93.434
Schwangerschaftsabbruch. Revision des Strafgesetzbuches
Verfahrensbeitrag
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schwangerschaftsabbruch)
Code pénal suisse (Interruption de grossesse)
Art. 118 Ziff. 3
Antrag der Kommission
Mehrheit
.... Ablauf der zwölften Woche seit ....
Minderheit
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
.... Ablauf der zwölften Woche seit .... nach Artikel 119 erfüllt sind ....
Antrag Föhn
Wer eine Schwangerschaft abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Ziffern 1 und 2 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Antrag Gonseth
.... Ablauf der vierzehnten Woche ....
Art. 118 ch. 3
Proposition de la commission
Majorité
.... après la douzième semaine ....
Minorité
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
.... après la douzième semaine .... de l'article 119 soient ....
Proposition Föhn
Celui qui interrompt une grossesse, la fait interrompre ou participe à l'interruption d'une quelconque façon, sans que les conditions de l'article 119 chiffres 1 et 2 soient remplies, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende. L'action pénale se prescrit par deux ans.
Proposition Gonseth
.... après la quatorzième semaine ....
Art. 119
Antrag der Kommission
Ziff. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ziff. 2
Mehrheit
.... schwangeren Frau durch eine zur Berufsausübung .... vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
Minderheit
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
Der Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode ist zudem nicht nach Artikel 118 Ziffer 1 strafbar, wenn:
a. die schwangere Frau, die den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen hat beraten lassen; und
b. der Eingriff durch eine patentierte Ärztin oder einen patentierten Arzt vorgenommen wird.
Ziff. 4
Streichen
Ziff. 5
Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
Antrag Föhn
Ziff. 1
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist nur bei Vorliegen eines äussersten Notfalles straflos, wenn:
a. der Abbruch der Schwangerschaft nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung abgewendet werden kann;
b. die schwangere Frau dies handschriftlich verlangt.
Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
Ziff. 2
Liegt kein medizinischer Notfall vor, wird ein Abbruch nur in einer vom Bund bezeichneten Institution von dafür ausgebildeten Fachleuten nach mehrtägiger intensiver Begleitung und Beratung sowie Darlegung aller Alternativen und Hilfsangebote vorgenommen.
Ziff. 2bis
Einzelheiten werden von der Bundesversammlung auf Verordnungsstufe geregelt.
Ziff. 4
Der Bund bezeichnet die Institutionen, in denen Beratung und Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
Antrag Gonseth
Ziff. 2
.... wenn er innerhalb von vierzehn Wochen seit Beginn der letzten Periode auf Verlangen der schwangeren Frau ....
Antrag Haering
Ziff. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hess Walter
Ziff. 5
.... zu wahren ist. Zu melden sind ausserdem die Gründe des Schwangerschaftsabbruchs.
Art. 119
Proposition de la commission
Ch. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Ch. 2
Majorité
.... sur demande écrite de la femme, elle est pratiquée .... Le médecin doit au préalable s'entretenir avec la femme de manière approfondie et la conseiller.
Minorité
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
En outre, l'interruption de grossesse pratiquée au cours des douze semaines suivant le début des dernières règles n'est pas punissable en vertu de l'article 118 chiffre 1, si:
a. la femme enceinte qui en fait la demande a prouvé au médecin par une attestation qu'elle a consulté, au moins trois jours avant l'intervention, un centre de consultation reconnu par l'Etat en vertu de l'article 1er de la loi fédérale du 9 octobre 1981 sur les centres de consultation en matière de grossesse; et
b. l'intervention est effectuée par un médecin diplômé.
Ch. 4
Biffer
Ch. 5
A des fins de statistique, toute interruption de grossesse fait l'objet d'un avis à l'autorité de santé publique compétente, l'anonymat de la femme concernée étant garanti et le secret médical devant être respecté.
Proposition Föhn
Ch. 1
L'interruption de grossesse n'est pas punissable en cas de détresse extrême uniquement si:
a. un avis médical démontre sa nécessité pour écarter le danger d'une atteinte grave à l'intégrité physique;
b. la femme enceinte a fait une demande manuscrite.
Le danger devra être d'autant plus grave que la grossesse est avancée.
Ch. 2
S'il n'y a pas de nécessité médicale, une interruption de grossesse ne peut être pratiquée que dans une institution désignée par la Confédération et par des spécialistes formés à cet effet, et ce après que la femme aura été dûment encadrée et conseillée pendant plusieurs jours, et qu'elle aura été informée de toutes les alternatives et aides possibles.
Ch. 2bis
L'Assemblée fédérale fixe les modalités par voie d'ordonnance.
Ch. 4
La Confédération désigne les institutions chargées de la consultation et pouvant pratiquer des interruptions de grossesse.
Proposition Gonseth
Ch. 2
.... si elle est pratiquée au cours des quatorze semaines suivant le début des dernières règles, sur demande de la femme ....
Proposition Haering
Ch. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hess Walter
Ch. 5
.... être respecté. L'avis précisera également les motifs de l'interruption de grossesse.
Verfahrensbeitrag
Art. 120
Antrag der Kommission
Mehrheit
....
b. .... über die Möglichkeit zur Freigabe des geborenen Kindes zur Adoption Auskunft zu geben ....
....
Minderheit
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
Titel
Missachtung der Beratungspflicht
Ziff. 1
Wer als Ärztin oder Arzt vor Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode eine Schwangerschaft abbricht oder sich am Abbruch einer Schwangerschaft beteiligt, ohne die Bescheinigung gemäss Artikel 119 Ziffer 2 Buchstabe a eingesehen zu haben oder ohne die Frist von drei Tagen seit der Beratung abzuwarten, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Ziff. 2
Die Frau, die ihre Schwangerschaft vor Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode durch eine patentierte Ärztin oder durch einen patentierten Arzt abbrechen lässt, ohne sich einer Beratung nach Artikel 119 Ziffer 2 Buchstabe a zu unterziehen oder ohne die Frist von drei Tagen seit der Beratung abzuwarten, wird mit Busse bestraft.
Minderheit
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
(Eventualantrag, falls der Hauptantrag der Minderheit abgelehnt wird)
Wer als Ärztin oder Arzt vor Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode eine Schwangerschaft abbricht oder sich am Abbruch einer Schwangerschaft beteiligt, ohne die Bescheinigung gemäss Artikel 119 Ziffer 2 Buchstabe a eingesehen zu haben oder ohne die Frist von drei Tagen seit der Beratung abzuwarten, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Antrag Föhn
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Schwangerschaft gemäss Artikel 199 Ziffern 1 und 2 abbricht und es unterlässt:
a. vor dem Eingriff von der schwangeren Frau ein handschriftliches Gesuch zu verlangen;
b. vor dem Eingriff die schwangere Frau eingehend zu beraten ....
c. vor dem Eingriff sich zu vergewissern, dass eine Schwangere unter 16 Jahren ....
d. vor dem Eingriff sich zu vergewissern, dass eine äusserste Notlage vorliegt;
e. Beratung und Eingriff in einer vom Bund bezeichneten Einrichtung durchzuführen;
wird mit Haft bestraft.
Antrag Ménétrey-Savary
Die Ärztin oder der Arzt, der oder die in Anwendung von Artikel 119 Ziffer 2 eine Schwangerschaft abbricht, ohne:
a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b. die schwangere Frau eingehend zu informieren und zu beraten;
c. sich zu vergewissern, dass eine Schwangere unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat;
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Antrag Hess Walter
....
c. sich zu vergewissern, dass eine Schwangere unter 16 Jahren die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters besitzt und sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat ....
Art. 120
Proposition de la commission
Majorité
....
b. .... des possibilités de faire adopter l'enfant, la liste ....
....
Minorité
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
Titre
Non-observation des devoirs liés à la consultation
Ch. 1
Celui qui, en tant que médecin, interrompt ou prête assistance à celui qui interrompt une grossesse au cours des douze semaines suivant le début des dernières règles, sans avoir pris connaissance de l'attestation prévue à l'article 119 chiffre 2 lettre a ou sans attendre l'échéance du délai de trois jours suivant la consultation, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Ch. 2
La femme qui, au cours des douze semaines suivant le début des dernières règles, fait interrompre sa grossesse par un médecin diplômé sans se soumettre à la consultation prévue à l'article 119 chiffre 2 lettre a ou sans respecter le délai de trois jours suivant cette consultation, sera punie de l'amende.
Minorité
(Cina, Lauper, Leuthard Hausin, Mariétan)
(proposition subsidiaire, au cas où la proposition principale de minorité serait rejetée)
Celui qui, en tant que médecin, interrompt ou prête assistance à celui qui interrompt une grossesse au cours des douze semaines suivant le début des dernières règles, sans avoir pris connaissance de l'attestation prévue à l'article 119 chiffre 2 lettre a ou sans attendre l'échéance du délai de trois jours suivant la consultation, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende.
Proposition Föhn
Le médecin qui interrompt une grossesse en application de l'article 199 chiffres 1 et 2, et omet:
a. avant l'intervention, d'exiger de la femme enceinte une demande manuscrite;
b. avant l'intervention, de conseiller la femme de manière détaillée ....
c. avant l'intervention, de s'assurer qu'une mineure de moins de seize ans ....
d. avant l'intervention, de s'assurer que la femme enceinte se trouve dans une situation de détresse extrême;
e. de procéder aux consultations et à l'intervention dans une institution désignée par la Confédération;
sera puni des arrêts.
Proposition Ménétrey-Savary
Le médecin qui interrompt une grossesse en application de l'article 119 chiffre 2, sans:
a. exiger de la femme une requête écrite;
b. informer et conseiller la femme enceinte de manière détaillée;
c. s'assurer qu'une mineure de moins de seize ans s'est adressée à un centre de consultation spécialisé pour mineures;
sera puni des arrêts ou de l'amende.
Proposition Hess Walter
....
c. de s'assurer qu'une mineure de moins de seize ans a obtenu l'approbation de son représentant légal et s'est adressée à un centre de consultation spécialisé pour mineurs ....
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Im Oktober 1998 stimmte dieser Rat mit 98 zu 73 Stimmen bei 9 Enthaltungen dem von der Kommission für Rechtsfragen ausgearbeiteten Entwurf zu einer Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schwangerschaftsabbruch zu. Darauf ging das Geschäft in den Ständerat. Dieser stimmte in der Herbstsession 2000 - nach einem kleinen Time-out - dem Prinzip der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches auf Verlangen der schwangeren Frau in den ersten Wochen der Schwangerschaft mit 21 zu 18 Stimmen zu.
Um den Bedenken der CVP-Fraktion bezüglich des Schutzes des ungeborenen Lebens Rechnung zu tragen, nahm der Ständerat verschiedene Massnahmen in seine Vorlage auf. So wurde in Artikel 119 Ziffer 2 vorgesehen, dass das Abbruchbegehren schriftlich abgefasst werden muss, und vorgeschrieben, dass sich die Frau auf eine Notlage beruft. Ferner wurde vorgesehen, dass der Arzt oder die Ärztin die Frau vorher eingehend beraten muss.
Zur Unterstreichung der Bedeutung des Beratungsgesprächs wurde ein neuer Artikel 120 eingefügt, der die Unterlassung der Beratung durch Arzt oder Ärztin als Übertretung mit Haft oder Busse bestraft.
Ausserdem fügte der Ständerat eine neue Ziffer 4 in Artikel 119 ein. Sie verpflichtet die Kantone zur Bezeichnung von Kliniken, in welchen der Eingriff vorgenommen werden darf. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde ferner die Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaftsabbrüche an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 119 Ziff. 5). Ausserdem kürzte der Ständerat die Frist, innert welcher der Abbruch auf Begehren der schwangeren Frau straflos erfolgen kann, von vierzehn auf zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode.
Ihre Kommission für Rechtsfragen ist den Beschlüssen des Ständerates weitgehend gefolgt. Insbesondere hat sie sich mit 14 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen der Reduktion der Frist von vierzehn auf zwölf Wochen angeschlossen.
In der Diskussion wurde eine Abwägung zwischen den Nachteilen einer Verkürzung der Bedenkfrist für die betroffenen Frauen und den Vorteilen einer Reduktion des medizinischen Risikos vorgenommen. Zusammenfassend war man der Meinung, dass die Verkürzung keine einschneidenden Konsequenzen auf die Praxis haben würde. Im Übrigen wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Vereinigung der schweizerischen Gynäkologinnen und Gynäkologen in der Vernehmlassung für eine Frist von zwölf Wochen plädiert hatte. Ihrer Meinung kommt insofern ein besonderes Gewicht zu, als sie der Problematik am nächsten stehen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten Abbrüche innert der ersten zwölf Wochen vorgenommen werden.
Ich gebe aber zu, dass die Zustimmung der Kommission für Rechtsfragen zu dieser Fristverkürzung vor allem eine politische Konzession an den Ständerat war.
Kein Problem hatte die Kommission für Rechtsfragen mit der ausdrücklichen Aufnahme der Beratungspflicht durch einen Arzt oder eine Ärztin. Wir waren schon in der ersten Runde der Meinung, dass vor jedem therapeutischen oder medizinischen Eingriff ein Beratungsgespräch stattfinden muss, ganz besonders dann, wenn sich die Frage stellt, ob der Eingriff überhaupt stattfinden solle. Nach Meinung der Kommission gehört zu dieser Beratungspflicht in erster Linie ein Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patientin. Es soll der Ärztin oder dem Arzt über die Haltung der Patientin, ihre Lebensumstände und allfällige Ambivalenzen Aufschluss geben.
Schliesslich möchte ich an dieser Stelle einmal mehr darauf hinweisen, dass wir mit diesem Modell zur strafrechtlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht mehr und nicht weniger tun, als Recht und Praxis miteinander in Übereinstimmung zu bringen.
Sowohl in der Kommission als auch im Ständerat wurde überdies über die Frage einer Gesetzesbestimmung diskutiert, welche das Recht auf Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch regelt. Nach einer Rechtsbelehrung seitens des Bundesamtes für Justiz wurde darauf verzichtet. Nach dessen Auffassung gehört die Regelung dieser Frage in den Kompetenzbereich der Kantone; der Bund hat keine verfassungsrechtlichen Kompetenzen, dazu Bestimmungen zu erlassen.
Soweit die Einführung zur Detailberatung der Differenzen.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Le 5 octobre 1998, le Conseil national avait adopté, par 98 voix contre 73, la révision du Code pénal présentée par sa Commission des affaires juridiques. Il s'agissait de libérer de toute sanction une interruption de grossesse durant les 14 premières semaines, pour autant que la femme enceinte l'exigeât et que cela fût pratiqué dans les règles de l'art par un médecin professionnellement reconnu. Sur quoi le projet fut envoyé au Conseil des Etats.
