ist man vermutlich eher gegen den bundesrätlichen Entwurf. Ich weiss es nicht, aber ich möchte diesen Punkt klären. Sollte dem so sein, dann fragt es sich schon, ob wir nicht noch einmal über die Bücher gehen müssten. Das entscheidet dann aber allenfalls die Kommission. Sie ist in diesem Entscheid frei.
Diese Klärung will ich mit meinem Rückweisungsantrag erreichen. Ich lasse unserer Kommission für Rechtsfragen bewusst den Kreis der Teilnehmenden an möglichen Anhörungen weit offen. Ich sage nur, dass die "betroffenen Kreise" anzuhören sind. Dazu gehört auch die Industrie. Aber die Kommission für Rechtsfragen kann diesen Kreis bestimmen. Es ist auch möglich, allfällige weitere Mitberichte einzuholen. Auch in diesem Punkt ist die Kommission für Rechtsfragen frei. Wir haben bereits heute einen Mitbericht der WAK. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob es einen Mitbericht der WBK braucht. Schlussendlich wehren sich inzwischen anscheinend auch die Krankenkassen gegen diesen absoluten Stoffschutz. Auch diesen Punkt möchte ich klären. Ich habe diese Information nur aus den Medien.
Man wird anschliessend vielleicht sagen, ein Ordnungsantrag für Anhörungen sei in der Kommission abgelehnt worden. Ja, das stimmt. Aber Kollegin Sommaruga wollte eine zusätzliche Anhörung zur Klärung der Frage, ob abgeleitete Gensequenzen multifunktional oder monofunktional seien. Die entsprechenden Anhörungen in der nationalrätlichen Kommission waren in diesem Punkt widersprüchlich. Aber nach den Äusserungen von Herrn Grossenbacher in der Kommission für Rechtsfragen müssen wir heute von einer Multifunktionalität ausgehen. Diese Frage ist deshalb für mich geklärt. Für mich ist aber die Frage offen, ob die Interessenabwägung ausgewogen ist. Das ist ein anderer Gegenstand; dies möchte ich nun mit meinem Rückweisungsantrag klären.
Mit der Patentgesetzrevision stellen wir wichtige Weichen für die Zukunft. Wenn Zweifel darüber besteht, ob eine vorgeschlagene Lösung richtig ist, müssen wir diesen Zweifel beseitigen - dies auch im Interesse einer umsichtigen Gesetzgebung. Mein Zweifel wird auch durch folgende Stelle auf Seite 23 der Botschaft geschürt: "Die vom IGE" - das ist das Institut für geistiges Eigentum - "bei Hochschulen, Forschungsinstituten und Unternehmen im Bereich der Biotechnologie durchgeführte repräsentative Umfrage ergab ebenfalls, dass die Teilnehmer dieser Umfrage die Abhängigkeit von Patenten auf Sequenzen und Teilsequenzen von Genen als problematisch erfahren." Auch diesen Punkt möchte ich klären.
Noch eine letzte Bemerkung zum zeitlichen Ablauf, zum Argument allenfalls, die Revision des Patentgesetzes müsse möglichst schnell verabschiedet werden. Ich betone hier: Auch ich will eine schnelle Verabschiedung dieser Gesetzesrevision. Ich stelle die Arbeit der Kommission für Rechtsfragen nicht infrage. Mein Rückweisungsantrag betrifft ja nur einen einzigen Artikel. Alle übrigen Artikel können wir heute verabschieden. Unsere eigene Kommission kann mit einer Rückweisung selber am schnellsten die offenen Fragen klären. Deshalb führt die Rückweisung schneller zum Ziel als eine allfällige Differenz zum Nationalrat. Die Vorlage könnte dann in der Herbstsession von den Räten noch bereinigt werden, weil vermutlich nur noch geringfügige andere Differenzen zu bereinigen wären - sofern überhaupt noch solche vorhanden sind.
Ich ersuche Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte nur zu einem Aspekt etwas sagen, und zwar als Präsident des Nationalfonds. Damit habe ich auch meine Interessenbindung offengelegt.
Herr Kollege Stadler hat darauf hingewiesen, wie sich Wissenschaftler vorwiegend aus dem Bereich der Grundlagenforschung geäussert hätten. Die Grundlagenforschung ist der zentrale Tätigkeitsbereich des Nationalfonds. Ich habe mich noch einmal erkundigt, ob und welche Diskussionen heute innerhalb des zuständigen Fachgremiums, also des Forschungsrates des Nationalfonds, über diese Problematik geführt würden. Ich habe die Auskunft erhalten, dass das derzeit kein Thema sei. Innerhalb des Fachgremiums - darin sind immerhin rund hundert der besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tätig - ist der vorgeschlagene Patentschutz offenbar kein Thema. Er war vor 2004 ein Thema, als die Akademien das Problem aufgriffen; aber in der Zwischenzeit hat sich hier einiges grundlegend geändert. Ich habe die Liste der Unterzeichner gesehen, die wir mit dem Brief erhalten haben, der von Wissenschaftlern unterzeichnet worden ist. Ich möchte mit meinem Votum nur festgestellt haben, dass es auch eine andere Wissenschaftsgemeinschaft gibt, die hier keine Probleme sieht.
Das wollte ich als Präsident des Nationalfonds hier festgehalten haben, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, es sei die ganze Wissenschaftswelt gegen diese Vorlage, wie sie vom Bundesrat vorgelegt worden ist. Manchmal ist es vielleicht doch nicht so schlecht, wenn ein Mitglied des Parlamentes noch in einer solchen Organisation sitzt. Ende Jahr wird dies ja für mich abgeschlossen sein.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen, den Rückweisungsantrag Stadler abzulehnen.
Kollege Stadler hat bereits darauf hingewiesen, dass uns in der Kommission dieser Antrag ebenfalls vorlag und wir diesen nach eingehender Diskussion mit 7 zu 5 Stimmen ablehnten. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass eine breitangelegte Anhörung vor der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stattgefunden hatte. Ich erlaube mir hier jetzt, die Liste abzulesen, wer alles da war: Es waren da Frau Jacqueline Bachmann, Stiftung für Konsumentenschutz; Frau Françoise Chardonnens, EPFL Lausanne; Herr Thomas Cueni, Interpharma; Prof. Martin Fey, Chefarzt Institut für medizinische Onkologie, Inselspital Bern; Dr. Reinhard Glück, Präsident Swiss Biotech; Herr François Meienberg, Erklärung von Bern; Dr. Beat Moser, Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie; Dr. Reto Naef, Novartis Pharma AG; Dr. Erich Notegen, Hoffmann-La Roche; Prof. Klaus Peter Rippe, Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich; Prof. Sandro Rusconi, Universität Freiburg; Dr. Dieter Scholer, Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften; Prof. Walter A. Stoffel, Präsident der Weko; Herr Amadeus Zschunke, Sativa Rheinau AG. Wenn wir da wieder Leute vorladen, weiss ich nicht recht, wen wir überhaupt noch finden, der zu diesem Thema etwas Neues bzw. anderes zu sagen hat.
Zudem hatte das EJPD eine Expertengruppe eingesetzt. Ihr gehörten an: die Industrievertreter Thomas Cueni, Interpharma - er war auch bei der Anhörung dabei -, und Dr. Giampiero De Luca, Leiter der Patentabteilung bei Serono, sowie Dr. Erich Notegen, Hoffmann-La Roche, der ebenfalls schon erwähnt worden ist; und dann hatten wir die Vertreter der Forschung KMU, Denis Monard, Friedrich-Miescher-Institut, Prof. Sandro Rusconi, Universität Freiburg, ebenfalls vorhin schon erwähnt, und Dr. Reinhard Glück, Präsident Swiss Biotech, auch schon vorhin erwähnt.
Artikel 8c, wie ihn die Minderheit vorschlägt, lag im gleichen Wortlaut auch dem Nationalrat vor. Der Nationalrat hat diesen Antrag mit 106 zu 78 Stimmen abgelehnt.
Die Mehrheit unserer Kommission ist überzeugt, dass eine weitere Anhörung bzw. deren Wiederholung keine neue Erkenntnis bringen würde. Es wird dann höchstens so sein, dass wir nebst dem Protokoll aus der nationalrätlichen Kommission ein weiteres "Buch" von rund 70 Seiten haben werden, das wir studieren müssten, um vermutlich wiederum zum gleichen Ergebnis zu kommen.
Die Interessenlage ist gegensätzlich; wir wissen das. Die Forschung will nicht das Gleiche wie die Industrie. Wir als Politiker sind nun gefordert, hier einen Interessenausgleich zu suchen. Am Schluss muss ein Kompromiss bzw. ein Mittelweg gefunden werden. Diesen Mittelweg haben wir, so meint es mindestens die Mehrheit in der Kommission, mit der Fassung des Bundesrates gefunden. Ich erlaube mir noch, darauf hinzuweisen, dass der Brief der Forscher bereits an die Nationalräte geschickt wurde - natürlich mit einem anderen Datum. Dieser Brief ist keine Neuigkeit; er wurde einfach neu datiert, ist aber inhaltlich genau der gleiche. Der Nationalrat hat in Kenntnis dieser Eingabe im Sinne des Bundesrates entschieden. Ich darf letztlich auch darauf hinweisen, dass sich der Bundesrat in seiner Botschaft auf Seite 25ff. eingehend mit der Problematik befasst und sich dort mit den Vor- und Nachteilen der Lösungsansätze auseinandersetzt. Es ist nun an uns, aufgrund der breit geführten Diskussion zu entscheiden. Eine Rückweisung bringt, da bin ich sicher, keine weitere Klärung.
Ich beantrage Ihnen deshalb nochmals, den Rückweisungsantrag abzulehnen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung: Ich habe mich seinerzeit, das war letzte Session, im Zusammenhang mit der Patenterschöpfung zu Wort gemeldet. Nachher wurde mir der Vorwurf gemacht, ich hätte meine Interessensituation nicht dargestellt. Ich möchte dies nun nachholen, dabei aber feststellen, dass ich einerseits Präsident von Roche Diagnostics bin, andererseits aber auch Präsident der Föderation der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie (Fial). Sie wissen, dass gerade bei der Fial gewisse Grossfirmen bezüglich der Patentierbarkeit und der Erschöpfung eine etwas andere Auffassung haben als die Industrie. Sie sehen also, dass sich die beiden Interessenlagen bei mir aufheben. Wenn man nun sagt, man könne an der Höhe des Honorars ablesen, wo mehr Interesse bestehe, so kann ich Sie auch beruhigen: Die Honorarunterschiede sind marginal. (Heiterkeit) Ich bitte Sie deshalb, meine Worte als das zu nehmen, was sie sind, nämlich Worte von Rolf Schweiger, und diese nicht nach dem zu würdigen, wer sie gesagt hat, sondern was deren Inhalt ist.
