10.5142
Belohnung auf die Ergreifung von Bankdatenklauern aussetzen
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
In erster Linie müssen die Banken selber mittels organisatorischer und eben auch technischer Vorkehren den Zugang zu sensiblen Daten möglichst einschränken, damit solche Bankdaten gar nicht erst gestohlen werden können. Was die Banken zur Aufklärung der Datendiebstähle vorkehren, liegt dann in ihrer Entscheidung.
Der Kauf gestohlener Bankkundendaten durch ausländische Staaten verstösst gegen Treu und Glauben. Die Schweiz lehnt diese Art von Datenbeschaffung zur Rückführung von Steuersubstrat ab. Vor allem aber wird auf diplomatischem Weg nach einer Lösung des Konfliktes gesucht. Fest steht, dass die Schweiz auf Basis gestohlener Bankdaten keine Amtshilfe leisten wird. Im Übrigen werden sowohl Datendiebstähle wie auch der Verkauf gestohlener Bankdaten strafrechtlich verfolgt. Zuständig dafür sind primär die Kantone. Die Aussetzung von Belohnungen ist gegenwärtig nur in kantonalen Gesetzen vorgesehen. Aber mit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen Strafprozessordnung im nächsten Jahr, 2011, wird dann diese Möglichkeit allen Kantonen und dem Bund offenstehen.