Le 21 septembre dernier, donc après un long temps de méditation, le Conseil des Etats accepta à son tour le principe de libération de toute sanction pour une interruption de grossesse dans les premières semaines; ce ne fut pas - vous avez dû le constater - sans un vif débat et un vote serré: 21 voix contre 18. Le groupe démocrate-chrétien, durant ces discussions, se rallia à ce principe, mais en exprimant des inquiétudes et en voulant des précautions supplémentaires. De manière à éviter que la protection de l'enfant à naître soit trop peu prise en considération et que la réaction de la femme soit trop - disait-il - "laissée à son propre mouvement", il a demandé que des conseils et des consultations soient obligatoires en pareille occasion. Il y a là évidemment une différence d'optique qui est moins importante que naguère puisque la liberté et la responsabilité de la femme sont admises, mais qui demeure, en ce sens que le groupe démocrate-chrétien veut accompagner, entourer d'une procédure obligatoire de consultation ce chemin de liberté et de responsabilité de la femme.
Le Conseil des Etats n'a donc pas voulu de cet accompagnement forcé, mais il a fait un pas dans le sens des préoccupations de ceux qui craignent une décision de panique ou de désarroi de la part de la femme. Ainsi a-t-il voté que la femme devait déposer une demande écrite auprès du médecin et faire valoir encore une situation de détresse. En outre, le médecin, selon le Conseil des Etats, doit avoir conseillé la femme de manière détaillée. A défaut, l'article 120 du Code pénal prévoit pour lui la sanction.
En plus, le Conseil des Etats veut que les cantons désignent leurs cliniques spécialisées et que toute interruption de grossesse soit annoncée à l'autorité de surveillance, naturellement en préservant le secret médical. En revanche, le Conseil des Etats a passé des 14 semaines que nous avions décidées à 12 semaines. Après ce délai, on revient donc, comme maintenant, à la solution des indications: danger médical pour la femme, profonde détresse, etc.
Votre Commission des affaires juridiques a donc examiné les modifications apportées par le Conseil des Etats à notre version antérieure, mais aussi la proposition de minorité qui tend à rendre la consultation obligatoire et qui est le fil conducteur de toutes les propositions de minorité, comme l'a dit le président de notre Conseil tout à l'heure. C'est donc entre ces deux conceptions que nous devrons essentiellement choisir.
La proposition de minorité à l'article 119 chiffre 2, donc l'idée de la consultation obligatoire dûment attestée, a été nettement rejetée en commission, par 14 voix contre 4 et avec 4 abstentions.
Par rapport aux décisions du Conseil des Etats, la majorité de la commission s'y est donc largement ralliée et vous propose largement le ralliement. Ainsi, pour le délai de 12 semaines au lieu de 14, l'idée est de diminuer les risques médicaux (art. 118 ch. 3). Ce délai de 12 semaines semble suffisant pour une détermination de la femme. D'accord aussi avec le Conseil des Etats pour exiger la demande écrite de la femme (art. 119 ch. 2), ce qui l'oblige à prendre la dimension et les conséquences de l'acte en considération. D'accord encore pour souligner le devoir de conseil du médecin (art. 119 ch. 2). Ce devoir du médecin est encore précisé par l'article 120 selon la version du Conseil des Etats, auquel la majorité de votre commission se rallie pour l'essentiel.
En revanche, à l'article 119 chiffre 2, la majorité de la commission renforce l'idée du Conseil des Etats en stipulant que le médecin doit s'entretenir avec la femme de manière approfondie. Donc non seulement il doit évidemment la recevoir, mais il est stipulé qu'il doit s'entretenir avec elle de manière approfondie.
Par contre, la majorité de la commission - ça, c'est un point important qui va être discuté - estime artificiel ou plutôt superflu et mal définissable l'exigence selon laquelle (art. 119 ch. 2), dans sa demande écrite, la femme devrait faire valoir une situation de détresse. Ici, depuis notre décision en commission, il y a des états d'âme parmi les membres: faut-il faire un geste vis-à-vis du Conseil des Etats en acceptant la détresse ou pas? En l'état, la majorité de la commission était contre. Il y a des problèmes aussi de langage entre la notion allemande de "Notlage" et la notion française de "situation de détresse"; nous aurons à reparler de cela.
Enfin, votre commission estime superflu d'exiger des cantons une liste de cliniques spécialisées (art. 119 ch. 4).
Ce sont les trois points de l'article 119 du Code pénal où votre commission vous propose de renvoyer au Conseil des Etats un texte un peu différent.
Mais, comme Mme Aeppli Wartmann, j'aimerais pour terminer insister sur une évidence: on ne peut régler totalement cette question difficile dans le Code pénal. Il en va finalement toujours d'une décision personnelle de la femme. Certes, il peut y avoir des aides, des conseils offerts, mais il ne peut pas y avoir de conseils imposés. Il ne faut pas avoir l'air, finalement, aux yeux de la majorité de votre commission, d'accepter la responsabilité de la femme, de lui donner sa liberté, sans le faire complètement et entièrement. En cela la majorité de la commission estime que la minorité s'entortille en quelque sorte dans une argumentation soi-disant sociale pour ne pas franchir franchement ce pas de la reconnaissance de la responsabilité personnelle de la femme. C'est donc un vrai choix dans ce sens que, à l'instar du Conseil des Etats, vous propose votre commission. La liberté responsable ne se met finalement pas sous tutelle et la seule réalité est celle de la femme dans son dialogue avec le médecin dont on attend bien sûr une disposition d'esprit humaine.
C'est dans ce sens que la majorité de la commission vous propose de suivre son concept et de ne pas suivre celui de la minorité avec la consultation obligatoire.
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Beim Thema Schwangerschaftsabbruch hat die CVP einen grossen Schritt getan. Sie hat im Rahmen einer vertieften, intensiven und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung ethischer und rechtspolitischer Natur eine Antwort auf diese gesellschaftspolitisch aktuelle, aber auch umstrittene Frage gesucht. Im Ergebnis kann sie sich heute der Lösung anschliessen, wonach ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb einer Frist von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode nicht mehr mit einer Strafe zu belegen ist - dies jedoch nur bei Einhaltung klarer Bedingungen, bei denen nicht einmal ein Millimeter Verhandlungsspielraum besteht. Dazu gehört namentlich die obligatorische, unabhängige und umfassende Beratung. Nur diese bietet Gewähr dafür, dass sowohl dem Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch der verfassungsrechtlich begründeten Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben Rechnung getragen wird.
Wir anerkennen dabei gleichzeitig, dass die heutige Situation unbefriedigend ist und gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Was bringt eine restriktive Indikationenlösung, wenn sie in Wirklichkeit von allen Beteiligten nicht mehr anerkannt wird und de facto die Verstösse gegen die entsprechende Strafnorm nicht mehr verfolgt und auch nicht mehr geahndet werden?
Im Fortpflanzungsmedizingesetz - Inkrafttreten 1. Januar 2001 - wird geregelt, dass vor der Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens das betreffende Paar sorgfältig zu informieren und damit auch zu beraten ist. Die zu behandelnden Personen sind auf mögliche psychische und physische Belastungen sowie rechtliche und finanzielle Aspekte aufmerksam zu machen. Des Weiteren ist im Beratungsgespräch - notabene im obligatorischen Beratungsgespräch - in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen. Hinzu kommt, dass in der Regel eine Bedenkfrist von vier Wochen besteht und zudem vom Arzt oder der Ärztin der Hinweis auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung gemacht werden muss. Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten, und was die Durchführung des Fortpflanzungsverfahrens betrifft, werden diese Anwendungen einer Bewilligungspflicht unterstellt und sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, welche nebst der spezifischen Ausbildung und Erfahrung auch Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten. Zusätzlich müssen diese zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung und Betreuung der zu behandelnden Personen gewährleisten.
Soll wirklich die Beratungspflicht, welche für die Erfüllung des lang gehegten Kinderwunsches gilt, nicht auch für den Abbruch der Schwangerschaft gelten? Wo liegt denn hier die konsequente Haltung, wie man sie sich auch von der Politik und vor allem von ihren Akteuren wünscht? Erstaunlich und schlichtweg unbegreiflich erscheint mir in diesem Zusammenhang deshalb die Hartnäckigkeit, mit welcher man sich beim Schwangerschaftsabbruch, dort, wo werdendes Leben ausgelöscht wird, der obligatorischen und umfassenden Beratung, wie sie im CVP-Modell vorgeschlagen wird, widersetzt.
Warum braucht es zwingend eine obligatorische, umfassende, kompetente, jedoch nicht beeinflussende Beratung? Es braucht sie, weil der schwangeren Frau erst im Rahmen einer gesamthaften Beratung wirklich alle Grundlagen zum Fällen eines reiflich überlegten Entscheides dargelegt werden können und ihr damit bei diesem Entscheid wahre Hilfe geleistet werden kann. Es braucht sie, weil der schwangeren Frau die Möglichkeit geboten wird, diesen Entscheid ohne Druck von dritter Seite und wirklich unabhängig und verantwortungsbewusst zu treffen. Es braucht sie, weil damit die Gefahr eines überstürzten Entscheides erheblich reduziert werden kann und weil dadurch bei der vorliegenden Rechtsgüterkollision in zumutbarer Weise nebst den Interessen der schwangeren Frau auch die Perspektive und die Interessen des werdenden Lebens eingebracht werden können. Letztlich braucht es sie, weil die Beratung auch zum Zweck hat, künftige ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
Die Beratung muss unabhängig sein, weil der Arzt von seinem Kenntnis- und Erfahrungsstand her gar nicht in der Lage ist, eine umfassende Beratung und Begleitung anzubieten. Sie muss unabhängig sein, weil in der Erfüllung des von der Patientin erteilten Auftrages zur Abtreibung und der daran geknüpften Beratung eine Interessenkollision beim Arzt nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Sie muss unabhängig sein, weil der Arzt aufgrund des bekannten Kostendrucks oft nicht über die nötige Zeit für eine umfassende Beratung und Begleitung verfügt und weil letztlich beim hohen Anteil von abtreibungswilligen ausländischen Frauen die Ärzte eine einwandfreie sprachliche Betreuung und Beratung nicht gewährleisten können.
Ich habe vorhin von Ihnen Konsequenz verlangt. Da möchte ich selbst nicht hintanstehen und ziehe deshalb den Hauptantrag der Minderheit zu Artikel 120 StGB zurück. Es macht wirklich wenig Sinn und wäre durchaus kaum konsequent, die Strafbarkeit der Frau noch aufrechtzuerhalten. Die CVP-Fraktion hat, wie gesagt, in der Frage des Schwangerschaftsabbruches einen grossen Schritt getan. Machen Sie nun bitte einen entscheidenden Schritt hin zu unserem Schutz- und Beratungsmodell. Es ist ein kleiner Schritt für ein verantwortungsbewusstes Mitglied dieses Parlamentes. Es bedeutet aber einen grossen Schritt für die Bevölkerung, welche längst auf eine vertretbare, mehrheitsfähige Lösung wartet.
Unterstützen Sie deshalb die Lösung der CVP-Fraktion und damit unseren Minderheitsantrag zu Artikel 119 Ziffer 2 sowie den auf der Fahne als Eventualantrag der Minderheit gekennzeichneten Antrag zu Artikel 120. Ich danke Ihnen wirklich für diese Unterstützung und Ihre Aufmerksamkeit.
Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist eigentlich unüblich, dass ich bei einer Differenzbereinigung einen doch umfangreichen Antrag einbringe. Weshalb?
1. Mir liegt - wie vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern - die vorgeschlagene Fristenlösung bzw. das ungeborene Leben am Herzen.
2. Von verschiedenen Seiten wurde das Referendum angedroht, welches ich aufgrund des Beschlusses des Ständerates auch unterstützen müsste. Nach Möglichkeit sollte man ein Referendum vermeiden und hier im Parlament einen Konsens finden können.
3. Der Ständerat hat nach der Rückweisung des Geschäftes an die Kommission im zweiten Anlauf einen relativ neuen Vorschlag ausgearbeitet und legt ihn uns nun vor. Diesen darf und muss man diskutieren.
Sie wissen, dass die SVP und insbesondere ich selbst gegenüber der Fristenlösung sehr kritisch eingestellt sind. Deshalb habe ich versucht, einen Kompromiss zwischen dem heutigen Gesetz und der Fassung des Ständerates zu finden. Wir müssen bestrebt sein, in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs Lösungen zu suchen, welche konsens- und mehrheitsfähig und insbesondere der Sache dienlich sind. Nein, in diesem Fall muss sie nicht der Sache, sondern den betroffenen Menschen - dem kleinen, ungeborenen Lebewesen wie der Mutter und allen Betroffenen - dienlich sein.
Bei der Ausformulierung meines Antrages habe ich nochmals die Bundesverfassung zurate gezogen, denn gemäss unserer christlichen Grundhaltung - und die Verfassung ist auf dem christlichen Glauben aufgebaut - und meiner logischen Denkweise geht es bei der heutigen Debatte nicht um eine Sache, sondern um ungeborenes menschliches Leben, um kleine, hilflose menschliche Geschöpfe. So finde ich in der Bundesverfassung in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 verschiedene Bezüge zum Thema: "Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen." (Art. 7) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." (Art. 8 Abs. 1) "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben." (Art. 10 Abs. 1) "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." (Art. 11 Abs. 1) "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe ...." (Art. 12)
Auch in der Pressemitteilung betreffend das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, das auf den 1. Januar 2001 in Kraft tritt, hat der Bundesrat das Wohl des Kindes mehrfach in den Vordergrund gestellt. Für dieses ungeborene Kind möchten wir uns auch hier einsetzen.
Es liegen drei Anträge von mir vor. Es macht nur Sinn, diese gemeinsam zu betrachten und zu behandeln.
Die beiden Anträge zu Artikel 118 und 120 sind Folgeanträge auf den Hauptantrag zu Artikel 119, wo ich in Ziffer 1 den Abbruch einer Schwangerschaft nur bei Vorliegen eines "äussersten Notfalles" erlauben möchte, nämlich bei der Gefahr einer "schwerwiegenden körperlichen Schädigung", oder die schwangere Frau hat den Abbruch einer Schwangerschaft "handschriftlich" zu verlangen. Es ist mir klar, dass die Gefahr umso grösser sein muss, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Ich glaube, Ziffer 1 ist ausser Diskussion.
Ziffer 2 bezeichnet die weiterführenden Fälle, wo ich auch die Hürde wesentlich höher gesteckt habe: "Liegt kein medizinischer Notfall vor, wird ein Abbruch nur .... nach mehrtägiger intensiver Begleitung und Beratung sowie Darlegung aller Alternativen und Hilfsangebote" vorgenommen werden. Der Abbruch darf nur in einer vom Bund bezeichneten Institution oder Klinik vorgenommen werden. Der Bund hat also die Institutionen zu bezeichnen. In Ziffer 2bis heisst es, dass Einzelheiten von der Bundesversammlung auf Verordnungsstufe zu regeln seien.