Zur Sache selbst: Ein Ordnungsantrag auf Rückweisung an die Kommission wäre dann gerechtfertigt, wenn man sich sagen müsste, dass durch eine solche Befragung weiterer Experten Erkenntnisse eröffnet würden, die man bei der erstmaligen Entscheidung noch nicht hatte bzw. die bei der seinerzeitigen Entscheidung noch keine Rolle spielen konnten. Ich glaube nun, dass der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates alle, aber nun wirklich alle erdenkbaren Informationen vorlagen, die für eine Interessenabwägung infrage kommen. Ich versuche das zu systematisieren: In der Kommission für Rechtsfragen war die entscheidende Frage die: Können bei einer bestimmten Sequenz verschiedene Verwendungsmöglichkeiten bestehen? Auf den Punkt gebracht, wie er medial wahrgenommen wird: Sind solche Sequenzen mono- oder multifunktional?
Die Meinungen dazu sind unterschiedlich. Aber Ihre Kommission hat ganz klar unter der Prämisse entschieden, dass die Multifunktionalität solcher Sequenzen gegeben sei, oder einfacher gesagt: Wir sind davon ausgegangen, dass jede Sequenz verschiedene Verwendungsmöglichkeiten haben könnte, also von der Version, die dem Bild der Minderheit an sich entspricht. Das war die Ausgangslage, gemäss welcher wir abgestimmt haben. Im Bewusstsein dieser Multifunktionalität haben wir bei der Interessenabwägung Folgendes gewusst:
1. Gegenüber der Vorlage des Bundesrates hat sich im Bereiche des Umfanges des Patentes eine erhebliche Änderung ergeben. Patente sind nur dann erteilbar, wenn die Sequenz diejenigen Elemente enthält, welche für die im Patent genannte Verwendung notwendig sind. Sobald eine Sequenz mehr Elemente enthält, als für diese Verwendung notwendig sind, muss das aus diesem Patent gestrichen werden, bzw. das Patent wird nicht erteilt. Es besteht eine umfangreiche Informations- und Offenlegungspflicht, um feststellen zu können, ob diese strenge Voraussetzung erfüllt sei.
2. Wir haben uns, weil wir von der Multifunktionalität ausgingen, auch die Situation derjenigen vergegenwärtigt, die als Zweitforschende an dieser Gensequenz operieren würden. Wir haben uns gesagt: Der Aufwand für die Bearbeitung des Gens und des darauf befindlichen Stamms, der Forschungsaufwand für das Auffinden dieser Sequenz, der Forschungsaufwand für das Abwickeln dieser Sequenz auf die nächste Ebene, der Aufwand für das Abklären der Verwendung sind in der Regel wirklich sehr gross. Wir haben es vonseiten der Mehrheit als so empfunden, dass es unbillig wäre, jemanden, der dann eine andere Verwendungsart erkennt, unentgeltlich an dem teilhaben zu lassen, was vorher erfunden worden ist. Diese Person, die nachher etwas erfindet, ist nicht rechtlos. Sie hat die Möglichkeit, ihre Idee in ein geistiges Eigentum mit Rechtscharakter zu verwandeln. Die Nutzung dessen ist dann allerdings nur möglich, wenn der Erstforschende zustimmt. Auch ein abhängiges Patent ist möglich; doch auch hierzu braucht es die Zustimmung des Inhabers.
Nun muss man sich die wirtschaftliche Situation vor Augen halten: Wenn eine zusätzliche Verwendungsart gefunden wird, liegt es ja auch im Interesse des ursprünglichen Patentinhabers, dass man das Patent verwendet. Der ursprüngliche Patentinhaber darf das Folgepatent aber nur verwenden, wenn der Zweitforschende zustimmt. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass in all diesen Situationen Klarheit und eine Einigung gefunden werden können.
3. Bei dieser Würdigung der gegebenen Situation haben wir durchaus auch volkswirtschaftliche Interessen einbezogen. Wir waren uns bewusst, dass es benachbarte Länder gibt, die diesbezüglich eher in die Richtung gehen, welche die Kommissionsminderheit vorschlägt. Zu erwähnen wären Italien, Frankreich oder Deutschland; dort ist die zusätzliche Verwendungsmöglichkeit eines Patents patentierbar. Zu erwähnen ist allerdings, dass für Deutschland die Situation eine etwas komische ist: Das deutsche Patentrecht sagt an sich, dass es so sei, währenddem das europäische Patentrecht auf der Basis beruht, die wir in der Schweiz nun gemäss Kommissionsmehrheit beschliessen wollen. Der Effekt ist nun der, dass in Deutschland keine deutschen Patente, sondern praktisch nur europäische Patente angemeldet werden. Wir wussten aber genau, dass in den USA, in Japan und in vergleichbaren Ländern Regeln zur Anwendung kommen, die in eine ähnliche Richtung gehen, in die wir gemäss der Mehrheit zu legiferieren trachten. Wir wussten, dass dann, wenn das nicht geschieht, die Gefahr besteht, dass die Schweiz in den Geruch kommt, den Schutz geistigen Eigentums nicht genügend wahrnehmen zu wollen.
Wir standen nun vor der ganz banalen Ausgangslage, volkswirtschaftlich nicht mit Europa, sondern mit den USA, Japan, Korea usw. in einem Konkurrenzverhältnis zu stehen. Bei der Frage des Standortes ist das jeweilig geltende Patentrecht etwas enorm Wichtiges. Herr Bundesrat Blocher hat auf die gewaltigen Summen hingewiesen, welche mit diesem Sektor verbunden sind: Hier werden in der Schweiz 46 Milliarden Franken Umsatz gemacht! Ich sage nicht, dass wirtschaftliche Elemente alles andere in den Hintergrund stellen können, aber ich meine - und da bin ich Wirtschafter -, es sei legitim, auch diese für eine Volkswirtschaft zentralen Elemente zu würdigen.
Stellen wir uns nun die Frage, was wir bei Hearings Zusätzliches herausfinden könnten: Wir wissen, dass Meinungsdifferenzen zwischen Erst- und Zweitforschern bestehen; wir wissen, dass andere Unterschiede bestehen. Aber wir haben die Interessenwürdigung in Kenntnis all dieser Fakten vorgenommen, die ich geschildert habe. Genau diese Entscheidung ist uns als Parlament möglich. Darum glaube ich, dass es nicht nur nicht richtig, sondern sogar überflüssig ist, da noch etwas zu machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass wir irgendwelche Erkenntnisse gewinnen könnten, die wir heute noch nicht haben, ist extrem klein.
Darum glaube ich, dass wir entscheidungsfähig sind, und beantrage Ihnen, den Rückweisungsantrag abzulehnen und anschliessend dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Kollege Stadler hat es erwähnt: Im Nationalrat wurde die Patentgesetzrevision vor allem unter dem Vorzeichen der Patenterschöpfung respektive der Parallelimporte diskutiert, weshalb auch die Hälfte der Hearingteilnehmer, die der Kommissionssprecher aufgezählt hat, eingeladen wurde, um zu den Parallelimporten Stellung zu nehmen; nur, damit das geklärt ist.
Ich möchte Ihnen nun aber anhand eines konkreten Beispiels aus der Praxis aufzeigen, worum es bei diesem Artikel 8c geht. Die amerikanische Firma Myriad hat herausgefunden, dass ein bestimmtes Gen einen Hinweis darauf liefert, dass die Trägerin dieses Gens ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs hat. Die Firma hat dieses Gen respektive den entsprechenden Genabschnitt, patentieren lassen. Damit hat diese Firma während zwanzig Jahren das Monopol auf diesem Genabschnitt, was bedeutet, dass sie allein bestimmen kann, wer überhaupt solche Brustkrebstests durchführen kann. Die Firma hat entschieden, dass diese Brustkrebstests nur von ihr allein und nur in ihren eigenen Labors durchgeführt werden dürfen - und zwar weltweit. Die Preise für diese Tests sind nach der Patenterteilung bis auf das Zehnfache gestiegen.
Nun ist bekanntgeworden, dass derselbe Genabschnitt auch bei der Erkennung von Darmkrebs eine Rolle spielen kann. Für den Forscher, der nun daran weiterforschen möchte, stellt sich aber das folgende Problem: Wenn die Firma Myriad das ausschliessliche Verfügungsrecht über diesen Genabschnitt hat - und zwar auch für alle späteren Erfindungen im Zusammenhang mit diesem Genabschnitt -, kann der Forscher zwar dank des Forscherprivilegs wohl weiterforschen, erhält aber keine Gewähr, dass er seine Erfindung dereinst patentieren lassen kann. Die Firma Myriad kann ihm nämlich verbieten, seine Erfindung zu patentieren. Warum also sollte der Wissenschaftler dann noch weiterforschen? Genau diese Situation ist für die Weiterentwicklung von neuen Diagnosemöglichkeiten, von neuen Therapien und Medikamenten fatal. Herr Kollege Schweiger hat soeben gesagt, dass es ja für den Inhaber des Patents interessant sei, dass derjenige, der eine neue Funktion herausgefunden habe, diese auch patentieren lassen könne. Das stimmt, aber bevor der Forscher, der die neue Funktion gefunden hat, diese neue Funktion patentieren lassen kann, muss er dem ursprünglichen Patentinhaber Lizenzgebühren bezahlen. Wenn man für jede neue Funktion, die man auf einem bestimmten Genabschnitt findet, Lizenzgebühren bezahlen muss, werden diese Produkte massiv verteuert.
Beide Entwicklungen, die ich erwähnt habe, sind für die Forschung, aber auch für die Innovation ganz allgemein problematisch. Das ist der Grund, weshalb sich die Wissenschaft, die Forschung - Sie haben das Schreiben erhalten, es wurde bereits mehrfach erwähnt -, die Hochschulen, aber eben auch die Krankenversicherer und die Patientenorganisationen in diese Patentgesetzrevision eingeschaltet haben. Wenn Biotechpatente zu breit erteilt werden, nämlich auch für Funktionen, die noch gar nicht bekannt sind, dann kann das die Erforschung von neuen Diagnosemöglichkeiten und Therapien behindern und zu einer massiven Kostensteigerung führen. Beides ist aus forschungspolitischer wie aus gesundheitspolitischer Sicht problematisch.
Was ich hier eben ausgeführt habe, entspricht dem Inhalt von Artikel 8c, den Ihnen Herr Stadler zur Rückweisung an die Kommission empfiehlt, und ich bitte Sie, diesen Rückweisungsantrag zu unterstützen.
