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Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung

13886 · Amtliches Bulletin

Vom 12. Juni 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/13886/de/rechtssicherheit-fur-bauerliche-kompostierung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung (07.3507)

07.3507

Rechtssicherheit für bäuerliche Kompostierung

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Annahme der Motion.

Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben hier eine Motion von Herrn Nationalrat Bigger, welcher verlangt, bei der bäuerlichen Kompostierung für Rechtssicherheit und für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Herr Ständerat Stadler hat vor nicht allzu langer Zeit hier im Rat gesagt, bei den formalen Anforderungen an eine Motion sei eine gewisse "Verluderung" eingetreten. Wenn ich diese Motion anschaue, muss ich sagen: Als ich hier im Ständerat noch "Schnupperlehrling" war, hat man solche Motionen aus formalen Gründen kurz und bündig als nicht motionstauglich abgelehnt. Das ist auch hier so, wenn Sie das anschauen: Rechtssicherheit und Rechtsanwendung, das weist in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates und ist eigentlich nicht motionsfähig. Aber die Zeiten haben sich ja bekanntlich geändert.

Nun ist gegen einheitliche Rechtsanwendung und Aufhebung von bestehenden Rechtsunsicherheiten nichts einzuwenden. So weit, so gut - das ist in der Stossrichtung, in der Sache nicht bestritten. Wir haben natürlich auch die Begründung dieser Motion gelesen, und da ist wieder der alte Graben aufgetaucht, der Versuch, in der Landwirtschaftszone nicht nur bäuerliche Kompostierung zu betreiben, sondern auch gewerbliche und industrielle Kompostierung. Sie können sich erinnern: Bei der Revision des Raumplanungsgesetzes hat ja vor allem der Ständerat darauf gepocht, dass bäuerliche Kompostierung das eine ist und gewerbliche und industrielle Kompostierung das andere, dass wir in diesem Zusammenhang für gleich lange Spiesse zu sorgen haben und keine Wettbewerbsverzerrungen wollen. Wir wollen keine gewerblichen und industriellen Bioverwertungsanlagen in der Landwirtschaftszone, wie dies in der Begründung in einer Passage wieder auftaucht, und wir wollen nicht - das ist auch hier im Saal so gesagt worden -, dass Grünabfälle im grossen Stil auf Landwirtschaftswegen herumgekarrt werden.

Zusammengefasst: Rechtssicherheit ja, einheitliche Rechtsanwendung ja; eine Aushebelung des Raumplanungsgesetzes, wie sie in der Begründung aufkeimt, ist jedoch abzulehnen.

Mit all diesen Vorbehalten beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, die Motion anzunehmen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Herr Büttiker hat es gesagt: Die Hauptarbeit, die hier gemacht werden muss - wir anerkennen durchaus, dass hier Handlungsbedarf besteht -, betrifft Vollzugsempfehlungen, also gewissermassen die Kompostpraxis, während das Kompostrecht als eine eigene, in unserem Rechtsstaat sicher wichtige juristische Domäne nicht unbedingt geändert werden muss. Daher ist es richtig, dass das Anliegen eigentlich nicht unbedingt motionsfähig wäre. Aber das materielle Anliegen betrifft eine der Grundlagen unserer Nachhaltigkeitspolitik, nämlich das Kompostwesen als solches. Deswegen hat der Bundesrat hier ein juristisches Auge zugedrückt und sich im Interesse der Sache grosszügig gezeigt.

Er empfiehlt die Motion somit zur Annahme.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

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