Artikel 120 bezieht sich, wie schon gesagt, insbesondere auf Artikel 119 und, ich muss korrigieren, insbesondere auf Ziffer 2, nicht auf Ziffer 1. Sie sehen, ich habe keine Frist eingesetzt. Für mich ist ein Abbruch - es sei einmal mehr auf die Bundesverfassung verwiesen - nur im äussersten Notfall gerechtfertigt. Dabei ist klar: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, umso grösser muss die Gefahr oder Notlage sein. Vom menschlichen Standpunkt aus gesehen, ist auf einen Abbruch möglichst zu verzichten. Aber wir wissen einerseits, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt, und andererseits will ich nicht hinter die heutige Gesetzgebung zurückgehen. So meine ich, einen Vorschlag unterbreiten zu können, welcher eine gute Konsenslösung darstellt. Eventuelle Verbesserungen könnte, nach Rücksprache mit der Verwaltung und weiteren Beteiligten, der Ständerat bei der nächsten Differenzbereinigung ohne weiteres einbringen.
Bei der Einnahme einer straffen Haltung und Annahme meiner Anträge würde ich mich sicher auch für die Unterstützung weiter greifender Massnahmen, wie die Hilfestellung für Not leidende Mütter und Familien, einsetzen.
Ich hoffe, dass Sie meinen Kompromissanträgen folgen und sie unterstützen können. Wir wollen Verantwortung übernehmen.
Gonseth Ruth · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Sie sagten, Sie würden sich bei Annahme Ihres Modelles für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen für Familien einsetzen. Würden Sie unter diesen Umständen jetzt einer Mutterschaftsversicherung zustimmen?
Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich glaube, diese Vorlage hat recht wenig mit der Mutterschaftsversicherung zu tun. Ich sagte, ich würde mich für Not leidende Familien und Mütter einsetzen.
Gonseth Ruth · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Mit meinem Antrag zu Artikel 118 Ziffer 3 und Artikel 119 Ziffer 2 bitte ich Sie, bei unserem ursprünglichen Entscheid zu bleiben und den straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zum Ablauf der vierzehnten Woche nach der letzten Periode zuzulassen. Vierzehn Wochen waren bereits ein Kompromiss nach unten, und ich erinnere Sie daran, dass sich in der Vernehmlassung dreissig Organisationen - darunter die Schweizerische Gesellschaft für Prävention und Gesundheitswesen - für sechzehn Wochen ausgesprochen hatten.
Gerade am Dienstag dieser Woche hat die französische Nationalversammlung ihr bisher geltendes Recht von zehn Wochen auf zwölf Wochen Schwangerschaftsdauer verlängert; das entspricht bei uns der Dauer von vierzehn Wochen seit Beginn der letzten Periode. Die französische Nationalversammlung hat diesen Entscheid getroffen, weil die Realität bisher gezeigt hat, dass zwölf Wochen nach der letzten Periode für die Entscheidfindung zu kurz sind, dass in Frankreich deswegen bisher etwa 5000 Frauen jährlich in grosse Schwierigkeiten geraten. Vierzehn Wochen haben die meisten europäischen Länder. Ich finde es schade, dass wir hier einen fragwürdigen Kompromiss schliessen und ein Gesetz machen sollen, das über kurz oder lang wieder revidiert werden muss, wie es jetzt auch in Frankreich geschehen ist.
Im Übrigen bin ich überzeugt, dass mit schlechten Kompromissen in dieser Detailfrage das Referendum nicht verhindert wird. Dieses entzündete sich ja an der obligatorischen Beratung; das zeigt der neue Antrag der Minderheit Cina und der CVP-Fraktion. Vierzehn Wochen entsprechen nicht nur unserem ursprünglichen Beschluss, sondern vor allem auch dem Vorschlag von Fachfrauengruppen und der Beraterinnen der Familienplanungsstellen. Die Fachfrauen bitten uns, bei vierzehn Wochen zu bleiben. Sie sind in ihrer täglichen Arbeit mit diesen Fristen konfrontiert und wissen aus ihrer Arbeit, dass die nun vorgeschlagene Lösung von zwölf Wochen ein schlechter Kompromiss zuungunsten der Frauen ist.
Ich bitte Sie deshalb, an unserem ursprünglichen, sinnvollen Beschluss festzuhalten und meinem Antrag zuzustimmen.
Zu meinem Antrag zu Artikel 119 Ziffer 2: Ich bin froh, dass die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen darauf verzichten will, dass sich die schwangere Frau in ihrem schriftlichen Verlangen für einen Schwangerschaftsabbruch auf eine Notlage berufen soll und diese darlegen muss. Diesen Verzicht begrüsse ich. Das würde nämlich für weniger sprachgewandte Frauen grosse Probleme aufwerfen.
Aber ich habe eine Frage an Frau Bundesrätin und an die Kommissionssprecher: Was soll dann eigentlich noch auf dem Blatt stehen, wenn jetzt nur ein schriftliches Verlangen vorgelegt werden soll ohne irgendeine Begründung? Wird es da einfach nur ein vorgedrucktes Formular zum Unterschreiben geben? Ich finde eine solche Lösung sinnlos und bitte Sie deshalb, auf ein schriftliches Verlangen zu verzichten. Es ist eine sinnlose Formalität. Das ist auch wieder so ein schlecht gelungener Kompromiss mit dem Ständerat.
Nirgends sonst müssen doch Patientinnen und Patienten, wenn sie zum Arzt kommen, ein schriftliches Verlangen einreichen bezüglich des Anliegens, wegen dem sie kommen. Sie alle wissen, dass der Patient bzw. die Patientin und der Arzt ein Gespräch führen. Dieses Gespräch ist ausschlaggebend, nicht irgendein schriftlicher Antrag.
Deshalb möchte ich Sie bitten, in Artikel 119 Ziffer 2 auf das Wort "schriftlich" zu verzichten.
Haering Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen, sich bei Artikel 119 Ziffer 2 dem Ständerat anzuschliessen. Ich beantrage dies nicht, weil mich der Antrag der nationalrätlichen Kommission und die Ausführungen von Frau Gonseth inhaltlich nicht überzeugt hätten. Die Lösung, die unsere Kommission beantragt, wäre mit Garantie die juristisch stringentere und präzisere Formulierung.
Wenn ich Sie heute dennoch bitte, sich dem Ständerat anzuschliessen, dann tue ich dies im Gesamtinteresse des Geschäftes. Seit bald acht Jahren ringen wir gemeinsam um dieses Projekt. Viele Politikerinnen und Politiker haben in diesen Jahren bemerkenswerte Schritte getan, um die Notlage einer Frau, die unerwünscht schwanger wird, besser zu verstehen und ihr zunehmend gerecht zu werden. Keine Frau entscheidet sich ohne Not zu einem Schwangerschaftsabbruch. Dies wurde im Laufe der acht Jahre auch in diesem Ratssaal anerkannt.
Die Notlage der Frau wird unzweifelhaft aus dem Gespräch mit ihrem Arzt erkennbar und kann dort auch festgehalten werden. Aus der Erwähnung der Notlage im Gesetzestext ergibt sich somit im praktischen Alltag für die Frau keine weitere Auflage. Gleichzeitig ermöglicht jedoch diese Absicherung einigen Kolleginnen und Kollegen im Ständerat, der Fristenregelung zuzustimmen. Sie sehen darin ihr und unser Anliegen des möglichst weit gehenden Schutzes des Lebens konkretisiert. Wir sollten ihnen diese Möglichkeit nicht verbauen. Bei diesem Geschäft müssen einige Kolleginnen und Kollegen über ihren eigenen Schatten sowie über den Schatten ihrer Tradition springen. Diese Schatten sind lang. Wir sollten unsere Kolleginnen und Kollegen nicht ohne Not zwingen, mehrmals zu springen, denn beim Springen kann man stolpern. Im Interesse eines Konsenses bei diesem Geschäft möchten wir das nicht riskieren.
Ich beantrage Ihnen somit, dass wir uns hier dem Ständerat anschliessen. Dies umso mehr, als mir einige Mitglieder unserer Kommission für Rechtsfragen versichern, dass sie dies bei einer allfälligen zweiten Differenzrunde sowieso tun würden. Deshalb können wir dem Ständerat im Interesse der Schlussabstimmung dieses Geschäftes auch heute schon ein Signal geben.
Ein Letztes: In der französischen Übersetzung wurde für das Wort "Notlage" noch keine tragbare Lösung gefunden. Es ist Aufgabe der Redaktionskommission und auch der zweisprachigen Mitglieder unseres Rates, hier die korrekte Übersetzung zu finden.
Hess Walter · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich habe zwei Anträge zu den Artikeln 119 und 120 eingereicht.
Zu Artikel 119: In Ziffer 5 wird vorgeschlagen, dass die Schwangerschaftsabbrüche für statistische Zwecke der Gesundheitsbehörde zu melden seien. Bisher wurden in der Schweiz weder für legale noch für illegale Abtreibungen offizielle Statistiken erarbeitet. Das Bundesamt für Statistik hat zwar 1989 und 1990 ein entsprechendes Projekt verfolgt. Es musste aber aufgegeben werden, weil nicht alle Kantone die entsprechenden Daten liefern konnten. Ich begrüsse die Meldepflicht für statistische Zwecke ausdrücklich. So richtig Sinn macht die Statistik aber erst, wenn, wie in vielen andern Ländern, auch die Motive bekannt sind, die zum Schwangerschaftsabbruch geführt haben. Weshalb? Wir alle wollen die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche vermindern. Für jede ernst gemeinte Prävention mit diesem Ziel müssen aber aussagekräftige und zuverlässige Daten vorliegen. Erst wenn die Gründe bekannt sind, hat eine entsprechende Prävention Erfolgsaussichten. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Zu Artikel 120: In diesem Artikel werden die Tatbestände aufgezählt, mit denen ein Arzt oder eine Ärztin das Gesetz übertritt und bestraft werden kann. In Artikel 120 Buchstabe c hat nun der Ständerat auf das Problem der Minderjährigen aufmerksam gemacht und verlangt von der Ärztin oder vom Arzt, sich vor dem Eingriff zu vergewissern, dass sich eine schwangere Frau unter 16 Jahren an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Was mir fehlt, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin. Bei kleinsten Eingriffen im Alltag wird von den Eltern Minderjähriger die Zustimmung verlangt, sei es für eine Operation, für den Kauf eines Gutes oder für irgendetwas anderes. Bei diesem Eingriff, der ja von viel, viel grösserer Tragweite ist als all die anderen Dinge, die ich hier aufzählen könnte, traut man der minderjährigen werdenden Mutter zu, den Entscheid ohne Eltern bzw. ohne gesetzlichen Vertreter fällen zu können. Ich gehe davon aus, dass dies ein Versehen ist und jetzt gut korrigiert werden kann. Alles andere wäre fast eine Ungeheuerlichkeit.
In Artikel 119 Ziffer 3 wird zwar bei nicht urteilsfähigen Frauen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter generell verlangt. Diese generelle Vorschrift greift hier aber nicht. Eine beispielsweise 14-jährige werdende Mutter kann durchaus urteilsfähig sein, aber sie ist noch nicht mündig. Ich bin überzeugt, dass Sie mir hier zustimmen und diesen vermutlich unbeabsichtigten Fehler korrigieren.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Pour ne pas revenir deux fois à cette tribune, je commencerai par donner la position des Verts sur le concept, et en particulier sur la minorité Cina.
Autant je suis absolument convaincue qu'un entretien dans un centre de consultation est utile, autant je suis persuadée qu'il ne l'est que s'il n'est pas obligatoire (art. 119). Il faudrait que vous essayiez de vous représenter ce parcours difficile pour une femme qui s'aperçoit qu'elle est enceinte et qui estime, navrée probablement, qu'elle ne va pas pouvoir poursuivre cette grossesse. Vous la mettez en face de quelqu'un dont elle soupçonne, à tort ou à raison, que son but est de lui faire changer d'avis. Elle va donc adopter une attitude défensive, peu propice aux remises en question. Vous la mettez en face de quelqu'un dont elle attend une attestation. Elle va donc se trouver dans une situation de dépendance peu propice au dialogue. Pendant tout l'entretien, il se peut qu'elle n'ait qu'une seule idée en tête: comment faire et dire juste, comment convaincre pour obtenir l'attestation, en quelque sorte pour obtenir le "bon" pour une interruption volontaire de grossesse?
J'ai passé par là, je peux vous le dire: c'est horrible, c'est humiliant. Et avec la demande écrite, c'est encore pire. Faire état de sa détresse, mais faire état aussi de sa "Notlage" - je prétends que la différence n'est pas si grande -, ça place la femme dans une situation de victime. D'une manière ou d'une autre, c'est quelque chose qui touche à sa dignité. Je ne connais aucune femme qui demande une interruption de grossesse sans raisons, sans de très bonnes raisons. Ces raisons, elle peut les expliquer au médecin. Pourquoi vouloir qu'elle en donne la preuve par écrit?
Dans ce débat, j'ai remarqué qu'on fait souvent comme s'il y avait d'un côté la femme qui défend ses propres intérêts, et de l'autre, l'enfant à naître dont quelqu'un d'autre - la loi, la société, le médecin - doit défendre les intérêts. C'est faux. Le femme enceinte pense certainement autant, et probablement même plus, au futur de l'enfant à naître qu'au sien propre. L'enfant n'a aucune chance de vie en dehors de la vie de sa mère.
J'en viens maintenant à l'article 120. En commission, j'avais proposé de biffer cet article, purement et simplement. La majorité ne m'a pas suivie. Je me suis rendu compte après coup que cet article poursuit en fait deux objectifs. D'une part, il fixe une sanction pour le médecin qui aurait omis d'exiger une demande écrite ou qui n'aurait pas conseillé la femme de manière approfondie; d'autre part, il explique de manière détaillée les conditions et le contenu de l'entretien du médecin avec sa patiente. Sur la question de la sanction, je peux entrer en matière et c'est pourquoi la proposition que je vous fais maintenant maintient cette sanction pour le médecin qui aurait fait preuve, disons, de négligence.
Sur l'autre aspect, à savoir le contenu du conseil médical, nous avons bien davantage de réticences: la liste détaillée figurant à la lettre b cache mal une intention que je continue à considérer comme une pression médicale forte dans l'intention d'amener la femme à renoncer à une interruption volontaire de grossesse. La remise d'un dossier guide, contre signature, évoque plus facilement le pouvoir médical en action que le dialogue entre partenaires tel qu'il est prévu à l'article 119. En d'autres termes: on a l'impression que l'on fait rentrer par la fenêtre ce que l'on aurait chassé par la porte auparavant, à savoir la consultation obligatoire. C'est très gênant.