Ich wurde in den letzten Tagen mehrfach gefragt, welches denn nun genau der Unterschied sei zwischen dem, was die Mehrheit beantrage, und dem, was die Minderheit beantrage, weil diese Texte relativ schwierig zu lesen sind. Die Mehrheit beantragt, dass ein Patent für den ganzen Genabschnitt gelten soll, wenn jemand eine bestimmte Funktion eines Genabschnittes gefunden hat. Das Patent gilt also auch für alle weiteren Funktionen, die auf diesem Genabschnitt später gefunden werden. Die Minderheit beantragt, dass jemand, der auf einem Genabschnitt eine bestimmte Funktion findet, dafür den Patentschutz erhalten soll, aber nicht gleich auch noch für alle weiteren Funktionen, die erst später gefunden werden.
Weil es in diesem Artikel um solch zentrale Bereiche geht, scheint mir das sorgfältige Abwägen zwischen den verschiedenen Interessen von Gesellschaft, Ethik, Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besonders wichtig. Es ist richtig, dass Vertreter der Wissenschaft bereits im Rahmen der Hearings im Nationalrat angehört wurden; es wäre meines Erachtens aber angemessen, dass diese zentrale Frage auch von der WBK noch begutachtet würde; in beiden Räten wurden die WBK bisher nicht angefragt. Das, scheint mir, sollte man nachholen. Die Vorlage kann dadurch nur gewinnen, und sie kann trotzdem noch im Herbst - und damit in dieser Legislatur - abgeschlossen werden. Das ist auch mein Interesse.
Ich bitte Sie also, den Rückweisungsantrag Stadler zu unterstützen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte keine Kommissionssitzung machen, deshalb nur drei Bemerkungen:
1. Die Situation, wie die Mehrheit sie vorsieht, gilt bei den heutigen Medikamenten auch schon. Ist Aspirin gegen Kopfweh erfunden worden und kann Aspirin später zum Beispiel auch zur Blutverdünnung benutzt werden, bleibt das Recht beim ersten Patentinhaber.
2. Wenn jemand eine neue Verwendung findet, hat er einen Patentanspruch. Nur die Nutzung ist aufgeschoben.
3. Umgekehrt hat aber der erste Patentinhaber kein Recht, sein Patent für jene Nutzung zu verwenden, welche sich der zweite hat patentieren lassen. Also ist der Drang zu einer wirtschaftlichen Einigung vorhanden. Das zur Klarstellung.
Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
La discussion que nous tenons montre qu'il aurait pu être utile que la commission continue à se pencher sur un certain nombre de questions et puisse les éclaircir. Cette discussion montre qu'il est nécessaire de renvoyer l'article 8c afin qu'il fasse l'objet d'une discussion plus approfondie.
Deux questions se posent, finalement: premièrement, est-ce que nous ouvrons la porte à des brevets spéculatifs ou pas? La deuxième question est de savoir si cela est justifié et quels peuvent être les effets de cette pratique.
Je ne peux pas me rallier à la vision de Monsieur le conseiller fédéral Blocher lorsqu'il nous a dit tout à l'heure qu'on n'ouvrait pas la porte aux brevets spéculatifs. Il est vrai qu'on n'ouvre pas la porte à des brevets spéculatifs sur le gène entier, comme cela a pu être le cas jusqu'à maintenant, et que l'on évite ainsi qu'un gène entier devienne tout à coup la propriété de celui qui a découvert une fonction sur ce gène. Par contre, des brevets spéculatifs restent possibles sur des séquences de nucléotides, puisque celui qui a découvert une fonction peut obtenir la protection complète, en l'occurrence, et que celui qui découvrirait une autre fonction serait dépendant du premier brevet pour pouvoir l'exploiter. C'est véritablement une rétribution excessive de l'activité de recherche, qui est dissuasive à l'égard de la poursuite de la recherche par des personnes qui pourraient découvrir de nouvelles fonctions.
Monsieur Schweiger a raison lorsqu'il nous dit qu'il existe le privilège de la recherche et que la recherche peut se poursuivre; il a raison lorsqu'il dit que le titulaire du premier brevet peut accorder une licence à celui qui a découvert la deuxième fonction; il n'en reste pas moins que ce sont deux obstacles relativement importants et que les chercheurs auront naturellement tendance à aller chercher ailleurs, là où il n'y a pas d'obstacles liés à des brevets antérieurs. De ce fait, et de fait, on va ainsi rendre inaccessibles des secteurs de la recherche et c'est particulièrement dommageable pour l'innovation.
Aussi, je vous invite à accepter que la commission se penche encore une fois sur les différents avis émis par les milieux scientifiques ainsi que par l'industrie au sujet de l'article 8c, afin que nous puissions prendre une décision en toute connaissance de cause.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Tatsächlich: Wenn man die beiden Texte - jenen der Minderheit und jenen der Mehrheit - liest, muss man sich zuerst gründlich überlegen, was sie bedeuten. Ich bin der Meinung, bevor wir den Entscheid fällen, sollten wir wirklich genau wissen, worum es geht. Ich habe versucht, mir eine Meinung zu bilden. Ich gestehe aber ein, meine Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen. Daher, denke ich, ist es nützlich, die Klärung mit den Wissenschaftlern, die uns geschrieben haben, herbeizuführen.
Was Minderheit und Mehrheit unterscheidet, haben Herr Schweiger und auch Frau Sommaruga gesagt. Im einen Fall ist es so: Wer eine Gensequenz mit einer Funktion entdeckt und veröffentlicht, kann auch für alle künftigen, noch nicht entdeckten Funktionen das Monopolrecht geltend machen. Das ist die Lösung der Mehrheit. Die Minderheit sagt: Wer eine Gensequenz entdeckt, kann nur für diese konkret entdeckte Funktion dieser Gensequenz das Monopolrecht geltend machen, nicht aber für die noch nicht entdeckten, künftigen Funktionen. Das ist wirklich ein markanter Unterschied.
Man spricht jetzt viel von den Schweizer Firmen, aber führend sind hier die Amerikaner. Auch das muss man sich überlegen, ob Patente mit amerikanischen Inhabern auch im Raum Schweiz anerkannt werden. Es gibt eine Firma, die hat ein Gen für einen Eiweissstoff entdeckt. Dieser Eiweissstoff gibt auf der Oberfläche der Zelle eine Information ab, und diese Information wirkt, das hat man herausgefunden, gegen eine Krankheit im kardiologischen Bereich. Die Firma hat das patentiert, und damit hat sie in Amerika das Monopolrecht in Bezug auf sämtliche Krankheiten, die dieses Gen beeinflussen kann. Das wäre auch in der Schweiz so, wenn wir es gleich machen würden. Es dürfte also niemand anderes in diesem Sektor forschen. Aber dieser sogenannte Kalzitoninrezeptor, das hat sich herausgestellt, kann neben dem Herzinfarkt sehr viele Krankheiten beeinflussen: Krebs, Parkinson, Depressionen usw.
Es gibt keinen Grund, einer Person, die eine Funktion zur Behandlung einer Krankheit entdeckt hat, für alles Unentdeckte auch noch das Monopolrecht einzuräumen. Ich finde, das geht zu weit. Im Unterschied zu dem, was Kollege Schweiger vorher zum Chemikalienrecht gesagt hat, das wir schon haben und das man schon so extensiv ausgelegt hat, befinden wir uns hier ja nicht im Bereich des Erfindens, sondern im Bereich des Entdeckens. Hier wird jemandem ein Monopol auf etwas eingeräumt, das in der Natur vorkommt und das er lediglich entdeckt hat. Es handelt sich dabei erst noch um den Menschen, das menschliche Genom. Eigentlich müsste man meinen, dass im Prinzip das menschliche Genom ein Gut sei, das allgemein zugänglich sein muss und das nicht von bestimmten Personen monopolisiert und nicht ausschliesslich von diesen verwertet werden darf.
Ich bin dafür, dass die Erkenntnis - die Entdeckung der Wirkung oder Funktion - geschützt und verwertet werden darf. Aber der Antrag der Kommissionsmehrheit, auch alle anderen Funktionen, die noch unentdeckten - das ist das Entscheidende: die noch unentdeckten Funktionen -, monopolisieren zu lassen, sodass kein anderer das Recht hat, sie zu nutzen, geht zu weit.
Herr Schweiger hat ausgeführt, dass der Zweitforscher, der an einer anderen Krankheit forscht und feststellt, dass ein bestimmtes Eiweiss über ein bestimmtes Gen gesteuert wird und eine andere Krankheit positiv beeinflussen kann, ja die Zustimmung des Erstforschers einholen könne. Ökonomisch ist das eine riesige Geschichte: Die Zustimmung erhält er nämlich nicht ohne Weiteres! Da muss eine hohe Lizenzgebühr bezahlt oder dem Patentinhaber das Produkt - die Erkenntnis - verkauft werden, damit da überhaupt etwas weitergeht. Das ist eine Behinderung der Forschung. Ich finde, dass dies auch eine Behinderung des Gesundheitsschutzes ist, und ich glaube, dass wir hier den falschen Weg beschreiten würden.
Es stimmt, was Herr Schweiger gesagt hat: Alle um uns liegenden Länder sind nicht so weit gegangen. Sie haben alle erklärt: Wir schützen diesen Bereich, der entdeckt ist, die Funktionen, die entdeckt sind - wir schützen aber nicht, was noch nicht entdeckt ist. Damit finde ich, dass die Interessenabwägung, die wir hier machen müssen, sorgfältig gemacht werden muss. Wir müssen vor allem wirklich noch einmal die Wissenschaftler anhören, die uns geschrieben haben und die ich als bedeutend einschätze. Ich kann das nicht einfach abtun, indem ich jetzt andere Namen aufzähle. Ich finde, es sind sehr bedeutende Leute, die uns diese Sorge mitteilen, sodass wir es mit Fug und Recht nochmals überprüfen und genau in diesem Punkt eine saubere Wertung vornehmen sollten. Müssen wir so weit gehen, auch unentdeckte Funktionen hier dem Monopolschutz zu übergeben, oder beschränken wir uns eben auf das Entdeckte, das geschützt wird und auch verwertet werden kann?
Aus dieser Sicht heraus bitte ich Sie, dem Antrag Stadler zuzustimmen.
Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nachdem die Krankenkassen von Herrn Stadler immer wieder erwähnt worden sind, fühle ich mich fast aufgefordert, etwas zu sagen. Es ist eigentlich kein Geschäft, das die Krankenkassen zentral betreffen würde. Aber es ist natürlich so: Wenn Sie Patentrechte sehr restriktiv, sehr intensiv, ausgestalten, dann hat das erstens einmal zur Folge, dass Sie Monopole schaffen, dass Sie kostentreibend wirken, und zum anderen hat es natürlich auch zur Folge, dass Sie verhindern, dass eine breite Forschung stattfindet. Umgekehrt ist auch klar: Wenn Sie im Bereich der Patentrechte zu wenig weit gehen, gehen die Anreize für die Forschung zurück. Es ist also eine sehr schwierige Gratwanderung, hier genau den vernünftigen Mittelweg zu finden.