On sait que certains gynécologues exercent effectivement des pressions morales intolérables sur des femmes qui demandent une interruption volontaire de grossesse, les obligeant par exemple à regarder les échographies qu'ils commentent complaisamment devant elles. C'est, à notre avis, une attitude contraire à la déontologie et à l'éthique médicales; c'est d'ailleurs précisément parce qu'il y a une éthique médicale qu'il nous paraît non seulement superflu, mais désobligeant de dresser ici le catalogue des devoirs du médecin, car il doit être parfaitement capable par lui-même de mettre en pratique l'exigence de l'article 119, c'est-à-dire de "s'entretenir avec la femme de manière approfondie et la conseiller".
Dans ma proposition, j'ai gardé, par esprit de conciliation, l'exigence de la requête écrite de la femme qui demande une interruption de grossesse, de même que l'exigence, pour les mineures, d'avoir pris rendez-vous avec un centre de consultation spécialisé. Bien entendu, si la proposition Gonseth à l'article 119 chiffre 2 est acceptée, l'exigence de la requête écrite disparaîtra.
Je vous demande de rejeter la proposition Hess Walter concernant les mineures (art. 120 let. c).
Je vous demande non seulement de soutenir ma proposition à l'article 120, mais de rejeter en particulier la proposition de minorité Cina: ne compromettez pas les chances d'un véritable entretien de conseil en le rendant obligatoire.
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Madame Ménétrey, j'ai beaucoup d'estime pour vous. Toutefois, je vous pose une question: par quel moyen autre qu'une consultation obligatoire, externe et indépendante, voulez-vous donner une chance réelle à la vie à naître?
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne suis absolument pas opposée à une consultation, je crois l'avoir dit très clairement. Je considère que les centres de consultation et de planning font un travail tout à fait respectable, et ce travail doit être encouragé et développé. Il existe pour ça, déjà actuellement, une loi demandant aux cantons de mettre en place ces centres et de les rendre accessibles gratuitement.
A part ça, l'entretien que chaque femme a avec un médecin lorsqu'elle demande une interruption de grossesse doit aussi avoir pour contenu le conseil de prendre contact avec un de ces centres.
Je maintiens que si cette consultation est nécessaire, elle ne peut être efficace que si elle est une démarche volontaire, et non pas obligatoire.
Waber Christian · Nationalrat · Bern · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Ich spreche nicht für die Fraktion, ich spreche für meine Partei, die EDU.
"Mein Herz blutet", hat eine Frau anlässlich der Sommersession auf dem Bundesplatz mit einer Beschriftung ausgesagt. Sie hat den ganzen Tag ausgeharrt, um uns diese Botschaft zu überbringen. Es war eine schwangere Frau - in der Zwischenzeit kam dieses Kind auf die Welt -, sie brachte ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck. Auch mein Herz blutet, und vielleicht gehen diese Emotionen, dieses Bluten des Herzens, auch in meine Ausführungen ein.
Wir entscheiden heute über Leben oder Tod von ungefähr 12 000 Kindern im Jahr. Die Vorlage ist zutiefst Frauen verachtend, weil wir, mit der Lüge der Selbstbestimmung, der Frau die alleinige Verantwortung übertragen. Sie muss die Verantwortung der Kindstötung alleine übernehmen. Schon hier beginnt die Heuchelei.
Ein Parlament, das dermassen oberflächlich über eine solche Frage diskutiert, ist in meinen Augen nichts anderes als ein Parlament der Heuchelei - Heuchelei in diesem Sinn, dass die Handlungen und die Worte der Menschen nicht ihrem Inneren entsprechen. Was aber ganz schlimm ist, und das trifft mich auch persönlich: Wir glauben einfach einer Lüge mehr als der Wahrheit.
Es ist unbedingt die Aufgabe des Staates, das Leben vom Beginn, der Zeugung, bis zum natürlichen Tod zu schützen. Wir diskutieren hier über zwölf, vierzehn oder sogar sechzehn Wochen, wir diskutieren, ob Minderjährige die Zusage der Eltern brauchen oder nicht, wir diskutieren über viele andere Dinge. Aber ich möchte Ihnen Bilder zeigen, aus diesem Buch hier, von gezeugtem Leben, diese Bilder - ich bin mir voll bewusst, dass Sie sie von Ihrem Platz aus nicht erkennen - von Kindern von der 8. bis zur 16. Woche. Es ist mir absolut klar, dass es jetzt nicht erkennbar ist - aber wir wollen dieses Leben ja überhaupt nicht erkennen! Wir wollen von Ferne feststellen und eben nicht auf dieses gezeugte Kind eintreten.
Für uns von der EDU ist es nicht wichtig, ob es zwölf oder vierzehn Wochen sind, ob es Beratung oder keine Beratung gibt, sondern für uns ist es sehr wichtig, dass wir eben in dieser Gesellschaft - die eine "Kühlschrankgesellschaft" ist - Alternativen, echte Alternativen aufzeigen. Das heisst, wir müssen vom Zeitgeist wegkommen, wir müssen auf Werte zurückkommen: Verantwortung übernehmen, Treue, aber auch persönliche Betroffenheit und Beistand.
Es ist Ihnen allen klar, dass unsere Diskussion hier und heute in ein Referendum münden wird, und die 50 000 Unterschriften sind so gut wie sicher. Das heisst, dass das Volk sich erneut über diese Frage aussprechen muss. Ich glaube, dass gerade in der heutigen Zeit auch die jungen Menschen wieder auf Werte zurückkommen, die ein Überleben unserer Gesellschaft garantieren.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Kollege Waber, wir gehen davon aus, dass in unserer Verfassung beide geschützt werden - sowohl die Frau in ihrem Recht auf persönliche Freiheit wie auch das ungeborene Leben. Der Staat hat hier die Aufgabe, beiden gerecht zu werden.
Nun aber zu meiner Frage: Sind Sie mit mir einig, dass wir in diesem Saal staatliche Gesetze machen und nicht religiöse Gesetze, die von einer Mehrheit der Bevölkerung nicht getragen werden können und damit demokratischen Prinzipien widersprechen?
Waber Christian · Nationalrat · Bern · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Frau Vallender, ich bin mit Ihnen einverstanden, dass wir hier staatliche Gesetze machen. Ich möchte Sie aber daran erinnern, dass unsere Präambel zur Bundesverfassung Bezug nimmt auf unseren allmächtigen Gott, gleich wie gestern auch die Vereidigung von Samuel Schmid: ".... so wahr mir Gott helfe!" Wir können und dürfen nicht einfach diese Autorität ausblenden und uns nur auf die Mehrheit oder nur auf solche Dinge wie die Selbstbestimmung der Frau beschränken.
Polla Barbara · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
En tant que femmes, depuis que le concile de Trente nous a accordé une âme et la Suisse le droit de vote, nous pouvons désormais faire valoir nos opinions et nos droits en toute liberté et responsabilité individuelle, démocratique, sans tutelle et sans contrôle. Lorsque la question se pose d'une interruption de grossesse, que la femme puisse bénéficier de conseils, c'est une très bonne chose, si elle le souhaite et en exprime le besoin. D'ailleurs, ce conseil devrait encore être développé, et encore bien plus pour la prévention des grossesses non désirées que pour leur interruption. Mais de là à contraindre les femmes à consulter dans un centre reconnu par l'Etat, il y a un pas que nous ne saurions franchir.
Aucune femme n'avorte de gaieté de coeur et, d'une façon ou d'une autre, elle met toujours elle-même ses propres critères éthiques, moraux et religieux dans la balance avant sa décision finale. La solution des délais, qu'il s'agisse en l'occurrence de 12 ou de 14 semaines, offre une voie vers la prise de responsabilité, une responsabilité qui, comme le disait déjà le grand libéral André Gautier, qui s'est beaucoup battu sur cette cause et qui vient de nous quitter, ne peut être assumée qu'au niveau individuel par la femme elle-même. La solution des délais met l'accent sur l'autodétermination. Le droit à disposer de son corps, le droit à l'avortement ne peuvent pas être subordonnés à une obligation de se soumettre à une consultation, même si cette dernière est souhaitable et si elle est à disposition.
Ich möchte mich jetzt ganz besonders an die Mitglieder der SVP-Fraktion richten und im Speziellen an diejenigen, welche die Mehrheit der Kommission noch nicht unterstützen. Ich war gestern ganz besonders glücklich zu sehen, wie Sie uns als Frauen in unserer vollkommenen Unabhängigkeit und Freiheit ganz klar politisch unterstützen und fördern. Es scheint mir einfach unmöglich, dass Sie uns zwingen würden, uns bei einem so intimen und ganz privaten Entschluss wie einem Schwangerschaftsabbruch durch eine vom Staat kontrollierte Instanz kontrollieren zu lassen. Wo besser als in unserer privaten Umgebung können wir entscheiden, was entschieden werden muss? Die Unabhängigkeit, die Autonomie, die Demokratie und die Familie, die Sie politisch unterstützen, dürfen auch in diesem Kontext keine obligatorische, vom Staat oder vom Bund organisierte Beschränkung erleiden.
Il en va de votre propre cohérence, de la cohérence de la liberté individuelle que vous défendez et qui ne saurait souffrir aucun compromis.
A la minorité, j'aimerais dire que, pour moi, qui ai le privilège et le bonheur d'avoir quatre enfants, quand il s'est agi, en raisons d'une erreur liée à une vaccination contre la rubéole, devant le risque non chiffrable d'avoir un enfant malformé, de prendre la décision d'une interruption de grossesse - décision douloureuse mais claire, longuement mûrie et discutée avec mon époux et mon médecin -, je n'aurais su souffrir de me voir contrainte à une consultation obligatoire dans un centre reconnu par l'Etat. Dans ce pays démocratique dont je suis fière et dans lequel nous sommes tous des individus libres d'accéder aux soins dont nous avons besoin, je n'aurais su souffrir de me voir - ni moi ni personne - contrainte à subir une consultation obligatoire. Une telle mise sous tutelle n'est simplement pas compatible avec nos valeurs démocratiques. Monsieur Cina, je reconnais que le groupe démocrate-chrétien a fait un grand pas, mais celui que vous nous demandez représente une vraie mise sous tutelle et en tant que citoyenne libre, je ne peux pas faire ce pas.
Par contre, le fait de déposer une demande écrite ne nous pose pas de problèmes. Il est vrai aussi qu'aujourd'hui, le consentement éclairé écrit se généralise. Mais pour ce qu'il en est des motifs, Monsieur Hess Walter, si une femme demande une interruption de grossesse, c'est parce qu'elle souhaite une interruption de grossesse. Le motif se trouve inclus dans la demande écrite en elle-même et les motifs plus détaillés ne regardent qu'elle.
Encore un mot sur la détresse. Ne nous obligez pas de nous présenter comme des victimes, ne nous obligez pas à mettre notre détresse en avant. Ce n'est pas digne ni pour les femmes, ni pour les hommes. Nul ne doit avoir besoin, dans ce pays, pour avoir recours à des soins, de devoir mettre en avance sa détresse. Les mots sont lourds de signification. Ce n'est pas en enlevant leur dignité aux femmes, en les victimisant, que nous réglerons le problème fondamental de l'équilibre entre le droit à l'autodétermination et le droit à la vie. Le projet de la majorité de la Commission des affaires juridiques du Conseil national est probablement aussi près d'un tel équilibre qu'une loi saurait l'être.
Mais dans la mesure où Mme Haering, elle-même promotrice de ce projet, propose de soutenir la version du Conseil des Etats en soulignant notamment que le mot "Notlage" pourrait être traduit autrement que par "détresse", nous adhérerons à sa proposition de façon à ce que ce projet, en fin de compte, aboutisse dès aujourd'hui.
Maspoli Flavio · Nationalrat · Tessin · Fraktionslos
Sie haben in Ihrem sicher sehr guten Votum von persönlicher Freiheit, von Verantwortungssinn und von Demokratie gesprochen. Ist es nun nicht eine der goldenen Regeln der Demokratie, dass die persönliche Freiheit eines jeden so weit geht, bis sie die persönliche Freiheit eines anderen irgendwie beeinträchtigt? Ist es nicht so, dass die Freiheit eines ungeborenen Lebens eben diese ist, geboren zu werden? Ist es nicht so, dass die berühmte Verantwortung, von der Sie gesprochen haben und immer noch sprechen, eben so weit geht, dass man seine Verantwortung wahrnehmen soll und wahrnehmen muss? Somit ist Ihr ganzes Votum eigentlich etwas widersprüchlich.
Polla Barbara · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
C'est effectivement une question tout à fait fondamentale, comme je le disais à la fin de mon intervention, que celle de l'équilibre entre le droit à l'autodétermination de la mère et le droit à la vie.
En tant que libérale, je me réfère à nouveau à André Gautier qui, comme vous le savez, s'est engagé de façon extrêmement forte par rapport à ce projet, je me réfère aussi à l'ensemble des législations qui nous entourent, même si je sais qu'elles n'ont pas beaucoup de poids pour vous en général: nous pensons que cette responsabilité-là, cette liberté-là, cette autodétermination, le droit à l'avortement, le droit à l'autodétermination de la femme quant à son corps dépend de la femme. La femme est la première, Monsieur Maspoli, à souhaiter porter l'enfant et à en être responsable. La femme va porter l'enfant et va lui donner la vie. Je peux vous dire qu'en tant que mère de quatre enfants, je suis heureuse et fière, reconnaissante d'avoir pu, à quatre reprises, donner la vie.
Je puis vous dire aussi, Monsieur Maspoli, que le fait de devoir avoir recours à une interruption de grossesse n'est jamais une chose facile pour une femme. Mais dans la mesure où il y a justement cette rencontre entre la liberté personnelle de la femme et le droit à la vie, à la continuation de la vie et à la perpétuation de l'espèce, la décision, en fin de compte, ne peut être prise que par une seule personne, conseillée, entourée bien sûr par le père, par l'époux - c'est souvent la même personne, mais pas forcément toujours -, par le médecin. Mais la décision, en fin de compte, ne peut revenir qu'à celle qui, le cas échéant, va porter la vie et en être responsable également.
Schmied Walter · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Quel est le sens qu'on peut donner au droit à la vie, si l'on sait qu'en interrompant une grossesse, on interrompt aussi la vie? N'êtes-vous pas de l'avis qu'il y a contradiction avec la nouvelle constitution qu'on s'est donnée au niveau de ce pays, où l'on a ancré le droit à la vie pour tout individu? Et l'enfant est un individu. Vous avez répondu en partie à ma question, mais il reste ici une zone d'ombre qui ne peut pas être clarifiée. Je crois qu'on ne peut pas prétendre que ceux qui ne sont pas en faveur de l'avortement sont des adversaires du sort de la femme. Jusqu'à présent on avait une indication médicale, et il était juste d'aborder le problème sous l'angle social et le côté social pur. Aujourd'hui, avec l'ouverture qu'on entend donner en adoptant le projet relatif à l'initiative parlementaire Haering Binder, on en fait un problème juridique qui se résume à savoir s'il existe un droit à la vie ou non, et sinon qui est capable et compétent pour le définir. Et là, je crois que c'est accabler la femme que de lui laisser seule la responsabilité d'une telle décision.
Polla Barbara · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Je pense qu'en partie j'adhère à votre commentaire. Je pense que, effectivement, il est des zones, des zones d'ombre ou des zones de lumière, dans lesquelles la politique et la loi n'apportent pas de solution définitive. Le fait de savoir à quel moment exactement commence la vie correspond en fait à une opinion intime, personnelle, dépendante de notre culture et très fortement de notre religion et par rapport à laquelle la loi en elle-même ne peut pas apporter de réponse ou de solution. Donc, je pense que la loi n'apporte pas de réponse à cette question philosophique et il en est bien ainsi qu'il y ait des domaines qui échappent en fait à la législation.
Par contre, la question de l'avortement est une question sociale. Et dire que ceux qui sont contre l'avortement ne sont pas contre les femmes, je pense qu'il y a là une erreur fondamentale d'interprétation et une confusion entre une vision très personnelle et une vision qui devient sociale et politique, dans la mesure où elle touche à une pratique de notre société, qui est celle de l'interruption de grossesse. Bien sûr que la femme ne souhaite pas assumer seule la responsabilité d'une interruption de grossesse, mais elle ne souhaite pas assumer cette responsabilité avec un représentant agréé par l'Etat, dans un centre de consultation développé par l'Etat également, avec quelqu'un qu'elle ne connaît pas et avec qui on va l'obliger à partager cette responsabilité la plus importante. Qu'elle la partage avec le futur père ou le futur non-père de l'enfant, qu'elle la partage avec le médecin de son choix, oui, mais qu'on l'oblige à partager cette responsabilité si profondément intime avec quelqu'un qui serait désigné par l'Etat, non, Monsieur Schmied.
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Ich spreche für die Mehrheit unserer Fraktion, die aus den Vertretern der EVP besteht. In einem der zentralen Ziele sind wir mit der Kommissionsmehrheit einig - aber nur in einem -, und zwar darin, dass wir alles tun müssen, damit die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche minimiert wird. Das ist ein zentrales Ziel. Aber wir sehen auch hier, dass das Ziel und die Wege dazu zwei verschiedene Dinge sind. Wir sind nun hier in einer Differenzbereinigung, in der es nach unserem Verständnis beim betreffenden Gesetz um Differenzen des einen Rates mit dem anderen geht; man kann nicht mehr - wie wir das eigentlich gerne tun würden - aufgrund einer Konzeption einen Antrag stellen, der ganz wesentlich die Rechte der Frauen, aber auch die Rechte des ungeborenen Kindes wahrnimmt. Dieser Teil - das ist für mich auch eine Antwort an Frau Vallender - ist mit einer Fristenlösung nicht mehr erfüllt. Wir als Vertreter der EVP sind also gegen jede Variante der Fristenlösung.
Wenn Herr Cina gesagt hat, die CVP hätte einen grossen Schritt getan, dann hat er sehr Recht. Der Schritt, den die CVP getan hat, ist aus unserer Sicht ein Sprung, den wir ihr vor einigen Jahren - mit anderen Vorzeichen - nicht zugetraut hätten. Wir sind also eher enttäuscht, dass sie den Sprung gemacht hat. Im Grundkonzept ist auch das CVP-Modell klar eine Fristenlösung. Der einzige Unterschied zwischen dem, was die Kommission, und dem, was die CVP-Vertreter vorschlagen, ist die Pflicht einer unabhängigen Beratung. Nichts anderes! Wir finden es auch wichtig, dass es klar dargelegt wird: Der zentrale Unterschied liegt ausschliesslich in der Frage der Beratung.
Wir werden uns deshalb bei den grundsätzlichen Entscheiden, die wir in der Differenzbereinigung treffen, der Stimme enthalten.
Wenn wir zu jeder Form der Fristenlösung klar Nein sagen, dann werden wir nicht bei den Einzelheiten ausmehren, sondern ich kündige Ihnen an: Wir werden dann in der Schlussabstimmung, wenn die Differenzen mit dem Ständerat nach der Detailberatung ausgeräumt sind, zu dieser Revision Nein sagen. Wir werden auch das Referendum aktiv unterstützen.
Uns ist aber noch wichtig, Folgendes zu sagen: Die früheren Vertreter der EVP in diesem Rat und auch wir, die aus den Kantonen und aus den Gemeinden kommen, haben uns immer und nachdrücklich in all diesen letzten Jahrzehnten für die Mutterschaftsversicherung eingesetzt; wir haben uns für die Verbesserung der sozialen Massnahmen auf allen Ebenen eingesetzt, und zwar im staatlichen wie im kirchlichen Bereich. Für uns sind die Massnahmen auf der sozialen Ebene eben nicht nur so genannte flankierende Massnahmen, sondern sie sind die eigentlichen zentralen Massnahmen, die es möglich machen müssen, dass soziale Gründe keine Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sein dürfen.
Wenn der Vorwurf erhoben wird - er wurde heute klar ausgedrückt -, es seien lange Schatten da, es würden einfach Traditionen weiter verfochten, muss ich sagen, dass es aus unserer Sicht anders ist: Es gibt eben verschiedene Werthaltungen, und aus unserer Werthaltung heraus, die auf der biblischen Botschaft gründet, geht es - und das ist doch nicht nur für Menschen, die die gleiche Werthaltung vertreten, nachvollziehbar - zwar um die Rechte der Frauen, aber auch um den Schutz der Rechte der Ungeborenen.
Aus diesen Gründen lehnen wir jede Variante der Fristenlösung ab.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine deutliche Mehrheit der SVP-Fraktion vertritt die Ansicht, dass dem Staat die Aufgabe obliegt, das menschliche Leben bereits im vorgeburtlichen Stadium zu schützen. Die Erkenntnisse der Naturwissenschaften bestätigen die Auffassung, dass der menschliche Embryo und der erwachsene Mensch, in den der Embryo unter günstigen Entwicklungsbedingungen kontinuierlich übergehen kann, ein und dasselbe Lebewesen sind. Das heisst, ein menschlicher Embryo ist ein Mensch in den ersten Wochen seines Lebens. Daraus ergibt sich zwingend, dass dem ungeborenen menschlichen Leben ein Recht auf Leben vom Beginn der Schwangerschaft weg zukommt und dass der Staat verpflichtet ist, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. Das bedeutet, dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich Unrecht darstellt und daher rechtlich verboten sein muss.
Anderseits führt die grundrechtliche Position der Frau dazu, dass es in Ausnahmefällen zulässig, in manchen Fällen sogar geboten ist, eine Rechtspflicht zum Austragen des Kindes nicht aufzuerlegen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung solcher Ausnahmetatbestände auf Gegebenheiten zu beschränken, bei welchen die Belastungen für die Frau ein solches Mass an Aufopferung der eigenen Gesundheit oder gar des eigenen Lebens beinhalten, dass dies von ihr nicht erwartet werden kann.
Eine irgendwie geartete Fristenlösung, welche die Abtreibung in einer definierten Wochenzahl der Schwangerschaft grundsätzlich als straflos erklärt, steht im Widerspruch zu den Grundrechten, weil der Schutz des vorgeburtlichen Lebens preisgegeben wird, ohne dass auch nur eine Güterabwägung gegenüber den Grundrechten der Mutter vorgenommen wird. Jede Ansetzung einer Frist ist ohnehin willkürlich und vermittelt höchstens falsche Vorstellungen über den Tatbestand der Abtreibung. Es ist absolut nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Staat den Schutz des vorgeburtlichen Lebens, den er als eine seiner Aufgaben anerkennt, erst ab der fünfzehnten bzw. ab der dreizehnten Woche einer Schwangerschaft übernehmen sollte. Daran ändert auch die Auferlegung einer Beratungspflicht nichts, wie sie nun der ständerätliche Ansatz beim Arzt oder wie sie die Variante der CVP mit der Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle vorsieht. Beide Modelle, auch die Lösung mit der hypokriten, namenimmanenten Schutzbehauptung "Schutzmodell", ändern hier überhaupt nichts.
Von der Beratungsstelle den Schein vorzuweisen, um den Schein zu wahren, ändert nicht das Wesen dieser Form von Fristenlösung. Beide Modelle sind und bleiben Fristenlösungen, in welchen das vorgeburtliche Leben schutzlos ausgeliefert ist.
Die Mehrheit der SVP-Fraktion wird sich aus dieser Auffassung heraus aus der verfeinerten Differenzierung zwischen Pest und Cholera heraushalten, sie wird sich nicht daran beteiligen und sich der Stimme enthalten. Hingegen werden wir uns in der Schlussabstimmung gegen jede wie immer geartete Fristenlösung stellen.
Erlauben Sie mir, Frau Bundesrätin, noch eine Frage: Im Rahmen der Behandlung der Gen-Schutz-Initiative, des Gen-Lex-Paketes wurden tagelange Dispute über die Würde der Kreatur geführt. Tiere sollen keine Sache mehr sein, das entspricht auch meiner Meinung. Was passiert nun mit den Überresten menschlichen vorgeburtlichen Lebens? Könnte der Bundesrat in einer Verordnung eine Regelung erlassen, dass bei der Entsorgung der getöteten Embyronen die Würde der Kreatur zu wahren ist?
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Alexander Baumann, ist es nicht so, dass die SVP seit geraumer Zeit den Slogan der Freisinnigen "Mehr Freiheit, weniger Staat" vertritt? Ist es dann bei der Haltung, die Sie jetzt gerade beschrieben haben, nicht so, dass die Aufgabe definiert und die Verantwortung dann an den Staat delegiert und nicht dem betroffenen Menschen zugeschrieben wird? Keine Frau würde einen solchen Schritt leichtfertig vornehmen. Sie soll aber die Verantwortung dafür haben, hier zu entscheiden.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren. Hierzu gehört nach unserer Auffassung der Schutz des vorgeburtlichen Lebens. Im Normalfall wird sich die Frau ja ohnehin dafür entscheiden. Ich bin überzeugt, dass auch eine Indikationenlösung niemanden veranlasst, fahrlässig einen Entscheid zu treffen. Aber um Missbräuchen entgegenzuwirken, braucht es den gesetzlichen Schutz durch den Staat, sonst ist der Schutz des vorgeburtlichen Lebens nicht gewährleistet.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben heute wieder diverse Anträge auf dem Pult - einmal mehr mit völlig entgegengesetzten Tendenzen. Die einen wollen wieder liberale Formulierungen - noch liberaler, als sie die Kommission für Rechtsfragen vorgesehen hat - stipulieren, auf der anderen Seite haben wir wieder Verschärfungsanträge auf dem Pult.
Ich bitte Sie namens der CVP-Fraktion, all diese neuen Anträge abzulehnen, sich nun wirklich zusammenzuraufen und unserem Schutzmodell zuzustimmen. Es hat sich in der ganzen Debatte seit Beginn dieses Geschäftes immer mehr als die Lösung herausgestellt, die uns zu einem gangbaren Weg der Mitte zwischen diesen beiden massiven Interessengruppierungen führt.
Herr Cina hat Ihnen das Modell nochmals erläutert, und Sie haben sicher bemerkt, dass sich die CVP-Fraktion nochmals bewegt hat, indem wir die Straflosigkeit der Frau heute unterstützen. Für uns bleibt ein Schwangerschaftsabbruch nach wie vor im Grundsatz verboten. Wir wollen aber nicht, dass die Realität im Widerspruch mit der Gesetzgebung steht, indem Schwangerschaftsabbrüche verboten sind, aber dennoch strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das wäre scheinheilig; dazu bieten wir keine Hand. Wir respektieren das Selbstbestimmungsrecht der Frau bzw. hoffentlich der Eltern. Wir halten jedoch auf jeden Fall an der obligatorischen externen Beratungspflicht fest.
Entgegen immer wieder gehörten Behauptungen wird dadurch das Selbstbestimmungsrecht der Frau in keiner Art und Weise eingeschränkt. Der Gang in eine Beratung lässt alle Ergebnisse offen. Die Beratung muss neutral sein, sie muss der Information dienen und nicht der Verbreitung einer Moral oder dem Ziel, dass kein Abbruch stattfindet. In diesem Sinne wird der CVP hier immer Unrecht getan, wenn gesagt wird, das einzige Ziel der Beratung sei, die Frau dazu zu bewegen, dass sie nicht abbricht. Es geht um die umfassende Information über medizinische, soziale und auch finanzielle Fragen wie auch über die Möglichkeit, dass eine Adoption als Option offen steht.
In zahlreichen Gesetzen - die Fortpflanzungsmedizin wurde schon genannt, im Adoptionsrecht usw. - fordern wir Beratungsstellen für Menschen in einer schwierigen Lage. Aber ausgerechnet hier, wo es um das Leben geht, um die Frage "Abbruch Ja oder Nein?", lehnen wir eine Beratung ab.
Die Beratung durch den Arzt, wie sie jetzt in der Vorlage der Mehrheit stipuliert ist, ist für die CVP eine ungenügende Beratung. Der Arzt ist schlichtweg nicht die geeignete Person. Er ist Fachmann für medizinische Fragen; alles andere aber kann er mangels Ausbildung nicht beantworten. Wir müssen uns in diesem Saal auch keine Illusionen machen: Der Arzt oder die Mehrheit der Ärzte wird kaum die nötige Zeit für eine fundierte, breite Beratung der Frau erübrigen. Hinzu kommt, dass der weitaus grösste Teil der Abtreibungen an Migrantinnen durchgeführt wird. Wir haben es also in der Regel mit zusätzlichen Problemen zu tun, mit einer sprachlichen und vor allem auch mit einer kulturellen Problematik. Hier ist die Beratung durch eine unabhängige Fachstelle mit entsprechenden Kenntnissen erst recht absolut nötig. Gerade die Frauen aus diesem Milieu sind dem Druck zur Abtreibung in der Regel sehr massiv ausgesetzt.