Ich finde es gut, dass wir diese Frage hier nochmals andiskutiert haben. Warum? Der Bundesrat hat ja noch einen ganz anderen Artikel in die erste Vernehmlassung geschickt. Er entsprach etwa der Auffassung der heutigen Minderheit. Die Lösung mit der weit gehenden Ausgestaltung, die jetzt der Nationalrat auf den Tisch legt, ist erst im Laufe der Zeit aufgenommen worden.
Ich muss Ihnen sagen, dass ich persönlich eher zur Lösung der Minderheit neige. Man sollte bezüglich dieser Ausweitung nicht allzu weit gehen. Was mich betrifft, zeigt die Art und Weise, wie wir hier diskutieren, dass doch eine relativ grosse Unsicherheit besteht, auch wenn uns vom Kommissionssprecher jetzt gesagt wird, es sei alles geklärt. Tatsache ist, dass man in der Kommission diese Anhörungen eben nicht gemacht hat; Tatsache ist, dass diese Frage im Nationalrat aus einer anderen Optik diskutiert wurde. Weil wir dieses System für eine Grössenordnung von zwanzig Jahren zementieren, sollten wir uns eigentlich die Zeit nehmen, diese Frage nochmals zu diskutieren und zu prüfen. Wir können jetzt entscheiden, ob das unsere Kommission machen soll oder ob wir eine Differenz schaffen wollen, damit sich der Nationalrat nochmals gründlich mit dieser Frage auseinandersetzen kann.
Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, dass man dem Antrag Stadler oder allenfalls dem Antrag der Minderheit Sommaruga zustimmen sollte, damit wir am Schluss Gewissheit haben. Es kann sein, dass wir zur gleichen Lösung kommen, die jetzt die Kommissionsmehrheit beantragt. Aber wir sind dann sicher, dass diese Fragen gründlich geklärt sind.
Die heutige Diskussion hat mich in dieser Hinsicht nicht überzeugt; deshalb bitte ich Sie, dem Antrag Stadler oder dem Antrag der Minderheit Sommaruga Simonetta zuzustimmen.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Als Kommissionspräsident möchte ich die Ausführungen unseres Berichterstatters, Herrn Hess, ausdrücklich bestätigen. Der Ordnungsantrag, weitere Hearings durchzuführen, lag unserer Kommission vor und wurde nach gewalteter Diskussion abgelehnt.
Etwas erstaunt bin ich, dass die Wissenschafter uns den an alle Mitglieder des Ständerates gerichteten Brief erst nach dem 1. Juni dieses Jahres zugestellt haben, obwohl der Entwurf des Bundesrates vom 23. November 2005 datiert und den Text enthält, obwohl der Nationalrat am 20. Dezember letzten Jahres entschieden hat und obwohl unsere Kommission ihre Entscheide am 23. April gefällt und am Tag darauf öffentlich gemacht und bekanntgegeben hat. Und jetzt dieser Brief mit Datum vom 1. Juni! Das ist das eine. Zudem möchte ich mit aller Klarheit festhalten, dass ich zuhanden unserer Kommission keinen Brief von der Santésuisse erhalten habe; entgegen dem, was man heute den Zeitungen entnehmen oder aus ihnen ableiten könnte.
Wenn Sie die Vorlage zurückweisen, bin ich überzeugt, dass wir danach nicht sagen können, es seien keine Zweifel mehr vorhanden. Das wird nicht der Fall sein. Wir können weitere Abklärungen machen; das ist unser gutes Recht. Aber ich glaube nicht, dass wir in dieser komplizierten Materie am Schluss sagen können, wir hätten keine Zweifel mehr.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat nicht den Ruf, dass sie die Arbeit scheut. Doch hier bitte ich Sie namens der Mehrheit, von der Rückweisung an die Kommission abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Sie haben in der Sache selbst, wie das Herr Brändli vorhin auch gesagt hat, schon Wesentliches gesagt. Ich meine, wir müssen entscheiden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bin etwas erstaunt, Herr Stadler, wenn Sie sagen, diese Frage habe keine Rolle gespielt. Ich muss Ihnen sagen: Bevor der Bundesrat entschieden hat, war das die Hauptfrage. Die Frage der Erschöpfung war damals entschieden. Die Hauptfrage lautete: Wie bringen wir die Forscher - jene der Universitäten und jene der heute forschenden Industrie - auf einen Nenner? Wir gingen damit erst in den Bundesrat, nachdem sich die Wirtschaft - d. h. die Forschenden, die Universitätsprofessoren, die kleinen und mittleren Unternehmen und die forschende Industrie - geeinigt hatte. Natürlich waren das nicht alle zusammen. Das ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass der Brief so spät kam. Denn am Anfang hat niemand diesen Kompromiss über den Haufen geworfen. Aber es war nie die Maximalposition der Forschung und nie die Maximalposition der Pharmaindustrie.
Herr David, ich glaube, Sie haben nicht verstanden, worum es geht. Sie sagten, wenn wir das beschliessen würden, sei das wie in Amerika. Das ist doch nicht wahr! Heute haben wir eine völlige Freiheit. Wir haben Ihnen keine Lösung vorgeschlagen, bei der alle erdenklichen und nichterdenklichen Sequenzen geschützt sind. Heute ist das so, in Amerika und bei uns. Die Pharmaindustrie musste hier nachgeben; der Schutz ist jetzt reduziert. Es geht nur um die Verwendungen eines Abschnittes, und alles andere ist nicht mehr geschützt. Sie haben auch gesagt, man dürfe in Amerika nicht mehr forschen und wenn wir das beschliessen würden, sei das dann bei uns auch so. Nein! Bei uns gilt gemäss Artikel 9 ein ausdrückliches Forschungsprivileg, auch auf diesen abgeleiteten Sequenzen, denn der Schutz lässt die Forschung unberührt. Ich sage Ihnen das auch deshalb, weil der neue, jetzt vorliegende Entwurf des Bundesrates die amerikanische Biotechnology Industry Organization dazu bewogen hat, für den diesjährigen Special 301 Report des United States Trade Representative zu beantragen, die Schweiz auf die sogenannte Watch List zu setzen, weil mit den Vorschlägen des Bundesrates der Schutz des geistigen Eigentums ungenügend sei.
Das ist natürlich eine Konkurrenzfrage, das ist eindeutig; wie Herr Schweiger gesagt hat, steht die Industrie in der Schweiz natürlich hier in weltweiter Konkurrenz. Darum tut sich auch die Pharmaindustrie schwer, diesen Kompromiss mitzutragen. Über drei Monate hat es gedauert, bis dieser Kompromiss zustande gekommen ist, wobei die Pharmaindustrie am längsten Widerstand leistete, nicht die Forschung.
Es ist gesagt worden, dass die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe nicht gerade repräsentativ gewesen sei. Nun, das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum hat diejenigen Vertreter aus Forschung und Wirtschaft herausgenommen, die in der Vernehmlassung die extremsten Standpunkte vertreten haben. Aus der Forschung waren dabei: der Präsident der Swiss Biotech Association, das ist der Verbund der KMU und der Forschungsinstitute in der Biotechnologie; zweitens der Direktor des Friedrich Miescher Institute for Biomedical Research und Präsident des Zentralvorstands der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften; und drittens, von Hochschulseite, Professor Sandro Rusconi von der Universität Freiburg, ehemaliger Direktor der Abteilung für Biochemie, Departement für Medizin, Universität Freiburg, Direktor Nationales Forschungsprogramm 37 "Somatische Gentherapie" und Präsident der Union schweizerischer Gesellschaften für experimentelle Biologie sowie des Forums Genforschung. All diese Vertreter mussten mit dem Ergebnis in ihre Organisationen zurück. Dieser Kompromiss wurde am Schluss einstimmig, aber nicht mit Begeisterung getroffen - das ist ja bei einem Kompromiss nie so. Von der Wirtschaft waren die Vertreter von Interpharma, Serono und Hoffmann-La Roche dabei; das Verhältnis war drei zu drei.
Es kam nicht zu einer Abstimmung, sondern zu einem Kompromiss. Ich habe diesen Vertretern auch gesagt, dass ich ohne Resultat nicht zurück in den Bundesrat könne und dass die Patentgesetzesrevision nicht durchzubringen sei, wenn all diese Felder offen seien. Diese Fragen sind dann wieder aufgeworfen worden, weil man im Nationalrat der Ansicht war, dass jene Vertreter nicht die besten Bioforscher seien. Man hat darauf wieder andere eingeladen, um diese Sache zu diskutieren.
Mir fällt nun auf, dass der Rückweisungsantrag von denjenigen gestellt wird, die genau wissen, was sie wollen, nämlich den Minderheitsantrag. Es ist klar: Es gibt diese beiden Möglichkeiten. Ich glaube, man muss schlussendlich entscheiden. Natürlich befürchte ich, dass das Ganze über die Legislatur hinausgeschoben wird, wenn man diesem Antrag zustimmt. Dann überschneidet sich das wieder mit der Diskussion um die Frage der Erschöpfung, sodass es wieder wahrscheinlich wird, dass die Vorlage zu Fall kommt.
Ich möchte Sie bitten, hier zu entscheiden. Sie werden mit einer Befragung nicht klüger. Es ist ein Kompromiss. Man muss ja die Forscher begreifen, wenn sie sagen: Was in der Pharmaindustrie erforscht wurde, das möchten wir - das ist klar - so weit als möglich benutzen; wenn die Pharmaindustrie einen Teil für sich behält, dann können wir das nicht benutzen. Heute soll es umfassend sein, heute gilt das amerikanische System. Jetzt sind neu nur noch die Anwendungen einer sehr eng definierten abgeleiteten Sequenz geschützt, aber nicht nur die eine Anwendung, die im Patent konkret beschrieben ist, sondern auch unbekannte Verwendungsmöglichkeiten. Wenn man so weit geht, wie die Forscher das wollen, fehlt natürlich der Anreiz für die Wirtschaft, breit zu forschen, weil sie die Aufwendungen nur wegen eines einzigen kleinen Anwendungsgebiets erbringen muss.
Ich bitte Sie, das nicht zu sehr mit Italien zu vergleichen; die Serono ist erstens in Genf und nicht in Italien, und zweitens hat Italien nicht diese biotechnologische Forschung - die ist ohnehin nur gering - und nicht dieses Potenzial. Deutschland hatte einmal die grosse Pharma-Führerschaft; diese ist dort nicht mehr vorhanden.
Damit bitte ich Sie, jetzt diesen Kompromiss - es ist ein Kompromiss - zu tragen. Auf beiden Seiten gibt es Unzufriedene. Aber beide Seiten waren bis zur Beratung im Nationalrat der Meinung, dass das tragbar sei und von beiden Seiten getragen werden könne. Wenn Sie den Kompromiss aufbrechen, dann fällt es wieder auseinander. Wir können auch nicht eine Patentgesetzesrevision machen, gegen die die forschende Industrie, die die Hauptpatente macht, kämpft - das ist verständlich.