Der Aufwand der obligatorischen externen Beratung muss auch zumutbar sein. Diejenigen Frauen, die sich sicher sind und in diesem Sinne keine Beratung nötig haben, werden die Beratung schnell hinter sich haben. Der Aufwand ist nicht grösser als heute, wo man auch Gutachten und ärztliche und psychiatrische Meinungen einholen muss. Für alle anderen Frauen aber, die unsicher sind, die einseitig oder gar nicht informiert sind, kann die Beratung die Beantwortung offener Fragen bringen. Sie kann zur Sicherheit führen, dass man am Schluss den richtigen Schritt tut, die richtige Entscheidung trifft. Die CVP-Fraktion wie auch ich als junge Frau zeigen sich solidarisch mit diesen Frauen. Ich möchte ihnen durch die obligatorische Beratung die nötige Hilfestellung geben, die sie bei einer freiwilligen Lösung eben nicht haben. Auch im internationalen Kontext ist festzustellen, dass sechs von neun europäischen Staaten, welche die Fristenlösung eingeführt haben, eine obligatorische Beratung vorsehen, allerdings verschieden ausgestaltet.
Die Freiheit des Einzelnen schätzt auch die CVP als sehr hohes Gut ein. Die Freiheit ist aber einfach nicht grenzenlos. Sie findet dort ihre Grenze, wo es um den Schutz anderer Güter geht, wo es um Interessenabwägungen geht, die nötig sind.
Ich bitte Sie daher, dem Schutzmodell als einem gangbarem Weg zuzustimmen, der das Selbstbestimmungsrecht der Frau achtet, der Realität und Gesetz in Einklang bringt und der aber auch dem ungeborenen Leben die bestmögliche Chance bietet.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt die Regelung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der letzten Periode straflos möglich sein soll. Ausdrücklich begrüsst sie auch die vom Ständerat vorgenommene Verfeinerung, wonach der Arzt mit der Frau ein klärendes Gespräch zu führen und sie zu beraten hat. Diese Regelung ermöglicht die Information der Frau durch eine Person ihres Vertrauens, nämlich durch den Arzt, über die gesundheitlichen Risiken. Zugleich soll der Hinweis auf kostenlose Beratungsstellen sowie die mögliche spätere Freigabe zur Adoption sicherstellen, dass die Rat suchende Frau auch andere Optionen sieht. Jede Frau in dieser Notlage muss wissen, dass sie Hilfe und Rat über die medizinische Beratung hinaus in Anspruch nehmen kann.
Allerdings, und damit kommen wir zu einem anderen Ergebnis als der Minderheitsantrag Cina, sollen derartige Beratungsangebote von der Frau freiwillig aufgesucht werden. An die Adresse von Frau Leuthard nur eine Frage: Was soll Ziel der Zwangsberatung sein? Wir anerkennen die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben genauso wie auch das Grundrecht der Schwangeren auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit. Bei dieser Gratwanderung der Gesetzgebung zwischen zwei in ihren Grundrechten zu schützenden Individuen soll der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich weiterhin strafbar bleiben. Einzig während einer nun noch verkürzten Frist von zwölf Wochen darf eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch straffrei vornehmen lassen.
Damit respektieren wir die Schwangere, die in seelischer Not und verantwortungsbewusstem Abwägen gegenüber ihrem Ungeborenen und sich selber diesen Entscheid getroffen hat, und stigmatisieren sie nicht noch zusätzlich mit der Bestrafung durch die Gesellschaft.
Gleichzeitig stellen die Schutzmassnahmen, wie die dem Arzt auferlegte Informationspflicht über die medizinischen Folgen und über die Hilfe bei Fortsetzung der Schwangerschaft, eine notwendige, wirksame, aber auch verhältnismässige Massnahme dar, um das ungeborene Leben zu schützen. Dabei ist wichtig, dass die Frau ihren Arzt selber aus dem Kreis der zugelassenen Ärzte hat frei auswählen können. Demgegenüber stellt die von der Minderheit Cina geforderte Pflichtberatung einer Frau einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff dar.
Genauso abzulehnen ist der Einzelantrag Föhn.
Die in den beiden Anträgen geforderten Regelungen würden mit unserem Verfassungsrecht kollidieren. Dies ist jedenfalls das Ergebnis eines vom EJPD im Jahr 1999 in Auftrag gegebenen Gutachtens. Nach Yvo Hangartner, emeritierter Professor der Universität St. Gallen, bestünden denn auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, vor allem wenn private Stellen mit der Pflichtberatung betraut seien. Er erachtet es aber auch aus übergeordneten öffentlichen Interessen als problematisch, wenn Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, je nach ihrer Einstellung, versuchen könnten, entweder von vornherein von einem Abbruch abzuraten oder einen entsprechenden Wunsch der Schwangeren eilfertig zu unterstützen.
Der Einzelantrag Föhn wäre noch extremer. Er stellt eine medizinisch-psychologische Zwangsberatung dar und wäre von vornherein verfassungswidrig. Es bleibt der Antrag Haering, dem Ständerat zu folgen. Jede Frau, die den Schritt des Schwangerschaftsabbruchs erwägt, befindet sich in einer Notlage. Der vom Ständerat eingefügte Begriff entspringt daher einzig rechtspsychologischen Überlegungen, er hat keine rechtliche Wirkung. Er verlangt insbesondere keine schriftliche Begründung und auch keine Beurteilung der Notlage durch den behandelnden Arzt. Die FDP-Fraktion kann diesen Antrag Haering unterstützen.
Der Inhalt des Einzelantrages Hess Walter ist schon in der Fassung der Mehrheit enthalten und somit nicht unterstützungswürdig.
Waber Christian · Nationalrat · Bern · Evangelische und Unabhängige Fraktion
Frau Vallender, Sie sprachen von der seelischen Not der Frau vor der Abtreibung. Ich möchte Sie fragen: Kennen Sie auch Frauen, die sich nach der Abtreibung in seelischen Nöten befinden?
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Kollege, es ist klar, dass eine Frau, die diesen Schritt tut - nach sorgfältiger Abwägung beider Seiten, des ungeborenen Lebens und ihres eigenen Lebens -, auch weiss, dass sie dieser Entschluss ein Leben lang begleiten wird. Das entspricht eben auch der Selbstverantwortung der Frau, die ihr keiner abnehmen kann, schon gar keine staatliche Stelle - ich kenne Frauen, die das gemacht haben. Weil das gerade so ist, ist eben auch vorprogrammiert, dass die Frau mit diesem Entscheid leben muss. Das weiss sie auch. Sie wird diesen Entscheid nicht leichtfertig fällen. Da achte ich die Würde und die Eigenverantwortlichkeit der Frau. Dem möchte ich auch mit unserem Recht entsprechen.
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Einleitend möchte ich ein letztes Mal daran erinnern, dass sich die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche zu keiner Zeit und in keinem Land auf der ganzen Welt über das Strafrecht regulieren liess oder lässt. Ein Schwangerschaftsabbruch ist ein Ausweg aus einem höchst persönlichen Dilemma einer betroffenen Frau, das ihr weder die Gesellschaft noch die Kirche abnehmen kann. Aufgabe der Gesellschaft ist es hingegen, mittels Aufklärung, Zugang zu Verhütungsmitteln und weiterer Angebote, die den Frauen das Leben als Mütter erleichtern sollen, dafür zu sorgen, dass sie nie in dieses Dilemma geraten. Sie wissen alle, dass hier auch noch viele Lücken bestehen, die durch die Gesellschaft zu füllen wären.
Ich versuche, den Anträgen der Reihe nach nachzugehen. Zuerst hat Herr Cina das CVP-Modell vertreten; ich will auch dazu Stellung nehmen: Der Nationalrat hat das so genannte Schutz- oder Zwangsberatungsmodell im Herbst 1998 mit 106 zu 56 Stimmen bei 21 Enthaltungen abgelehnt. In der Kommission für Rechtsfragen wurde es mit 14 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen nochmals deutlich abgelehnt. Die CVP-Fraktion hat einen intensiven Prozess hinter sich. Ein Paradigmenwechsel in dieser Frage ist eine Leistung, die klarerweise Anerkennung verdient.
Auf der anderen Seite haben sich aber auch die Befürworter und die Befürworterinnen der Fristenregelung auf die CVP zu bewegt, besonders im Ständerat. Dem Bedürfnis nach einer eingehenden Beratung der schwangeren Frau vor einem allfälligen Eingriff wurde Rechnung getragen. Die Unterlassung der Beratung und des Hinweises auf weitere Hilfestellungen wird neu sogar als Übertretung mit Haft oder Busse bedroht. Schwangere unter 16 Jahren müssen sich in eine spezialisierte Beratung, eine Zweitberatung begeben. Der Arzt oder die Ärztin, die sich nicht vergewissert, dass diese Beratung stattgefunden hat, macht sich einer Übertretung schuldig.
Eigentlich hätte sich die CVP-Fraktion mit diesen Kautelen zufrieden geben und sie als ihren Erfolg verbuchen können. Es genügt ihr aber offenbar nicht. Ich muss Ihnen aber auch sagen, dass viele Frauen, die sich als verantwortungsbewusste Menschen verstehen, schon grosse Mühe damit haben werden, sich einer eingehenden Beratung unterziehen zu müssen - in der Form, wie sie jetzt der Ständerat vorgesehen hat - und sich Broschüren über Adoptionsvermittlungsstellen und andere Beratungsstellen aushändigen zu lassen. Das ist für viele Frauen eine Art Bevormundung, die für sie schwer erträglich ist, weil sie es sich gut überlegt haben, was sie wollen oder tun müssen.
Vorderhand scheint die CVP-Fraktion daran festzuhalten, dass der behandelnde Arzt nicht in der Lage ist, der schwangeren Frau diese Beratung angedeihen zu lassen oder sie im Bedarfsfall weiterzuverweisen. Ich kann Ihnen dazu sagen, dass die meisten öffentlichen Spitäler interne Beratungsstellen haben, an welche sie Frauen verweisen, von denen sie den Eindruck haben, dass sie unentschlossen oder ambivalent sind, oder mit denen es Verständigungsprobleme gibt - teils aus sprachlichen, teils aus kulturellen Gründen. Dort kann ihnen geholfen werden, sei das mit sozialen Angeboten, sei das mit Verständigungsangeboten. Ich kann Ihnen auch sagen, dass sich Ärzte nicht darum reissen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Solche Eingriffe sind auch für viele von ihnen eine Belastung. Sie tragen damit einen Teil des Dilemmas der Frau mit.
Zur internationalen Situation ist zu sagen, dass die Behauptungen, wie sie Frau Leuthard heute wieder vorgebracht hat - dass nämlich sechs von neun Staaten eine obligatorische Beratung vorsehen -, schlicht falsch sind. Die Situation sieht wie folgt aus:
Deutschland ist letztlich das einzige Land, das eine obligatorische Zweitberatung verlangt. Auch Frankreich hatte eine solche, hat sie aber vor zwei Tagen abgeschafft; sie gilt nur noch für Minderjährige. Italien verlangt eine Beratung durch eine Familienberatungsstelle, eine sozialmedizinische Einrichtung oder den Vertrauensarzt. In Holland und Belgien, notabene in jenen Ländern mit den niedrigsten Abbruchraten, muss die Frau das Vorhaben mit dem Arzt besprechen, und die Klinik muss dafür sorgen, dass ein Angebot an psychologischer und sozialer Beratung vorhanden ist. In Norwegen und Schweden ist die Beratung freiwillig, es besteht aber eine Informationsverpflichtung des Arztes. Griechenland verlangt keine explizite Beratung. Das österreichische Gesetz sagt nichts.
Mit anderen Worten: Von zehn europäischen Ländern ist es jetzt nur noch Deutschland, das eine Beratungspflicht vorsieht, wie sie die CVP-Fraktion möchte.
Es lassen sich im Übrigen aus dem deutschen Modell auch noch keine Schlüsse hinsichtlich der Abbruchrate ziehen, dafür ist es noch zu jung, und die statistischen Erhebungen sind nicht mit der früheren Praxis vergleichbar. Pro Familia sagt, es würden 10 Prozent der Frauen, die ihre Beratung aufsuchen, die Meinung noch ändern. Aus Holland weiss man, dass auch dort rund 10 Prozent der Frauen, die beim Arzt waren, ihre Meinung noch ändern. Es kommt also nicht unbedingt darauf an, wer oder welche Stelle mit den Frauen ins Gespräch tritt, sondern vor allem, dass ein Gespräch stattfindet. Beweise, dass der obligatorische Besuch einer Beratungsstelle die Schwangerschaftsabbruchrate senkt, existieren somit nicht.
Noch ein Wort zum Vergleich, den Herr Cina mit dem Fortpflanzungsgesetz gemacht hat: Das Fortpflanzungsgesetz hat einen ganz anderen Zweck. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen medizinische Eingriffe in den natürlichen Fortpflanzungsprozess zulässig sind, einerseits in ethischer Hinsicht und andererseits wegen der Kinder, für die die leiblichen und die sozialen Eltern nicht die gleichen sind. Es geht also um ganz andere Rechtsgüter als beim Schwangerschaftsabbruch. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Verwendung von Keimzellen von anderen Personen als den sozialen Eltern und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in den natürlichen Fortpflanzungsprozess zulässig sind. Die künstliche Fortpflanzung ist ein Prozess, der sich sehr oft über Wochen, Monate, ja teilweise sogar Jahre hinzieht. Es ist mehr als verständlich, dass dabei eine Begleitung und eine Beratung über längere Zeit hinweg nötig sind. Beim Schwangerschaftsabbruch geht es um andere Rechtsgüter, nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Frau, das Recht der Frau auf persönliche Freiheit, auf der einen Seite und den Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite.
Ich bitte Sie, das Modell der CVP-Fraktion abzulehnen.
Zum "Konzept" Föhn: Da will ich mich etwas kürzer fassen. Dieses Konzept geht, entgegen dem, was Herr Föhn gesagt hat, hinter das geltende Recht zurück, von dem wir wissen, das es seit Jahrzehnten gar nicht mehr angewendet wird. Vielmehr ist die Praxis eigentlich so, wie wir sie jetzt mit dem Recht regeln müssen: Eine Frau, die ungewollt schwanger wird und sich entscheidet, die Schwangerschaft abzubrechen, kann auf ihr eigenes Begehren mit Hilfe von zwei fachärztlichen Gutachten in aller Regel und in praktisch allen Kantonen einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Denn es besteht, wie gesagt, in all diesen Fällen ohnehin eine Notlage.
Herr Föhn, ich glaube auch nicht, dass Ihr Antrag ein Referendum verhindern wird. Denn wenn ein entsprechender Beschluss vom Parlament käme, dann gäbe es garantiert auch ein Referendum, allerdings von der anderen Seite. Ich denke, dass wir dieses Modell problemlos ablehnen können. Denn wir werden ja in näherer Zukunft ohnehin über ein sehr restriktives Modell ähnlich dem Ihrigen abzustimmen haben, nämlich über die Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not". Also müssen wir hier nicht noch ein weiteres Modell zur Diskussion stellen. Abgesehen davon lässt das Modell sehr viele Fragen offen, die Sie auch in Ihrer Begründung nicht beantwortet haben. Was ist für Sie der äusserste Notfall? Sind Sie wirklich der Meinung, dass dann ein Abbruch gemäss Ziffer 2 während der ganzen Schwangerschaft noch vorgenommen werden kann? Sie sehen nämlich überhaupt keine Frist dafür vor. Wie stellen Sie sich zur Frage, dass das heutige Recht und die heutige Praxis schon längst weit auseinander klaffen und dass mit Ihrem Antrag aber noch ein Schritt hinter das Recht, das ohnehin nicht mehr angewendet wird, zurückgegangen werden soll?