Nun ist noch gesagt worden, es werde mit dieser Lösung teurer als mit dem Minderheitsantrag. Das glaube ich nicht. Es gibt dann einfach mehr Patente, und jedes Patent hat natürlich eine Patentlizenz. Es gibt dann viele Patente, vielleicht eines für drei oder vier Anwendungen. Ob das andere billiger wird, daran zweifle ich. Der Bundesrat hat sich das gut überlegt. Er ist nämlich mit der ganz engen Fassung der Forscher in die Vernehmlassung gegangen. Die Vernehmlassungsantworten waren natürlich bei all denen, die auf diesem Gebiet industriell forschen, sehr negativ. Dann hat die Pharmaindustrie gesagt: Wir akzeptieren nichts anderes als die heutige Lösung. Wir wollen nur diese im Gesetz, sonst lieber nichts. Nun hat man diesen Kompromiss erarbeitet. Das haben nicht wir im Bundesrat getan, sondern es waren die Beteiligten selbst. Jetzt sollten wir dabei bleiben.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Wir stimmen zuerst über den Rückweisungsantrag Stadler ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stadler .... 14 Stimmen
Dagegen .... 25 Stimmen
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei der Diskussion über den Rückweisungsantrag Stadler wurde die materielle Diskussion bereits im Detail geführt. Ich beschränke mich nun darauf, zu sagen, was die Minderheit befürchtet, wenn der Antrag der Mehrheit durchkommt.
Die Minderheit befürchtet, dass die Lösung des Bundesrates zu patentrechtlichen Abhängigkeiten führt, welche die Forschung behindern und innovative Produkte verteuern können. Gene würden häufig verschiedene Proteine hervorbringen; diese steuerten ganz unterschiedliche Funktionen im Körper. Die Fassung des Bundesrates führe dazu, dass der Patentschutz alle diese Funktionalitäten einschliesse; dies führe zu unangemessenen Abhängigkeiten.
Für die Kommissionsmehrheit besteht die dargelegte Gefahr der Abhängigkeiten nicht. Der Ansatz des Bundesrates verhindert, dass genetische Informationen auf Vorrat patentiert werden. Er schliesst auch aus, dass ganze Gene durch Patentschutz belegt werden. Eine Sequenz kann nur geschützt werden, wenn klar bestimmt ist, zu welchem Stoff eine Sequenz führt. Der Patentschutz schliesst damit nicht mehr Funktionalitäten ein, als dies heute bei synthetischen Stoffen der traditionellen Chemie der Fall ist. Der Mittelweg des Bundesrates bietet daher nach Ansicht der Kommissionsmehrheit den erforderlichen Schutz für die Vorleistungen desjenigen, der die Sequenz als Erster aufgeschlüsselt und der weiterführenden Forschung den Weg bereitet hat. Die Fassung des Bundesrates gewährleistet einerseits ausreichenden Schutz, sodass geforscht werden kann; sie vermeidet andererseits einen überspannten Schutz, der die Forschung verhindert.
So weit meine Ausführungen. Es ist eigentlich schade, dass wir hier im Ständeratssaal keine Leinwand haben. Es wäre hier anhand von Folien mit einer Powerpoint-Präsentation sehr einfach gewesen darzustellen, wovon ich jetzt sehr kompliziert gesprochen habe.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe vorhin, in meinem Votum zum Rückweisungsantrag Stadler, bereits ein konkretes Beispiel genannt, um aufzuzeigen, worum es bei diesem Artikel 8c geht. Ich möchte deshalb jetzt nur noch kurz auf die Geschichte dieses Artikels eingehen.
Artikel 8c hat nämlich eine längere und interessante Vorgeschichte. Einiges davon haben wir bereits erfahren. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum hat im Jahr 2003 bei Hochschulen, Forschungsinstituten und Unternehmen, die im Bereich der Biotechnologie tätig sind, eine repräsentative Umfrage gemacht. Die Teilnehmer dieser Umfrage schlugen als wichtige Massnahme im Bereich der Biotechpatente vor, dass Sequenzen oder Teilsequenzen eines Gens nur für jene Funktion patentierbar sein sollen, die der Patentbewerber selber gefunden hat - das ist also das, was Ihnen die Minderheit heute beantragt. Der Bundesrat übernahm diese Formulierung und schickte sie in die Vernehmlassung. Die Antworten waren nicht negativ, Herr Bundesrat, die Antworten waren positiv. Es gab Kreise, die das nicht so gesehen haben, aber es gab sehr viele sehr positive Rückmeldungen. Die kleinen und mittleren Biotechnologieunternehmen, die Hochschulen und Forschungsinstitute, sie allesamt begrüssten diesen Vorschlag einhellig als fairen Interessenausgleich.
Auch der Bundesrat argumentiert in der Botschaft gegen den Vorschlag, den er nachher selber eingebracht hat. Ich zitiere Ihnen nur einen Satz, er stammt in der Tat aus der Botschaft: "Es ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussicht, für eine neu aufgeklärte, mit der offenbarten Funktion in keinem Zusammenhang stehende Funktion eines Gens lediglich ein abhängiges Patent zu erhalten, den Anreiz an der Aufklärung weiterer Funktionen bekannter Sequenzen reduziert." Ich erinnere Sie dabei eben an das Beispiel, das ich vorher im Zusammenhang mit dem Brustkrebsgen erwähnt habe: Bei diesem wurde eben erst später herausgefunden, dass es auch bei der Erkennung von Darmkrebs eine Rolle spielen könnte; und genau in einem solchen Fall ist die Weitererforschung unattraktiv, wenn die neue Erfindung dem bisherigen Patentinhaber gehört.
Der Bundesrat hat nach der Vernehmlassung eine Arbeitsgruppe eingesetzt; wir haben das bereits gehört. Er bezeichnet diese Arbeitsgruppe als paritätisch zusammengesetzt. Ich zähle Ihnen gerne auch nochmals auf, wer in dieser Arbeitsgruppe vertreten war, und lasse Sie dann entscheiden, ob das paritätisch ist. In der sechsköpfigen Arbeitsgruppe waren je ein Vertreter von Serono, von Interpharma, von Roche und der Biotech Association - wobei Letztere wiederum der Verbund von Roche Diagnostics, Novartis Pharma und Serono ist - sowie zwei Forscher, der Präsident des Forums Genforschung und der Präsident der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften.
Der Bundesrat hat sich dann entschieden, entgegen den Bedenken, die er selber angeführt hat, dem Parlament die Vorlage mit dem absoluten Stoffschutz vorzulegen und damit den Patentschutz nicht mehr an die Funktion zu binden, welche zum Patent angemeldet wird. Ich möchte auch materiell noch etwas zu diesem Kompromiss sagen: Der Bundesrat hat den Antrag der Mehrheit so dargestellt, als ob die Pharmaindustrie bereits massiv zurückgesteckt hätte, indem der Patentschutz nur noch für jene Gensequenz gelten würde, welche die gefundene Funktion erfüllt. Tatsache ist aber, dass auch diese Gensequenz multifunktional ist und dass damit der Patentschutz auch für Funktionen gilt, die im Moment der Patenterteilung noch gar nicht bekannt sind.
Die Minderheit nimmt also die Formulierung, wie sie der Bundesrat selber in die Vernehmlassung geschickt hat, wieder auf. Ich muss nicht nochmals ausführen, dass sich mehrere Forscher tatsächlich auch gegenüber dem Nationalrat gemeldet haben, aber wie Sie sehen, wenn Sie diese Debatte nachlesen, sind dort diese Bedenken und diese Seite in der Diskussion überhaupt nicht aufgenommen worden. Wenn Sie sehen, wer sich unter diesen Forschenden befindet, stellen Sie fest, dass das nicht Leute sind, die Sie einfach abtun können als irgendjemanden, der sich auch noch zu Wort meldet. Es sind auch Nobelpreisträger, Wissenschafter aus der Medizin, aus der Landwirtschaft sowie Ärztinnen und Ärzte, die selber mit Gentests arbeiten und uns bitten, die Minderheit zu unterstützen. Sie befürchten eben, dass der absolute Stoffschutz bei Gensequenzen "schwerwiegende Auswirkungen auf die Forschung im Bereich von Landwirtschaft und Medizin" hat.
Es gibt übrigens unter diesen Forschenden auch solche, die weiter gehen möchten und auch einen Kompromiss eingehen, indem sie Ja sagen zum Antrag der Minderheit, Herr Bundesrat. Es ist also nicht so, dass die Minderheit schon jenseits des Kompromisses ist, sondern auch der Antrag der Minderheit ist für sehr viele Forschende bereits ein beträchtlicher Kompromiss, aber sie haben sich darauf geeinigt, dass bei der Patentierung der zweckgebundene Stoffschutz den unterschiedlichen Interessen eben am besten gerecht wird.
Zu einem Punkt, der heute auch von Herrn Kollege Schweiger noch angesprochen wurde, möchte ich kurz Stellung nehmen, weil er auch in der Kommission eine Rolle gespielt hat. Es ist die Frage, ob mit einem zweckgebundenen Stoffschutz die Arbeit desjenigen Forschers, der eben die Sequenz eines Gens überhaupt isoliert hat, hier als Vorleistung nicht ungenügend honoriert werde. Ich habe mich erkundigt und vonseiten der Akademie der Naturwissenschaften die Auskunft erhalten, dass die Isolierung einer Gensequenz keine besondere Leistung sei und heute auch von einem Diplomstudenten erbracht werden könne.
Ich bitte Sie also, der Minderheit zuzustimmen. Diese Fassung wurde vom Bundesrat in der Vernehmlassung selber vorgeschlagen. Wenn wir alle davon überzeugt sind, dass Forschung und Innovation der Rohstoff unseres Landes ist, dann sollten wir auch dazu beitragen, dass dieser gestärkt und nicht behindert wird.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte nicht mehr materiell etwas zur Sache sagen, sondern nur auf einen formellen Aspekt hinweisen. Wenn die Botschaft des Bundesrates zitiert wird, muss man sagen, dass der Bundesrat diese in einem Zeitpunkt geschrieben hat, wo noch nicht von beiden Seiten her an der Sache "geschräubelt" wurde. In der Zwischenzeit hat sich eben nicht nur bezüglich der Verwendung etwas geändert, sondern auch bezüglich der Beschreibung dessen, was patentierbar ist. Dieser Bereich ist unendlich viel kleiner geworden, als es in der ursprünglichen Version der Fall war. Man kann also nicht Zitate verwenden, die sich auf etwas beziehen, was sich in der Zwischenzeit verändert hat.
Dies im Interesse der Redlichkeit bei der ganzen Geschichte, was die Vorgehensweise des Bundesrates anbetrifft.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 8c darf nicht isoliert betrachtet werden. Er ist nur eine von vielen neuen Regelungen, die im Zusammenspiel Gewähr dafür bieten, dass die Forschung durch Patente auf Gensequenzen keine Einschränkung erfährt. Zu nennen sind Artikel 1b, der Gene als Ganzes von der Patentierung ausnimmt, das breite Forschungsprivileg in Artikel 9 und der Anspruch auf eine ausschliessliche Lizenz bei Forschungswerkzeugen in Artikel 40b. Vereint bilden diese Bestimmungen ein ebenso wirksames wie auch ausgewogenes Instrumentarium zur Sicherstellung der Forschung.
Der von der Minderheit befürwortete zweckgebundene Stoffschutz bietet bei Gensequenzen keinen ausreichenden Schutz. Dritten wäre es erlaubt, nichtoffenbarte Funktionen einer patentierten Gensequenz frei zu benützen. Sie könnten dabei die Vorleistungen des Pioniers kostenlos übernehmen. Was das für Folgen hätte, das hat Herr Bundesrat Blocher eigentlich bereits aufgezeichnet. Man hat das weltweit bereits zur Kenntnis genommen, und in konkurrenzierenden Forschungsstandorten ist man natürlich dankbar dafür, wenn eine Nation einen Fehler begeht. Wenn wir hier der Minderheit zustimmen, dann begehen wir für den Forschungsstandort Schweiz einen ganz fatalen Fehler, den wir früher oder später bitter bereuen werden.
Wo liegt die Schweiz heute punkto Patente? Halten wir uns einfach die Zahlen des Europäischen Patentamtes vor Augen: In unserem Land gibt es pro Million Einwohner 400 Patente. Die Führung ist im Bereich Biotechnologie am ausgeprägtesten. Die Länder, die uns punkto Patente am nächsten sind, sind Schweden und Deutschland. Dort gibt es dann etwa 260 Patente pro Million Einwohner. Wir haben also ungleich mehr Patentierungen als die übrigen europäischen Nationen und vor allem auch als die USA oder Grossbritannien. Da wundert es mich gar nicht, dass der Angriff auf unseren Forschungsstandort bereits aus den USA kommt.
Denken Sie einfach an die vielen hochwertigen Arbeitsplätze. Wir investieren in Bildung, wir wollen das ausbauen, wir wollen den Forschungsstandort weiter stärken. Wenn wir hier ein Signal setzen, dass eben in der Schweiz Patente im Bereich Biotechnologie künftig nicht mehr ausreichend geschützt sind, dann haben wir ein Riesenproblem, und das sollten wir vermeiden.
Also: Stimmen Sie bitte diesem breiten Kompromiss zu, er ist bereits einschränkend genug. Weiter würde ich auf keinen Fall gehen, sonst, muss ich sagen, wäre mir dann der Status quo in diesem Bereich noch lieber. Aber der Kompromiss ist das, worüber wir hier und heute befinden können. Damit verhelfen wir diesem wichtigen Gesetz zum Durchbruch.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
In rund einer Woche werden wir in diesem Saal das Hohelied auf den Forschungsplatz Schweiz singen. Alle werden mitmachen. Kommen Sie in einer Woche in diesen Saal, und schauen Sie, was über den Forschungsstandort und über die Rahmenbedingungen der Forschung gesagt werden wird: Vom Nationalfonds über die ETH, alles wird dann gepriesen, und es wird gesagt, was man tun sollte. Aber das Geld ist das eine, und Rahmenbedingungen für die Forschung sind das andere. Das Patentgesetz gehört zu diesen Rahmenbedingungen. Das möchte ich zu den Äusserungen von Kollege Germann sagen.
Zu den Äusserungen von Kollege Schweiger: Ich gehe nun einmal davon aus, dass Vernehmlassungsvorlagen im Bundesrat diskutiert werden, dass in sensiblen und heiklen Bereichen eine Güterabwägung erfolgt und dass diese heiklen Punkte eingehend diskutiert werden. Bedenken wir: Der Bundesrat hat in dieser Vernehmlassungsvorlage exakt jene Interessenabwägung vorgenommen, die Ihnen von der Minderheit beantragt wird.
Sie sagen, Herr Bundesrat, dass jene, die den Rückweisungsantrag unterstützen, wissen, was sie wollen. Ja, wir wollen Ihren Vernehmlassungsentwurf und Ihren Antrag von damals. Damals, in der Vernehmlassung, haben sich die Hochschulen, die beiden ETH, die Universitäten von Zürich, Neuenburg und Genf für diese Position ausgesprochen, es haben sich weitere Forschungskreise für diese Position ausgesprochen! Alle diese Leute haben an der Vernehmlassung teilgenommen. Jetzt kann man diese Meinungen nicht einfach mit dem Hinweis auf eine Arbeitsgruppe neutralisieren. Für mich haben die Vernehmlassungen noch eine Bedeutung, und von der Breite und Abstützung her sind sie für mich repräsentativer als eine Arbeitsgruppe.
Deshalb bitte ich Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich möchte zuerst zum Fall von Myriad Genetics sprechen, den Sie jetzt zweimal erwähnt haben, Frau Sommaruga. Das ist ein Fall, der in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt hat. Es ist der einzige Fall, den wir kennen, bei dem durch die Forschung ein Monopol, eine marktbeherrschende Stellung, erreicht worden ist. Obwohl es nur ein Einzelfall ist, haben wir einen Artikel aufgenommen, nämlich Artikel 40c, damit so etwas nicht passieren kann. Es geht um die Frage der Zwangslizenz. Damit kann dieser Fall gebrochen werden. Ein solcher Fall kann natürlich entstehen, wenn jemand eine marktmässig sensationelle Erfindung macht und die Marktbeherrschung und die Monopolisierung so stark sind.
Es ist gesagt worden, Frau Sommaruga, die Vernehmlassung sei positiv ausgefallen. Ich habe nicht gesagt, es habe keine positiven Stellungnahmen gegeben; ich habe gesagt, die Vernehmlassung sei bei der privaten Wirtschaft, den grossen Pharmaindustrieunternehmen, die auf diesem Gebiete forschen, negativ ausgefallen. Der Bundesrat hat gesagt, er könne nicht eine Patentgesetzesrevision machen, die gegen die Forschung und die Entwicklung in den Hochschulen gerichtet sei. Ich mindere niemanden herab; das sind hervorragende Leute, denen man entgegenkommen will. Wir können aber auch nicht eine Gesetzesrevision machen, gegen die die Pharmaindustrie Stellung nimmt. Sie steckt heute in der Schweiz 4,8 Milliarden Franken in die Forschung für patentgeschützte Produkte; das ist die Hälfte der privaten Forschungsausgaben. Hier musste eine Lösung gefunden werden.
Herr Stadler, Sie haben gesagt, wir nähmen den Vernehmlassungsentwurf und nachher die Vernehmlassung nicht ernst. Wir haben den Vernehmlassungsentwurf mit der extremsten Lösung eingegeben - wie Sie sie vorschlagen -, nämlich im Sinne der Forschung und der Universitäten; das ist richtig. Dann haben wir eine Vernehmlassung durchgeführt, aber wir müssen die Vernehmlassung ja auch ernst nehmen. Wir haben gesehen, dass da eine solche Opposition besteht, dass wir das nicht durchbringen.
Dann haben wir versucht zu schauen, ob man nicht beides auf einen Nenner bringen kann, und da mussten beide etwas zurückstecken. Die Rahmenbedingungen für die Forschung sind natürlich nicht nur dann gut, wenn sie für die Universitäten gut sind - in einem Land, wo im Hinblick auf die Innovation die Privatwirtschaft weltweit am meisten Forschungsaufwendungen pro Kopf der Bevölkerung tätigt. Wir müssen schauen, dass die Bedingungen auch dort gut bleiben. Ich weiss nicht, ob es im Interesse der Schweiz ist, wenn diese Unternehmen dann sagen: "Ja gut, dann müssen wir jetzt nach Amerika gehen, wo dieser Schutz gross ist." Das ist doch in niemandes Interesse.
Aber Sie sehen auch daran, dass zuerst ein Kompromiss erzielt worden ist. Ich weiss nicht, warum die Beteiligten jetzt da so schlechtgemacht werden. Wir haben sie nicht gezielt ausgelesen, aber wenn es einen Verband der KMU und Forschungsinstitute in der Biotechnologie gibt, mussten wir ihn doch beiziehen! Wir haben einen anerkannten Professor einer Hochschule beigezogen, der auch in der Union schweizerischer Gesellschaften für experimentelle Biologie tätig ist, und das Friedrich Miescher Institute for Biomedical Research ist das anerkannte Institut schlechthin. Sie alle sind nicht im wirtschaftlichen Bereich aktiv und haben schlussendlich zugunsten dieses Kompromisses nachgegeben. Sie haben sich aber zuerst bei ihren Verbänden rückversichert, wie das so ist. Es ist nicht so, dass sie gesagt hätten, das sei ihre Idealposition.
Darum bitte ich Sie: Wir nehmen die Vernehmlassung ernst. Herr Stadler, wir haben den Vernehmlassungsentwurf verlassen, weil die Vernehmlassung etwas anderes ergeben hat und wir einen Kompromiss gefunden haben. Ich weiss nicht, ob man den verbessern könnte, aber der Minderheitsantrag ist einfach eine Extremposition, und auf der anderen Seite wäre dann die heutige Rechtslage, und zwischendrin ist die Mehrheitsposition. Ich bitte Sie, dieser im Interesse der Sache zuzustimmen.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 14 Stimmen
Art. 9; 9a; 26 Abs. 1; 28; 29 Abs. 5; 40b; 40c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9; 9a; 26 al. 1; 28; 29 al. 5; 40b; 40c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 40d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich möchte zu Artikel 40d eine gewisse Klarstellung. Ich habe diesen Artikel, wie er hier steht, mit der WTO-Regelung verglichen, mit dem, was im Trips-Abkommen abgemacht worden ist. Jetzt habe ich den Eindruck, dass die Bestimmungen nicht deckungsgleich sind, dass das, was das WTO-Recht vorsieht, und das, was wir hier vorsehen, nicht identisch ist. Es geht hier darum, wann der Richter einer Zwangslizenz zustimmen kann und was die Firma, die nun Medikamente in ein Entwicklungsland exportieren müsste, vor dem Schweizer Richter beweisen muss. Um diese Frage geht es mir.