Ich bitte Sie, das Modell Föhn abzulehnen. Wir sind in unserer Diskussion einige Schritte weiter. Im Nationalrat, im Ständerat und in den zuständigen Kommissionen sind intensive Diskussionen geführt worden. Wir sind heute in der Lage, einen fundierten Entscheid zu treffen, der der Sache gerecht wird. Diese Entscheide liegen aber nicht auf der Linie, wie sie nun von Herrn Föhn verlangt wird.
Zum Antrag Gonseth: Frau Gonseth, wir haben das letzte Mal vierzehn Wochen beantragt. Ich denke, es gibt gute Gründe für diese vierzehn Wochen, es gibt aber auch Gründe für zwölf Wochen. Es ist, wie ich schon in der Einleitung gesagt habe, eine Abwägung zwischen dem Vorteil eines früheren Abbruches, der weniger medizinische Risiken mit sich bringt, und dem Nachteil der Verkürzung der Bedenkfrist für die betroffenen Frauen. Wir haben uns in der Kommission aus politischen Gründen dem Beschluss des Ständerates angeschlossen, und ich möchte Sie bitten, diesen Beschluss mitzutragen. Die Kommission beantragt Ihnen das so.
Ferner wird verlangt, auf ein schriftliches Begehren sei zu verzichten. Auch hier bitte ich Sie, den Antrag Gonseth abzulehnen. Ich denke, dass das schriftliche Begehren der Frau hilft, sich über ihren Willen und über ihre Gedanken Klarheit zu verschaffen. Sie muss sich noch einmal mit ihren eigenen Zweifeln auseinander setzen. Wenn sie das Ganze dann schriftlich vor sich hat, dann weiss sie, dass sie richtig entschieden hat. Das mag allenfalls auch spätere Zweifel verhindern, und es entlastet auch den Arzt oder die Ärztin, die den Eingriff vornimmt, vor allfälligen späteren Vorwürfen, der Eingriff sei zu wenig bedacht gewesen. Das schriftliche Begehren in Artikel 119 Ziffer 2 ist eine sinnvolle Ergänzung.
Zu den Anträgen Hess Walter: zunächst zur Ergänzung von Artikel 119 Ziffer 5: Der Antrag Hess Walter verlangt, dass nicht nur die Schwangerschaftsabbrüche als solche, sondern auch die Gründe dafür an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Sie müssen sich noch einmal vergegenwärtigen, Herr Hess, dass das Gesetzesprojekt auf der Annahme basiert, dass schwangere Frauen innerhalb von zwölf Wochen in eigener Verantwortung entscheiden können, ob sie die Schwangerschaft zu Ende führen oder abbrechen wollen. Das heisst eben gerade, dass sie über die Gründe ihres Entscheides niemandem rechenschaftspflichtig sind. Das ist die Idee, die diesem Gesetz zugrunde liegt. Sie müssen sich zwar auf eine Notlage berufen, aber über die Gründe dafür entscheiden sie selber. Insofern sind sie nur sich selber verantwortlich. Sie müssen diese Gründe von niemandem beurteilen lassen.
Von daher würde die Pflicht zur Meldung der Gründe für den Schwangerschaftsabbruch eigentlich den ganzen Gesetzeszweck ins Gegenteil verkehren, weil dann nämlich die Gründe wieder objektiviert werden müssten. Ganz abgesehen davon wäre eine Meldung der Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch auch ein Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Frau.
Ich bitte Sie also, auch den Antrag Hess Walter zu Artikel 119 Ziffer 5 abzulehnen.
Was den Antrag Hess Walter in Bezug auf das Zustimmungserfordernis der Eltern respektive des gesetzlichen Vertreters von Frauen unter 16 Jahren betrifft, kann ich Ihnen sagen, dass wir in der Kommission diese Frage sehr ausführlich diskutiert haben. Wir sind u. a. aus rechtlichen Gründen zum Schluss gekommen - es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht der betroffenen jungen Frau -, dass sie selber entscheiden soll, wessen Rat sie beiziehen will. Wenn sie sich mit ihren Eltern oder mit ihrem gesetzlichen Vertreter nicht mit diesem Problem auseinander setzen will, soll sie nicht dazu gezwungen werden. Denn wenn sie das nicht tun will, ist davon auszugehen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis nicht das beste ist. Normalerweise würde sie sich ja mit ihren Eltern darüber unterhalten, aber wenn sie das nicht tut, muss davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen gestört ist. Dann ist es eben zweckmässiger und sinnvoller, dass sie sich an eine spezialisierte Beratungsstelle wendet, wie es das Gesetz jetzt in Artikel 120 Litera c vorsieht.
Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag Hess Walter zu Artikel 120 Litera c abzulehnen. Es wäre ein Verstoss gegen die persönliche Freiheit der Betroffenen.
Schliesslich noch zum Antrag Haering auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, d. h., ihm in Artikel 119 Ziffer 2 zu folgen und bei Ziffer 2 von Artikel 119 den Nebensatz "die sich auf eine Notlage beruft" nicht zu streichen. Ich rekapituliere kurz, warum die Kommission diesen Nebensatz gestrichen hat: Aus der Beratung im Ständerat wurde nicht ganz klar, was damit bezweckt wird. Es wurde zwar gesagt, dass die Notlage einzig und allein von der Frau zu definieren und von keiner Drittperson zu beurteilen sei. Damit wurde zumindest klargestellt, dass nicht durch das Hintertürchen eine Art von Indikation eingeführt werden soll. Die Kommission geht davon aus, dass keine Frau ohne Not eine Schwangerschaft abbricht. Nach ihrem Verständnis ist die Frau, die ungewollt schwanger ist, immer in einer Notlage. Die Feststellung einer solchen gehört damit nicht in ein Gesetz und schon gar nicht in ein Strafgesetz, dessen Aufgabe es ist, Sachverhalte zu definieren, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Berufung auf eine Notlage ist rechtlich betrachtet bedeutungslos und gehört daher nach Ansicht der Mehrheit der Kommission nicht ins Gesetz.
Es kommt noch dazu, dass unklar bleibt, insbesondere im französischen Text, ob im schriftlichen Begehren, das für einen Schwangerschaftsabbruch verlangt wird, auch ein Hinweis auf die Notlage enthalten sein muss. Gemäss dem deutschen Text ist das nicht unbedingt der Fall, gemäss französischem Text ist es jedoch zweifelhaft. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen kam deshalb zum Schluss, dass ein Nebensatz, der nicht ohne weiteres verständlich ist und keine Rechtspflichten mit sich bringt, besser gestrichen wird.
Wir behielten uns aber schon in der Kommission aus politischen Gründen vor, allenfalls darauf zurückzukommen, falls der Ständerat daran festhalten wird. Jetzt wird dieser Antrag schon von der Initiantin selber in unserem Rat gestellt. Persönlich könnte ich mich dem Antrag anschliessen, unter der Voraussetzung, dass die Redaktionskommission sicherstellt:
1. dass die Berufung auf die Notlage nicht Bestandteil des schriftlichen Begehrens sein muss;
2. dass die Notlage ausschliesslich von der schwangeren Frau definiert wird und nicht begründet werden muss;
3. dass der französische Text mit dem deutschen Text übereinstimmt.
Die Kommission hat aber einen anderen Entscheid gefällt. Ich überlasse es Ihnen, ob Sie dem Antrag Haering zustimmen wollen.
Das Gleiche gilt für den Zusatz, den die Mehrheit der Kommission am Ende von Ziffer 2 vorgenommen hat, nämlich dass nicht nur eine Beratung stattfinden soll, sondern auch ein Gespräch zwischen Arzt oder Ärztin und betroffener Frau. Die Mehrheit der Kommission wollte damit der Beratung den hierarchischen Anstrich nehmen, weil dieser dem Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht ganz gerecht wird. Wir haben auch hier den Antrag Haering, sich dem Ständerat anzuschliessen. Das ist dann folgerichtig, wenn sich die Meinung durchsetzt, dass es politisch klüger wäre, sich in Ziffer 2 ganz dem Ständerat anzuschliessen und jede Differenz zu beseitigen.
Im Übrigen möchte ich zu den Voten der Fraktionssprecher nicht ausdrücklich Stellung nehmen, vor allem nicht zu den gegnerischen Voten betreffend die Verantwortung für das ungeborene Leben. Ich lasse diese unkommentiert, denn im Abstimmungskampf, der ohne Zweifel stattfinden wird, werden wir genügend Gelegenheit haben, uns mit den Argumenten auseinander zu setzen. Im Übrigen kann ich mich auch auf das engagierte Votum von Frau Polla beziehen.
Zurückweisen möchte ich lediglich den Vorwurf der oberflächlichen Behandlung dieses Geschäftes und den Vorwurf von Herrn Baumann Alexander, es habe keine richtige Güterabwägung stattgefunden; ich möchte dazu Folgendes festhalten: Als Präsident der Kommission für Rechtsfragen hat er den ganzen Prozess mitverfolgt und müsste sich eigentlich erinnern, wie ernsthaft und gründlich wir uns mit den anstehenden Fragen um den Schwangerschaftsabbruch und mit der Rechtsgüterabwägung auseinander gesetzt haben.
Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion
Madame Aeppli, est-ce que vous ne pensez pas que la vision de la majorité de la commission est trop monolithique ou caricaturale, sous deux aspects?
En effet, d'une part, on ne nous présente que le cas de femmes qui souhaitent interrompre leur grossesse et qui doivent affronter le milieu dans lequel elles vivent, alors qu'à l'inverse il y a aussi des femmes qui souhaitent conserver l'enfant qu'elles portent, et qui doivent affronter le milieu dans lequel elles vivent.
Deuxième aspect de ce schématisme: est-ce que finalement on ne veut pas dispenser deux tiers ou trois quarts des femmes qui n'auraient pas besoin, je le reconnais, de l'entretien de consultation neutre, mais que simultanément on prive - parce que ces femmes estiment que c'est une mise sous tutelle - le tiers ou le quart des femmes d'un appui indispensable pour leur permettre de prendre leur décision en ayant des armes morales pour affronter les contraintes du milieu familial ou culturel dans lequel elles vivent?
Hess Walter · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich äussere mich zu Artikel 119 Ziffer 5, Statistiken: Statistiken haben doch nur einen Sinn, wenn irgendetwas bezweckt wird. Sie sollen nicht nur interessant sein. Sinn erhält diese Statistik erst, wenn man die Gründe kennt, die zum Abbruch geführt haben. Wie wollen Sie sonst ernsthafte Prävention mit dem Ziel der Verminderung der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wenn Sie die Gründe nicht kennen?
Zu Artikel 120 Litera c: Wie begründen Sie es, dass man einer Minderjährigen in allen anderen Fällen die Fähigkeit abspricht, selber zu handeln, und die Zustimmung der Eltern verlangt, dass bei einem so schwer wiegenden Eingriff die Eltern aber nichts zu sagen haben sollen? Es gehe um das Persönlichkeitsrecht, haben Sie gesagt; das spielt doch nicht nur in allen anderen Fällen, sondern insbesondere auch hier und überall.
Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La question que je voudrais vous poser concerne ce que vous avez dit, à savoir que vous acceptez l'initiative parlementaire Haering Binder. Vous parliez au nom de la commission alors que celle-ci avait adopté la position de supprimer la question de la détresse, "Notlage", par 14 voix sans opposition et avec 8 abstentions. Comment faites-vous pour parler au nom de la commission?
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Beck, ich habe Ihre Frage teilweise akustisch nicht ganz verstanden. Geht es darum, dass ein Teil der Frauen, die zum Arzt kommen und einen Abbruch verlangen, schon wissen, was sie wollen? Dass es natürlich die Aufgabe des Arztes ist, diesen Willen auszuloten und abzuklären, ob er auch wirklich fest ist und ob es keine weiteren Zweifel gibt?
Wenn der Arzt oder die Ärztin feststellt, dass Zweifel vorhanden sind, hat er oder sie Erfahrung genug, die Frau an weitere Beratungsstellen zu verweisen, denn kein Arzt und keine Ärztin hat von sich aus ein Interesse, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Erfahrene Ärztinnen und Ärzte wissen auch, was für Konsequenzen Schwangerschaftsabbrüche, die trotz Zweifeln vorgenommen werden, haben können. Es ist also auch im Interesse der Ärzte, diese Vorgespräche zu führen und die Situation umfassend abzuklären. Das wird auch so gemacht. Die Beispiele im Ausland beweisen es.
Zu Herrn Hess Walter: Sie sagen, man müsse die Gründe, die zu einem Abbruch geführt haben, statistisch festhalten, um eine bessere Prävention zu ermöglichen. Ich kann Ihnen nur noch einmal sagen: Die beste Prävention sind Aufklärung und Information einerseits und Zugang zu Verhütungsmitteln anderseits. Das war schon immer so und ist weiterhin so. Es braucht keine zusätzlichen statistischen Auswertungen über die Gründe, die Frauen dazu veranlassen, einen Abbruch vorzunehmen.
Zum Antrag Hess Walter zu Artikel 120 Buchstabe c, der die Zustimmung der Eltern verlangt: Hierzu könnte ich nur wiederholen, was ich schon vorher gesagt habe, verzichte aber darauf. Wenn die Eltern nicht in diese Frage einbezogen werden, ist das Vertrauensverhältnis gestört. Dann ist es besser, wenn sich die junge Schwangere von spezialisierten Fachleuten einer Beratungsstelle als von ihren Eltern unterstützen und beraten lässt.
Frau Ménétrey-Savary, ich habe gesagt, persönlich könnte ich mich dem Antrag Haering anschliessen. Ich habe aber auch erwähnt, dass die Kommission die Notlage mit 14 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen gestrichen haben wollte.
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Je ne vais pas paraphraser ce qu'ont dit notamment Mme Ménétrey-Savary et Mme Polla, qui me semblent avoir exprimé de manière extrêmement convaincante, personnelle et passionnée, ce qui au fond a motivé la proposition de la majorité de la commission.
J'aimerais m'adresser à M. Cina, qui représente la minorité, en lui disant qu'il a encore affiné son argumentation en traçant un parallèle avec toute la question de la loi sur la médecine reproductive qui revient à dire: "Vous voyez bien que dès qu'il s'agit de choses où on touche en somme à la nature, il faut que la femme soit entourée de conseils." Comme l'a dit Mme Aeppli, il ne s'agit quand même pas de la même chose, Monsieur Cina. Car dans le cas de la médecine reproductive, on touche justement à des techniques médicales qui peuvent faire peur, qui peuvent poser des questions. C'est la raison pour laquelle on a voulu s'entourer de précautions.
Ici, on est dans un processus naturel ou dans l'interruption d'un processus naturel. Par conséquent, c'est quelque chose qui est connu depuis fort longtemps, si je puis dire. La question finalement se résout à un choix: est-ce qu'on accepte l'interruption de grossesse ou est-ce qu'on ne l'accepte pas? Si on l'accepte, à quelles conditions? Par conséquent, je crois que votre parallèle pour justifier votre position n'est pas pertinent.
Par ailleurs, M. Cina et Mme Leuthard également ont beaucoup insisté sur le fait que cette consultation obligatoire serait une consultation neutre, et qu'il ne s'agirait absolument pas de créer, avec un parti pris, une sorte de frein aux interruptions de grossesse, de les empêcher quantitativement ou personnellement en quoi que ce soit, mais qu'il s'agirait seulement de conseils.
Quand je pense d'où vient politiquement cette minorité, je ne peux pas m'empêcher - je crois que c'est l'idée de la majorité de la commission - de penser que vous avez simplement fait des concessions politiques, que nous reconnaissons d'ailleurs. Mais, aux yeux de ce qui motive la majorité de la commission, ces concession ne sont pas suffisantes. Si on veut en arriver à la responsabilité pleine et entière de la femme, il ne faut pas entortiller cela dans cette idée de consultation obligatoire. Car dès lors qu'il y a consultation obligatoire, il y a bien quand même une diminution de la responsabilité pleine et entière de la femme. Là-dessus, je crois que c'est l'essentiel: la majorité de la commission vous propose un modèle où la responsabilité pleine et entière de la femme est reconnue.
J'en arrive maintenant à la proposition Föhn. Vous l'avez bien compris, par rapport au modèle de la minorité, au modèle démocrate-chrétien dont on discute, la proposition Föhn nous fait encore revenir en arrière par rapport à la situation actuelle. C'est vraiment une solution des indications très stricte et, par conséquent, dès lors que vous acceptez la proposition de la majorité de la commission, vous ne pouvez pas imaginer de souscrire à la proposition Föhn.
En ce qui concerne M. Walter Hess, il y a deux raisons de ne pas être d'accord avec lui. Dans sa première proposition (art. 119 ch. 5), il veut absolument motiver les motifs de l'interruption de grossesse. Mais dès lors qu'une femme demande une interruption de grossesse, dès lors qu'elle a un entretien approfondi avec le médecin, il est évident que, dans l'entretien approfondi, les motifs implicitement et, avec lui, explicitement sont présents, et de vouloir que, dans l'avis écrit, il y ait, au fond, un énoncé des motifs, c'est vraiment aller trop loin. Qu'est-ce que ça veut dire? Dès lors qu'une femme veut interrompre sa grossesse, il est évident qu'elle va chez son médecin avec des motifs.
La deuxième proposition Hess Walter s'attache à la question des mineures (art. 120 let. c). En ce qui concerne la consultation pour les mineures, on est bien d'accord; mais en ce qui concerne l'approbation du représentant légal, comme il a été dit par Mme Aeppli, on a considéré d'une manière générale que, d'une part, en matière de moeurs, si vous voulez, la majorité est fixée à 16 ans pour les hommes comme pour les femmes et, d'autre part, qu'il est évident que, dans la pratique, il peut y avoir des cas où la mineure, précisément, n'a pas envie de consulter ses parents, n'a pas envie de l'autorisation légale de ses parents. Et je crois que, de nouveau, on doit accepter l'idée que la liberté de la femme, même mineure, consiste à avoir ce dialogue avec le médecin qui, lui, est devant la responsabilité de cet entretien approfondi et de celle de l'amener à consulter.
Par conséquent, les deux propositions Hess Walter doivent être repoussées.
En ce qui concerne maintenant les propositions qui vont de l'autre côté, c'est-à-dire la proposition Gonseth, d'une part, et la proposition Ménétrey-Savary, d'autre part: Madame Gonseth, je peux vous comprendre, mais je crois que la majorité de la commission a déjà bien à faire à combattre la minorité et que, précisément, nous sommes allés très loin dans le sens de la liberté et de la responsabilité de la femme. Si on allait dans votre sens, ce serait vraiment de nouveau recommencer le débat avec le Conseil des Etats, et ce ne serait vraiment pas opportun.
Pour des raisons politiques essentiellement, il faut repousser la proposition Gonseth.
En ce qui concerne la proposition Ménétrey-Savary, c'est exactement la même chose. Même si j'ai bien compris l'argumentation de l'auteur de la proposition, je vous informe que la majorité de votre commission en reste à sa version à l'article 120 pour les mêmes raisons que je viens de formuler à l'adresse de Mme Gonseth.
Reste maintenant la proposition Haering. Evidemment, Mme Haering est à l'origine de toute la discussion que nous avons. Par conséquent, on pourrait se demander vraiment pourquoi elle fait cela. Eh bien, vous l'avez parfaitement compris, elle l'a dit, c'est parce qu'elle trouve que nous discutons depuis si longtemps qu'il y a maintenant une urgence à ce que le droit pénal en Suisse reconnaisse enfin, sur tout le territoire suisse, le principe de la responsabilité de la femme. Donc, c'est en quelque sorte par tactique politique et pour en finir que Mme Haering nous propose de réintroduire la notion de "détresse". Alors je dois à l'honnêteté et à la fidélité par rapport aux travaux de la commission de dire - et je crois que Mme Metzler, conseillère fédérale, y reviendra parce qu'elle en a beaucoup parlé au Conseil des Etats - que cette notion de "détresse" est évidement tirée par les cheveux et qu'on ne sait pas comment la définir.
Finalement, lorsque la femme va chez son médecin pour une interruption de grossesse, la détresse est implicite. Naturellement, il y a une interprétation subjective, mais elle est implicitement comprise. Par conséquent, la majorité de la commission a estimé que ça n'avait pas de sens. Cela étant, c'est à vous de décider si, pour des raisons tactiques, pour en finir plus vite, vous désirez, contrairement à ce que propose la majorité de la commission, vous rallier sur ce point à la décision du Conseil des Etats, et si vous désirez aussi renoncer à ce que nous avions fait en quelque sorte en compensation en commission, c'est-à-dire souligner l'entretien approfondi avec le médecin. Car nous avions, en commission, renoncé à la notion de "détresse", mais nous avons rajouté l'entretien approfondi avec le médecin. Or, en somme, ce qu'on nous propose, c'est de renoncer à ce que nous avons retranché et à ce que nous avons rajouté, et de nous rallier à la décision du Conseil des Etats simplement pour en finir. Alors, la majorité de votre commission vous a proposé un texte. C'est à vous de savoir si vous voulez privilégier ici la tactique.
Voilà, mais fondamentalement, la majorité de votre commission vous propose un concept. Ce concept, vous l'avez bien compris. Il est opposé au concept de la minorité même si celle-ci a fait un bout du chemin. Mais elle n'a pas fait un chemin suffisant aux yeux de la majorité de votre commission que nous vous proposons fondamentalement de suivre.
Chiffelle Pierre · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur Eggly, ne conviendrait-il pas tout de même de préciser, s'agissant des délibérations de notre commission, que non seulement celle-ci a considéré que le terme de "détresse" était flou, mais qu'en plus, la notion de "faire valoir une détresse" impliquait une sorte de preuve à la charge de la femme qui venait encore s'ajouter aux deux autres conditions que contient déjà cette disposition, c'est-à-dire la demande écrite ainsi que l'entretien avec le médecin et le conseil approfondi du médecin? Qu'il nous paraissait injustifié, mais matériellement et pas seulement formellement, de rajouter cette condition supplémentaire qui oblige la femme en quelque sorte à dévoiler quelque chose d'extrêmement intime en sus des autres conditions? Que c'est aussi pour ce motif que, de manière très ferme et sans qu'une seule voix ne vienne appuyer la version du Conseil des Etats, notre commission propose au Conseil la version de la majorité qui est aujourd'hui débattue?
Eggly Jacques-Simon · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Monsieur Chiffelle, pour une fois, je peux vous répondre d'un mot: oui. Vous avez raison. La seule chose que je rajouterai néanmoins, c'est que je répéterai ce que je viens de dire: si vous ne suivez pas la majorité de la commission et si vous faites de la tactique politique pour en finir, vous enlèverez à la fois ce que nous avons retranché mais aussi ce que nous avons rajouté. Donc, au fond, l'idée de Mme Haering, c'est à la fois d'en revenir à la détresse, aussi indéfinissable et problématique à définir soit-elle, et, en même temps, de ne plus avoir l'entretien approfondi. Mais vous avez un texte de la majorité de la commission, qui, pour les motifs que vous avez rappelés, vous propose un concept différent.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Heute stehen wir in einer Phase der Gesetzgebung, in der es darum geht, in Bezug auf die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs die noch bestehenden Differenzen zu bereinigen. Unser Ziel muss es dabei sein, eine unserer Gesellschaft würdige Regelung zu finden.
Der Ständerat hat in der Herbstsession der vom Nationalrat vorgeschlagenen Fristenregelung grundsätzlich zugestimmt, sie aber mit Schutzbestimmungen für das werdende Leben ergänzt.
Wie Sie wissen, befürwortet auch der Bundesrat eine Regelung, welche die Verantwortung bzw. den Entscheid für einen Schwangerschaftsabbruch bei der schwangeren Frau belässt. Er bevorzugt aber eine Lösung, bei der die Schutzpflicht des Staates für das werdende Leben noch stärker zum Tragen kommt. Die vom Ständerat vorgesehene Beratung durch die Ärztin oder den Arzt ist für den Bundesrat zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Diese Beratung reicht aber nicht aus, weil dabei vor allem medizinische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Bei diesem Modell fehlt eine umfassende Beratung, wie sie von einer unabhängigen, aussenstehenden Beratungsstelle angeboten werden könnte. Bei der Beratung geht es auch darum, weitere ungewollte Schwangerschaften zu verhindern.
Es stehen noch zwei Fragen im Raum, jene von Frau Gonseth und jene von Herrn Baumann.
Frau Gonseth hat die Frage gestellt, wie denn die Frau das Verlangen schriftlich zum Ausdruck bringen solle; ob man sich da ein Formular oder etwas anderes vorstelle! Diese Frage kann ich Ihnen heute nicht abschliessend beantworten. Ich kann nicht sagen, ob ein Formular sinnvoll ist oder ob man einen anderen Weg gehen will. Ich glaube, dass diese Frage auch mit Fachleuten aus der Praxis besprochen werden müsste.
Herr Baumann hat die Frage aufgeworfen, was nach einem Schwangerschaftsabbruch mit den Embryos passiert. Diese werden der Erde zurückgegeben. Ich weiss von einem Spital, dass dort eine würdige Bestattung stattfindet; wie das generell in der Schweiz gehandhabt wird, kann ich Ihnen nicht sagen.
Ich möchte nicht auf alle Anträge eingehen. Zum Antrag Haering betreffend den Begriff der Notlage möchte ich aber noch kurz Stellung nehmen. Frau Haering möchte den Passus belassen, wonach die Frau sich auf eine Notlage berufen muss. Mit der Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen aber die Streichung dieses Passus, da dessen Bedeutung unklar ist; darauf habe ich bereits im Ständerat hingewiesen. Das Erfordernis einer Notlage würde vermutlich auf eine blosse schriftliche Erklärung der Frau reduziert und damit zu einem rein formellen Erfordernis. Das wäre aber keine gute Gesetzgebung.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Haering abzulehnen.
Der Bundesrat würde sich wünschen, dass das Modell der Minderheit Ihrer Kommission realisiert wird. Er ist der Überzeugung, dass viele Bürgerinnen und Bürger zu einer solchen Regelung Ja sagen könnten, zu einer Regelung, die das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau, aber auch die Sorge ernst nimmt, dass in unserer Gesellschaft über das Leben - sowohl über seinen Anfang wie auch über sein Ende - vorschnell und unüberlegt entschieden würde.
Abschliessend möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen: Der Bundesrat hat immer betont, dass er in dieser Frage Handlungsbedarf sieht und dass es eine gesetzliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs braucht.
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Bundesrätin, ist es nicht so, dass auch ein obligatorisches Beratungsgespräch eine Formalie sein kann?
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Es ist durchaus möglich, dass auch ein obligatorisches Beratungsgespräch eine Formalie sein kann, aber daran darf man es gerade nicht aufhängen. Beratungsgespräche können auch viel mehr sein als nur eine Formalie. Darauf müssen wir den Schwerpunkt legen und nicht darauf, dass es eine Formalie sein könnte.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Bundesrätin, ich möchte Ihnen die Frage stellen, ob sich der Bundesrat in Kenntnis des Rechtsgutachtens Hangartner, das Ihr Departement in Auftrag gegeben hat, für das Beratungsmodell ausgesprochen hat. Herr Hangartner kommt zum Ergebnis, dass das Beratungsmodell, also die Pflichtberatung, die verfassungsmässigen Rechte der Frau erheblich einschränkt und daher verfassungswidrig ist.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat hat sich in all den Diskussionen, in denen er sich für das Beratungsmodell ausgesprochen hat, für das Beratungsmodell mit einer umfassenden externen Beratung ausgesprochen und den Schutz des werdenden Lebens ins Zentrum gestellt. Der Bundesrat hat sich mit diesem Gutachten nicht auseinander gesetzt.
Verfahrensbeitrag
Art. 119 Ziff. 2 - Art. 119 ch. 2
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 126 Stimmen
Für den Antrag Gonseth .... 19 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 79 Stimmen
Für den Antrag Haering .... 63 Stimmen
Art. 119 Ziff. 5 - Art. 119 ch. 5
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 119 Stimmen
Für den Antrag Hess Walter .... 28 Stimmen
Art. 120
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 83 Stimmen
Für den Antrag Ménétrey-Savary .... 60 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 118 Stimmen
Für den Antrag Hess Walter .... 36 Stimmen
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Art. 118 Ziff. 3; 119; 120 - Art. 118 Ziff. 3; 119; 120
Präsident (Hess Peter, Präsident): Wir stellen nun das Konzept der Mehrheit dem Konzept der Minderheit Cina gegenüber.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 116 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 40 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Präsident (Hess Peter, Präsident): Wir stellen den Antrag der Kommission (zwölf Wochen) dem Antrag Gonseth (vierzehn Wochen) gegenüber.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag Gonseth .... 26 Stimmen
Präsident (Hess Peter, Präsident): Wir stellen nun das Konzept der Mehrheit dem Konzept Föhn gegenüber.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 120 Stimmen
Für den Antrag Föhn .... 14 Stimmen