In Absatz 1 heisst es, es müsse bewiesen werden, dass erstens das Land über keine oder nur ungenügende Herstellungskapazitäten verfüge und dass zweitens das Land diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötige. Dann werden bestimmte Krankheiten aufgezählt. Wenn ich das WTO-Recht lese, stelle ich fest, dass dort nur zu beweisen ist, dass das Importland - ein afrikanisches Land beispielsweise - eine entsprechende Erklärung gegenüber der WTO abgegeben hat, dass es von dieser Importmöglichkeit Gebrauch machen müsse. Wenn diese Erklärung abgegeben worden ist, muss also nicht bewiesen werden, dass dieses Land nur über ungenügende eigene Herstellungskapazitäten verfügt. Es muss auch nicht beweisen, dass im öffentlichen Gesundheitswesen Probleme bei der Bekämpfung von Krankheiten bestehen.
Ich frage jetzt: Stellt das Schweizer Recht deutlich strengere Anforderungen als das WTO-Recht? Wenn das so wäre, ginge nach meiner Meinung das WTO-Recht vor; das Völkerrecht geht also vor, wir haben das ja unterschrieben. Oder ist das nach Meinung des Bundesrates einfach etwas anders formuliert? Da müsste man aber vielleicht klar eine Erklärung abgeben, dass bei der Auslegung dieses Artikels die Konditionen gelten, die die Schweiz im WTO-Recht unterschrieben hat. Meiner Meinung nach besteht hier eine Differenz, die klärungsbedürftig ist. Ich bin dem Bundesrat dankbar, wenn er sie klären kann.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir haben uns in der Botschaft auf Seite 114 ausführlich zu dieser Problematik geäussert, nämlich im Kapitel "Erteilungsvoraussetzungen und richterlicher Entscheid". Dort steht das ja; das ist aufgrund des WTO-Beschlusses so gemacht worden, aber es muss präzisiert werden. Das, was wir vorschlagen, ist damit in Übereinstimmung, aber es könnte auch anders gemacht werden, das ist ja bei solchen Bestimmungen so.
Was ist vor dem Richter darzulegen? Es sind alle Voraussetzungen zu beweisen, die in den Artikeln 40d und 40e abschliessend festgelegt sind. Ich kann jetzt nicht alle aufzählen, aber es muss z. B. nachgewiesen werden, dass ein Land zu den grundsätzlich berechtigten Ländern gehört; es muss ein gravierendes Problem der öffentlichen Gesundheit nachgewiesen sein usw. Das ist alles dort aufgezählt. Teilweise bestehen Beweiserleichterungen; so etwa gibt es Listen, aus denen hervorgeht, ob ein Land grundsätzlich berechtigt ist oder nicht. Es gibt also Listen, und es ist relativ einfach, wenn diese bestehen. Es gibt auch Listen, die über Epidemien Auskunft geben; dies steht ja nicht im luftleeren Raum. Dies genügt z. B. für den Nachweis eines Gesundheitsnotstandes. Aber es führt zu weit, hier allen möglichen Konstellationen nachzugehen. Wie gesagt, wir haben versucht, das in der Botschaft darzulegen. Wir verstehen auf jeden Fall das WTO-Recht nicht so - und so ist es auch von den Rechtsgelehrten geprüft worden -, dass eine blosse Meldung vom berechtigten Land für die Erteilung einer Lizenz genügt. Diese Präzisierungen, die wir haben, stehen nicht im Widerspruch zum WTO-Recht.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 40e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der Kommission lag ein Antrag Sommaruga Simonetta vor, der die Änderung einer bereits erteilten Zwangslizenz erleichtern wollte, wenn die in der Zwangslizenz festgelegte Herstellungsmenge des Medikaments zur Normalisierung der Gesundheitsversorgung nicht ausreicht. Der Inhaber der Zwangslizenz sollte sich in diesen Fällen ohne Verhandlungen mit dem Patentinhaber an den Richter wenden können. Dieser hätte in einem einfachen und beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Kommission sah indessen diese berechtigten Anliegen bereits anderweitig aufgefangen.
1. Nach Absatz 1 braucht es im Fall eines nationalen Notstands oder äusserster Dringlichkeit ohnehin keinen Nachweis vergeblicher Verhandlungsbemühungen. In diesen besonders dringlichen Fällen ist also sichergestellt, dass nicht erst noch Verhandlungen mit dem Patentinhaber geführt werden müssen. Das muss auch entsprechend bei einer Änderung einer bereits erteilten Lizenz gelten.
2. Der Nachweis einer Notlage kann unter Rückgriff auf eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geführte Liste der Epidemien erbracht werden. Der Nachweis ist hier einfach. Eine Notlage kann aber auch in anderen Sachumständen begründet liegen. Beim Nachweis ist aber auch in diesen Fällen nicht mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen.
3. Im Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht, zu dem eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist ausdrücklich vorgesehen, dass über Exportzwangslizenzen in einem einfachen und summarischen Verfahren entschieden wird. Es ist eine Zeitvorgabe von zwei Monaten für den Entscheid vorgesehen. Das sind wohl die engsten Zeitvorgaben, die an ein ordnungsgemässes Verfahren gestellt werden können.
4. Die Herstellungsmenge ist kritisch. Je grösser diese Menge, desto grösser die Gefahr, dass die für das Entwicklungsland bestimmten Medikamente zweckentfremdet werden. Wenn sich die benötigte Menge schwer zum Voraus bestimmen lässt, kann der Richter eine Staffelung vorsehen, indem er in seinem Entscheid die Freigabe zusätzlicher Herstellungsmengen an einen Nachweis ohne bürokratischen Aufwand knüpft.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 49 Titel, Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 49 titre, al. 2 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch hier habe ich eine Erklärung abzugeben. Die Frage, wie weit die Anforderungen an eine konkrete Beschreibung gehen, hat die Kommission eingehend diskutiert. Wie die Botschaft ausführt, darf die in einem Patentgesuch offenbarte potenzielle Verwendung nicht spekulativ sein, sondern muss hinreichend spezifisch, substanziell und glaubhaft sein. Laut Botschaft bedeutet dies, dass sie durch Experimente oder andere empirische Nachweise gestützt sein muss. Damit ist vom Patentanmelder indessen keine naturwissenschaftliche Beweisführung über die ganze Bandbreite der Beschreibung hinweg gefordert. Bei der Prüfung einer Patentanmeldung beschränkt sich der Prüfer darauf, die Erfindung theoretisch nachzuvollziehen. Bei der Beurteilung des Patentgesuchs stützt sich der Prüfer daher auf die Beschreibung sowie auf das verfügbare Fachwissen, das als Stand der Technik gilt. Im Zweifelsfall fordert der Prüfer vom Patentanmelder zusätzliche Unterlagen ein, zum Beispiel die Dokumentation von Versuchsreihen. Der Patentanmelder ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, die in Artikel 13 festgelegt ist, vom Verwaltungsversicherungsgericht gehalten, auf eine entsprechende Aufforderung hin Angaben und Unterlagen einzureichen, die es erlauben, das Offengelegte nachzuvollziehen. Im Ergebnis geht es also darum, dass sich der Prüfer der Angaben des Patentanmelders zur Funktion einer Sequenz versichert. Er soll nicht auf vage Plausibilitäten abstellen. Die erlangte Überzeugung bleibt aber eine theoretische. Eine naturwissenschaftliche Beweisführung über die ganze Breite der Erfindung ist, wie bereits gesagt, vom Patentanmelder nicht gefordert.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 49a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Abs. 1 Bst. c
c. eine schriftliche Erklärung der Quelle über deren vorgängige und informierte Einwilligung.
Art. 49a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Bonhôte, Marty Dick, Stadler)
Al. 1 let. c
c. une déclaration écrite de la source indiquant son consentement préalable et éclairé doit également être jointe.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit der modernen Biotechnologie wird vermehrt die Nutzung von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen von indigenen und lokalen Gemeinschaften ermöglicht. Artikel 49a trägt dieser Entwicklung Rechnung und verpflichtet den Patentanmelder, im Patentgesuch Angaben über die Quelle der verwendeten genetischen Ressourcen beziehungsweise des traditionellen Wissens von indigenen und lokalen Gemeinschaften zu machen, wenn die Erfindung direkt auf diesen beruht. Ziel des neuen Artikels 49a ist die Erhöhung der Transparenz bei der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in der Biotechnologie. Mit der vorgeschlagenen Offenlegung der Quelle kann dieses Ziel an der Schnittstelle zum Patentrecht erreicht werden, ohne den Patentanmelder mit unnötigen Formalitäten zu belasten.
Es liegt nun ein Minderheitsantrag vor. Dieser sieht vor, vom Patentanmelder zusätzlich eine schriftliche Erklärung der Zustimmungsberechtigten "über deren vorgängige und informierte Einwilligung" einzufordern. Der Antrag stellt nach Ansicht der Kommissionsmehrheit den Patentanmelder vor kaum lösbare Probleme und ist daher nicht praktikabel. Nur in etwa 15 bis 20 Ländern sind nämlich die Zuständigkeiten für einen Zugangsvertrag heute schon gesetzlich geregelt. In den übrigen Staaten ist nicht festgelegt, wer zur Abgabe einer Einwilligungserklärung berechtigt ist. Dementsprechend könnte der Patentanmelder beim besten Willen die Anforderung gemäss Antrag der Minderheit nicht erfüllen. Weitere Unsicherheiten bestünden, wenn mehr als eine Quelle infrage kommt.
Der Begriff der Quelle in Artikel 49a ist bewusst weit gehalten. Er umfasst einerseits das Ursprungsland, andererseits auch andere Quellen wie zum Beispiel Genbanken, botanische Gärten und wissenschaftliche Publikationen. Diese sekundären Quellen sind nicht handlungsfähig und können selbst keine informierte Einwilligung erteilen. Wird die Quelle auf das Ursprungsland reduziert, besteht wiederum eine Schwierigkeit, wenn ein Patentanmelder dieses Land nicht kennt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er das Ausgangsmaterial seiner Forschung am Ende einer langen Vertriebskette erworben hat.
Im Namen der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen und dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die genetische Vielfalt ist ja immer häufiger einer der wichtigsten Reichtümer von wirtschaftlich armen Ländern. Dieser Reichtum wird von Unternehmen vorab aus den Industriestaaten genutzt. Da wäre es eigentlich auch normal, dass diejenigen, denen diese Ressourcen gehören oder die über das traditionelle Wissen verfügen, wenigstens dazu Stellung nehmen können, bevor man ihnen diese Ressourcen wegnimmt. Denn mit der Patentierung gehen diese Ressourcen - und es geht dabei um pflanzliche, tierische oder gar menschliche Gene - ins Eigentum des Patentinhabers über; die dort ansässige Bevölkerung hat erstens dafür nichts bekommen und darf zweitens ihre eigenen Ressourcen ohne Einwilligung des Patentinhabers nicht einmal mehr benutzen. Es kann für die Bevölkerung in armen und ärmsten Ländern absolut einschneidende Folgen haben, wenn sie auf Nahrungsmittel oder Heilmittel, die sie seit Jahrhunderten verwendet, plötzlich keinen Zugriff mehr hat. Es scheint deshalb wirklich nicht übertrieben, wenn wir vom Patentbewerber verlangen, dass er eine schriftliche Erklärung über die informierte Einwilligung vorlegen muss.
Der Bundesrat argumentiert - und auch der Kommissionssprecher hat sich jetzt so ausgedrückt -, dass es schwierig oder gar unmöglich sei, die Quelle von genetischen Ressourcen oder traditionellem Wissen zu eruieren. Ich muss dem entgegenhalten, dass der Bundesrat selber in seiner Fassung den Begriff "Quelle" verwendet. Wenn ich eine Quelle offenlegen muss, wie das in Absatz 1 gefordert wird, kann ich diese Quelle auch informieren und deren Einwilligung einholen. Ansonsten wäre ja auch der Entwurf des Bundesrates gar nicht umsetzbar. Genau diesen Entwurf hat Ihre Kommissionsmehrheit ja angenommen und ihm zugestimmt.
Wenn schon keine Beteiligung am Gewinn vorgesehen ist, bitte ich Sie also, dass wenigstens die informierte Einwilligung eingeholt werden muss. Das ist dem Patentbewerber zumutbar, es ist machbar, und es wäre ein kleiner Schritt hin zu einem etwas gerechteren Verhältnis zwischen dem an Geld reichen Norden und dem an genetischer Vielfalt reichen Süden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Kommissionssprecher hat alles Wesentliche gesagt. Diese Bestimmung gemäss Minderheit ist in vielen Fällen einfach nicht erfüllbar, weil man gar nicht weiss, an wen man sich hier wenden soll: Ist es das Oberhaupt einer bestimmten indigenen Gemeinschaft oder eine Amtsstelle eines bestimmten Staates, und wenn ja, welche Stelle usw.? Wir sollten keine Bestimmungen hineinnehmen, die in vielen Fällen nicht erfüllbar sind.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 25 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 8 Stimmen
Art. 3 Abs. 4 - Art. 3 al. 4
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es liegt Ihnen der Minderheitsantrag Sommaruga Simonetta für einen neuen Absatz 4 vor. Dieser beabsichtigt, einen Spender von biologischen Ausgangsmaterialien als eine Art Miterfinder am Patentrecht partizipieren zu lassen. Auf diese Weise sollen die Vorteile aus der Nutzung der biologischen Ausgangsmaterialien aufgeteilt werden.
Die Regelung ist unklar, sodass sich auch die Tragweite des Minderheitsantrages nicht zuverlässig beurteilen lässt. Die Rechte der Spender von biologischen Ausgangsmaterialien sollen nach den Bestimmungen über die Verarbeitung im Bereich des Fahrniseigentums vorbehalten bleiben. Eine geistige Erfindung ist allerdings nicht das Ergebnis einer mechanischen Verarbeitung von biologischen Ausgangsmaterialien mit Wissen. Aber selbst wenn das biologische Ausgangsmaterial als Quelle für eine Erkenntnis verstanden wird, die zu einer Erfindung führen kann, ist der Vorschlag in der Praxis nicht umsetzbar. Die Anwendung von Artikel 726 ZGB würde schon an der Berechnung des Wertanteils des biologischen Ausgangsmaterials einerseits und desjenigen des geistigen Eigentums andererseits scheitern.
Auch der zweite Vorbehalt ist unklar: Auf internationaler Ebene wird die Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen der vertraglichen Autonomie der betroffenen Parteien überlassen. Die einschlägigen Staatsverträge räumen einem Spender von biologischen Ausgangsmaterialien keinen Anspruch auf Teilhabe an einem Patent als Miterfinder ein. Die Staatsverträge betreffen zudem lediglich pflanzen- und tiergenetische Ressourcen. Der Minderheitsantrag schliesst demgegenüber auch biologisches Material menschlichen Ursprungs mit ein. Der Vorbehalt von Rechten der Spender aus Staatsverträgen ist daher fragwürdig, und die Konsequenzen sind auch hier nicht absehbar.
Die Mehrheit der Kommission hat sich aus diesen Überlegungen für den Ansatz des Bundesrates bei Artikel 49a, den wir eben behandelt haben, ausgesprochen. Daher bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit zu Artikel 3 Absatz 4 abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Das ist der letzte Minderheitsantrag, den Sie mich heute begründen hören.
Wenn genetische Ressourcen patentiert werden, stellt sich die Frage, wie man sicherstellen kann, dass auch der Spender solcher Materialien einen Anteil am Gewinn erhält, der mit seinen Ressourcen erzielt wird. Das scheint mir eigentlich das Natürlichste der Welt zu sein. Ich schlage Ihnen vor, für diese Beteiligung auf den Verarbeitungsartikel in Artikel 726 ZGB zurückzugreifen. Der Verarbeitungsartikel sieht vor, dass bei einem Produkt, das verarbeitet wird, die wertmässige Zunahme unter denjenigen verteilt wird, die zum zusätzlichen Wert beigetragen haben. Immerhin ist ja das Ausgangsmaterial die Quelle für jede Erfindung, die später patentiert werden soll. Ausserdem werden Erfindungen in diesem Bereich in den allermeisten Fällen erst dadurch möglich, dass die Spender dieser Materialien über ein ganz spezifisches Wissen verfügen. Dieses Wissen geben sie weiter, und damit steht ihnen auch ein Teil am künftigen Erfolg zu.
Nun hat man mir entgegengehalten, eine geistige Erfindung sei nicht das Ergebnis einer mechanischen Verarbeitung und folglich könne der Wertzuwachs im Bereich der Patentierung nicht eruiert werden. Ausserdem habe das Ausgangsprodukt gar keinen Wert an sich, weil es dafür keinen Markt gebe. Ich muss Ihnen sagen, dass ich mit dieser Argumentation Mühe habe. Da verfügen vorab wirtschaftlich arme Länder über beträchtliche Ressourcen. Diese gehen durch die Patentierung ins Eigentum einer Firma oder einer Einzelperson über, und am Schluss sagt man, die Spender dieser Ausgangsmaterialien sollen leer ausgehen, weil ihr Produkt an sich gar keinen Wert habe, weil es dafür keinen Markt gebe. Das ist aus meiner Sicht nichts anderes als eine neue Form von Ausbeutung und Kolonialisierung. Wir kommen, nehmen den Leuten ihre eigenen Sachen weg und behaupten, diese hätten gar keinen Wert.
Die Folgen für die Menschen im Süden sind unter Umständen ebenso dramatisch, wie dies in der Kolonialzeit der Fall war. Unter Umständen können sie aufgrund eines Patentes nicht mehr auf ihre eigenen Nahrungsmittel und auf ihre eigenen medizinischen Heilpflanzen zurückgreifen, weil diese patentiert sind. All jenen, die ab und zu den Sinn der Entwicklungshilfe anzweifeln, möchte ich sagen: Mir wäre es viel lieber, wir würden den Menschen in den armen Ländern für ihre Arbeit, für ihre Rohstoffe und für ihre genetischen Ressourcen einen anständigen Preis bezahlen. Dann könnten wir auf die Entwicklungshilfegelder verzichten. Was wir hier tun, ist das Gegenteil von Gerechtigkeit.
Es ist nicht ein juristisches Problem, wie man diese Menschen an den Gewinnen, die man mit ihren ureigensten Ressourcen macht, beteiligen kann; es ist eine Frage des Willens. Die Minderheit schlägt Ihnen einen gangbaren Weg vor. Wenn wir jetzt eine Differenz schaffen, kann der Nationalrat den Vorschlag noch verbessern. Ich bin dann gespannt auf die Vorschläge von all jenen, die an sich bereit sind, für eine gerechte Verteilung der Gewinne zu sorgen. Sie können den Antrag der Minderheit gerne noch juristisch vervollkommnen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Interessenlage, wie Sie sie dargelegt haben, Frau Sommaruga, nimmt der Bundesrat auch auf. Aber er hat mit Artikel 49a einen anderen Weg eingeschlagen. Der Bundesrat schlägt darin eine Pflicht zur Quellenangabe vor. Er will die Transparenz erhöhen. Das ist die Grundlage, um die Durchsetzung vertraglicher Lösungen über die Aufteilung von Vorteilen aus der Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens zu erleichtern. Das gibt es heute nicht, und darum waren auch die Patentanmelder gegen diese Verpflichtung, weil es natürlich erstens Transparenz schafft und zweitens eine zusätzliche Belastung administrativer Natur ist. Daraus können dann auch Ansprüche abgeleitet und durchgesetzt werden. Ihr Ansatz geht viel weiter, namentlich auch was die Ausdehnung auf den Bereich menschlich-biologischen Materials betrifft. Das erachten wir nicht als konsensfähig. Dies ist auch im internationalen Umfeld nicht abgestützt.
Wir beantragen Ihnen daher die Ablehnung dieses Minderheitsantrages; wir beantragen ferner, hier mit Artikel 49a den vorgeschlagenen Weg zu gehen; darin sind die Angaben über die Quelle der genetischen Ressourcen und des traditionellen Wissens geregelt.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen
Dagegen .... 23 Stimmen
Art. 50 Titel; 50a; 58a; 59 Abs. 1, 5, 6; 59b-59d; Gliederungstitel vor Art. 60; Art. 60 Abs. 3; 61 Abs. 1, 2; 62; 63 Titel, Abs. 1; 63a; 65; 66 Bst. b; 70a; 71 Titel; 72 Abs. 2; 73 Abs. 3, 4; 75; 77 Abs. 5; 81 Abs. 1, 3; 81a; 82 Titel, Abs. 1; 86 Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 86a; Art. 86a-86k; Vierter Titel; Art. 121 Abs. 1 Bst. c, 2; 138; 139; 140h Abs. 2, 3; 142; 143 Abs. 1, 2; 144; 145 Abs. 2; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50 titre; 50a; 58a; 59 al. 1, 5, 6; 59b-59d; titre précédent l'art. 60; art. 60 al. 3; 61 al. 1, 2; 62; 63 titre, al. 1; 63a; 65; 66 let. b; 70a; 71 titre; 72 al. 2; 73 al. 3, 4; 75; 77 al. 5; 81 al. 1, 3; 81a; 82 titre, al. 1; 86 al. 1; titre précédent l'art. 86a; art. 86a-86k; titre quatrième; art. 121 al. 1 let. c, 2; 138; 139; 140h al. 2, 3; 142; 143 al. 1, 2; 144; 145 al. 2; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 27 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(7 Enthaltungen)
2. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrages und der Ausführungsordnung
2. Arrêté fédéral relatif à l'approbation du Traité sur le droit des brevets et du règlement d'exécution
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3
Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté