10.077
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Sanierungsrecht
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Bevor wir uns den einzelnen Differenzen zuwenden, möchte Herr Vogler, der Berichterstatter deutscher Sprache, eine allgemeine Bemerkung zur Differenzbereinigung machen.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP
Im Rahmen der Beratung der Vorlage anlässlich der Sondersession schuf unser Rat gegenüber dem Ständerat drei Differenzen, bei denen der Ständerat in der Folge an seinen Beschlüssen festhielt:
1. Zu Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 288 Absatz 2 SchKG: Bei dieser Schenkungs- und Absichtspauliana ging es um die Frage der Beweislastumkehr zulasten nahestehender Personen. Unser Rat lehnte eine solche ab, der Ständerat hält daran fest.
2. Bei Artikel 295a SchKG strich unser Rat Absatz 3, welcher vorsah, dass der Gläubigerausschuss anstelle des Nachlassgerichtes die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2 SchKG erteilt. Im Zuge dieser Streichung wurde auch Artikel 298 Absatz 2 SchKG gestrichen. Der Ständerat hält an der Fassung des Bundesrates fest.
3. Bei Artikel 333b OR beschloss unser Rat, dass im Rahmen des Betriebsübergangs bei Insolvenz Artikel 333 Absatz 3 OR, also die Solidarhaftung des Übernehmers, keine Geltung hat. Der Ständerat hält aber an der Fassung des Bundesrates fest.
Heute Morgen hat die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates diese Differenzen beraten und zusammengefasst Folgendes beschlossen: Was die Differenzen bei Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 288 Absatz 2 sowie Artikel 295a Absatz 3 SchKG betrifft, ist die Mehrheit Ihrer Kommission dem Ständerat gefolgt. Mit Blick auf Artikel 333b OR beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission hingegen Festhalten am Entscheid unseres Rates. Hier wie auch bei Artikel 286 und Artikel 288 SchKG liegen Minderheitsanträge vor. Zu diesen werde ich mich dann namens der Kommission noch im Einzelnen äussern.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite
Art. 286 Abs. 3; 288 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schwander, Brand, Nidegger, Rickli Natalie)
Festhalten
Art. 286 al. 3; 288 al. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schwander, Brand, Nidegger, Rickli Natalie)
Maintenir
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche zu den Anträgen der Minderheit zu den Artikeln 286 und 288 SchKG, da es bei beiden Artikeln um die Beweislastumkehr geht. Die Minderheit möchte bei Artikel 286 Absatz 3 und bei Artikel 288 Absatz 2 die Beweislastumkehr zulasten der dem Schuldner nahestehenden Personen streichen.
Warum möchte sie das? Bei der Schenkungsanfechtung geht es ein Jahr zurück, bei der Absichtsanfechtung fünf Jahre. Was passiert in einer Unternehmung, die Schwierigkeiten hat? Zuerst einmal gibt es Probleme mit der Bank. Die Unternehmung braucht dringend Geld, um die Löhne zu bezahlen, aber die Gelder der Bank werden gestoppt, die Unternehmung erhält von der Bank nichts mehr. So läuft es in der Praxis. Wer gibt der Unternehmung in einer solchen schwierigen Situation noch am ehesten Geld? Meistens tun das doch ihr nahestehende Personen. Sie tun das vielleicht drei, vier oder sogar fünf Jahre vor einem Konkurs. Zu diesem Zeitpunkt wissen sie noch nicht, wie das Geschäft weiterläuft. Sie gehen nicht davon aus, dass die Unternehmung trotz des neuen Darlehens oder des neuen Kontokorrents in Konkurs geht. Die ihr nahestehenden Personen geben ihr das Geld in der guten Absicht, dafür zu sorgen, dass sie mit ihrer Unterstützung weiterleben kann. Nun kann es vorkommen, dass die Unternehmung in einer späteren Phase trotzdem wieder in Schwierigkeiten gerät. Jetzt soll der Geldgeber, der mithelfen wollte, Arbeitsplätze zu sichern, noch beweisen müssen, dass er die Gelder in guter Absicht gab. Gerade hier ist eine Beweislastumkehr falsch.
Da Sie von Missbräuchen sprechen, erinnere ich Sie an Folgendes: Bei der provisorischen Stundung habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass wir dort dem Missbrauch Tür und Tor öffnen - nicht hier. Wenn Sie hier eine Beweislastumkehr einführen, kann ich Ihnen schon jetzt versichern, dass in Zukunft bei einer Firma, die in Schwierigkeiten ist, ihr nahestehende Personen viel weniger bereit sein werden, ihr ein Darlehen zu geben.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Frau Bundesrätin Sommaruga verzichtet auf ein Votum.
Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
L'action révocatoire, dont nous parlons à nouveau, permet d'éviter qu'une entreprise ne soit vidée de sa substance juste avant son insolvabilité. C'est une disposition qui a énormément d'importance dans les groupes de sociétés. En effet, dans un groupe, il est relativement facile de transférer les actifs intéressants d'une société à une autre pour éviter qu'ils ne restent dans la masse en faillite.
Malheureusement, il y a relativement peu d'actions révocatoires. Une des raisons à cela est la grande difficulté de prouver qu'il existe une disproportion entre une éventuelle donation et la contre-prestation reçue par le débiteur. Cela est très difficile, notamment lorsqu'il s'agit d'actifs complexes comme des licences ou des prestations de conseil dont il est relativement difficile de chiffrer la valeur. Et comme c'est au créancier potentiellement lésé d'apporter la preuve d'un motif de révocation, relativement peu de créanciers se lancent dans l'aventure.
La solution du Conseil fédéral, adoptée par l'autre conseil et à laquelle se rallie désormais la majorité de la commission, propose donc d'inverser le fardeau de la preuve: si une libéralité a été faite envers un proche - y compris, et c'est important, envers une société membre du même groupe -, c'est à cette dernière ou à ce dernier qu'il incombe de démontrer qu'il y a proportion entre la prestation et la contre-prestation. Cette inversion du fardeau de la preuve ne s'applique cependant qu'aux proches et pas aux autres bénéficiaires de libéralités.
Selon la majorité de la commission, cette inversion du fardeau de la preuve devrait avoir un fort effet préventif. Dans une société en difficulté, on fera désormais très attention à pouvoir le cas échéant démontrer que l'échange de prestations entre proches ou entre sociétés du groupe est proportionné et que la valeur de la contre-prestation est bien réelle.
J'aimerais donc rassurer mon préopinant qui craint que plus personne n'ose faire de prêt pour sauver une société. Du moment que l'on a une bonne raison, du moment que l'on peut démontrer que l'on est intervenu en tant que proche pour tenter de sauvegarder des emplois, mais qu'il y a une contre-prestation réelle, eh bien ces prestations ne devraient pas être entravées par l'inversion de ce fardeau de la preuve. C'est le cas du moment qu'il y aura la possibilité de démontrer que ça n'est pas une pure libéralité mais que, au contraire, celui qui intervient le fait en échange d'une contre-prestation bien réelle.
La commission vous propose, par 15 voix contre 4 et 3 abstentions, de rejeter la proposition défendue par la minorité Schwander et de vous rallier à la décision du Conseil des Etats.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP
Ich habe es bereits im Rahmen der vorangegangenen Debatte gesagt: Die paulianische Anfechtung dient dazu, missbräuchliche Vermögensverschiebungen zugunsten der Gläubiger zu korrigieren. Häufig werden bei einem drohenden Konkurs die letzten Vermögenswerte noch aus dem Unternehmen genommen und an einen "sicheren Ort" verbracht. Auf diese Weise werden die Gläubiger geschädigt.
Die Praxis zeigt, dass es sehr wenige paulianische Anfechtungen gibt, das vor allem auch deshalb, weil dazu risikoreiche und kostenaufwendige Gerichtsverfahren eingeleitet werden müssen und auch erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen. Mit den jetzt vorliegenden Vorschlägen des Bundesrates sollen in Übereinstimmung mit dem Ständerat wichtige prozessuale Hindernisse beseitigt werden. So soll die Bekämpfung des Missbrauchs effektiver ausgestaltet werden. Vor allem wird mit der Beweislastumkehr auch eine präventive Wirkung erreicht: Wer weiss, dass er bei einer Vermögensübertragung die Beweislast trägt, handelt vorsichtig.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, was Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 288 Absatz 2 SchKG betrifft, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zuzustimmen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 295a Abs. 3; 298 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 295a al. 3; 298 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 2 Art. 333b
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 333b
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich ersuche Sie, bei Artikel 333b - es geht um den letzten Teilsatz - dem Ständerat und damit auch dem Bundesrat zu folgen.
Ich möchte vorweg festhalten, worum es hier nicht geht. Wir haben hier im Rahmen des Insolvenzrechts eine tragfähige Lösung gefunden. Wir haben Hindernisse bei der Übernahme von Unternehmungen beseitigt, und zwar besteht die ausgewogene Lösung im Folgenden: Es besteht für den Erwerber im Insolvenzfall keine Pflicht mehr, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen; das ist die eine Seite, das ist eine Verschlechterung für die Beschäftigten. Wir haben auf der anderen Seite eine Pflicht beschlossen, über Sozialpläne zu verhandeln, allerdings eine meines Erachtens sehr, sehr schwache Lösung, indem diese erst bei Unternehmungen mit über 250 Beschäftigten und wenn mehr als 30 Entlassungen vorgesehen sind zum Tragen kommt. Weniger als ein Prozent der Unternehmungen erreicht überhaupt diese Grössenordnung. Es besteht auch keine Abschlusspflicht, sondern das Schiedsgericht kann einen Schiedsspruch fällen, wenn es nicht zu einer Einigung kommt, und festlegen, wie dieser Sozialplan aussehen soll.
Beim Punkt, der in der Differenzbereinigung noch zur Diskussion steht, geht es um eine ganz andere Frage, nämlich: Wer haftet für ausstehende Löhne? Wir haben heute eine Solidarhaftung des Erwerbers, zusammen mit dem bisherigen Arbeitgeber. In der Praxis läuft es aber ganz anders ab, indem die Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung für die letzten vier Monatslöhne eine Insolvenzentschädigung zahlt. Das hat bei der praktischen Anwendung zu grossen Problemen geführt, nämlich zu Missbräuchen. Das heisst, dass der bisherige Inhaber der Unternehmung die Löhne nicht zahlt; die Insolvenzversicherung übernimmt dann diese Lohnzahlung. Nachher erwirbt der gleiche Unternehmer diesen Betrieb zu einem günstigen Preis aus der Insolvenzmasse und haftet dann nicht für die Löhne. Das ist doch eine unhaltbare Situation!
Um solche Missbräuche zu verhindern - sie kommen in der Tat häufig vor -, hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass ein Riegel vorgeschoben wird, indem wir die Solidarhaftung des bisherigen Unternehmers und des Erwerbers beibehalten. Damit kann nachher auch die Arbeitslosenversicherung auf den Erwerber zurückgreifen. Darum geht es hier in Tat und Wahrheit. Es kann doch nicht sein, dass solche Missbräuche auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Ich weise darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite solidarisch getragen wird.
Deswegen bitte ich Sie, die Formulierung zu übernehmen, wie sie Bundesrat und Ständerat beschlossen haben, nämlich dass der Erwerber und der bisherige Unternehmer gemeinsam für die ausstehenden Löhne haften. Das ermöglicht dann auch, dass die Arbeitslosenversicherung entsprechende Regressforderungen an die Unternehmen stellen kann, und verhindert ganz klar Missbräuche.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Ich beantrage das Gegenteil der Vorrednerin. Mit der Formulierung der Mehrheit wird die Solidarhaftung im Falle eines Betriebsübergangs bei Insolvenz im Sinne und unter den Voraussetzungen des geltenden Absatzes 3 von Artikel 333 OR ausgeschlossen. Damit wird eine Sanierungshürde vermieden. Andernfalls müsste der Erwerber mit einer Belastung starten, denn die Höhe der ungedeckten Forderungen ist im Zeitpunkt der Übernahme in der Regel noch nicht bekannt, was eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Investoren hat. Damit wird am Ende auch den Arbeitnehmenden, denen es ja um die Arbeitsplatzsicherheit geht, kein Gefallen getan. Es kommt dazu, dass offene Lohnforderungen bei einem Konkurs des Arbeitgebers für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung durch die Insolvenzentschädigungen abgedeckt sind. Die Forderungen der Arbeitnehmer profitieren zudem auch vom Konkursprivileg im Gesetz. Mit dieser Solidarhaftung würde quasi noch eine zusätzliche Bevorzugung installiert.
Der Ständerat sieht das übrigens inzwischen auch so; er hat der Fassung der Mehrheit immerhin mit 21 zu 13 Stimmen zugestimmt.
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.
Pardini Corrado · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Huber, Sie haben vorhin bei den Ausführungen von Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer gehört, was wir leider in der Praxis immer wieder erleben, dass es nämlich zu Missbräuchen kommt. Meine konkrete Frage: Wie wollen Sie den Missbrauch bekämpfen, den wir erleben? Es geht nämlich um Unternehmer, die die Löhne nicht bezahlen. Deren Unternehmen sind insolvent, und die Löhne werden durch die Insolvenzentschädigung bezahlt. (Zwischenruf der Präsidentin: Eine kurze Frage bitte!) Ja, ja; ich muss die Frage ausformulieren, Frau Präsidentin, damit Frau Huber eine Antwort geben kann!
Dieselben Unternehmen werden dann von den gleichen Inhabern wieder aufgekauft, die Löhne werden aber von der Allgemeinheit getragen. Somit bereichern sich diese Unternehmer eigentlich unrechtmässig. Wie wollen Sie diesen Missstand beheben, Frau Huber?
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Herr Pardini, ich unterstütze nicht den Missbrauch. Aber im Gegensatz zu Ihnen stehe ich für eine Gesetzgebung, welche die Unternehmer nicht unter den andauernden Generalverdacht stellt, sie seien am Delinquieren und am Veranstalten von Missbräuchen. Nach meiner Ansicht genügen die Gesetzgebung, die wir jetzt hier vor uns haben, und jene, die schon besteht.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Die Hauptgründe wurden bereits von Frau Leutenegger Oberholzer genannt. Zuerst nochmals dies: Wir haben jetzt im Kern eine Änderung vollzogen, indem wir die Übernahmepflicht - früher Artikel 333 OR - durch die Sozialplanpflicht für grössere Unternehmungen ersetzt haben. Das ist zwar eine schmerzliche Preisgabe von Artikel 333 OR, der eine wichtige Rolle spielte. Aber ich denke, dass wir mit der Sozialplanpflicht, die ja jetzt in beiden Räten angenommen worden ist, doch eine wesentliche Neuerung für das schweizerische Recht eingeführt haben. Ich glaube, dass dies eine Errungenschaft ist und dass man jetzt - mehr als zehn Jahre nach dem Swissair-Grounding - mit Recht sagen kann: endlich!
Hier geht es eigentlich um eine kleine Differenz. Um den vorigen Disput jetzt abzurunden: Es geht hier nicht so sehr um den Arbeitnehmerschutz, sondern es geht um den Schutz der öffentlichen Hand. Das, scheint mir, ist der zentrale Punkt. Es geht genau um die Missbrauchsfälle, in denen Leute entlassen werden, die öffentliche Hand zugunsten der Arbeitnehmerschaft eingreift, der Betrieb wieder aufgekauft wird - und der alte und neue Unternehmer haftet nicht mehr für die Forderungen, die die öffentliche Hand ausgeglichen hat. Dieser Missbrauch braucht einen gesetzlichen Riegel, und genau das will diese Bestimmung ermöglichen und garantieren, die Sie jetzt aufheben wollen.
Ich bestreite, dass dies in dem Sinne, wie es Frau Huber sagt, eine Sanierungshürde ist, sondern es ist eine Missbrauchsbekämpfung in einem ganz zentralen Punkt. Frau Huber sagt, sie wolle keine Gesetzgebung, die mit Misstrauen gegenüber den Unternehmen durch die Welt gehe. Das wollen wir auch nicht! Aber diese Fälle sind ja bekannt. Wenn wir das hier nicht regeln, schaffen wir eine gesetzliche Lücke im Sinne eines Nichtlegiferierens zugunsten jener, die degoutant das Recht ausnützen und den Schaden auf die öffentliche Hand abwälzen. Das wollen wir nicht.
In diesem Sinne ist es richtig, dass Sie hier mit der Minderheit stimmen.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Wir stehen jetzt am Ende eines Gesetzgebungsprozesses, bei dem ich der Meinung bin: Wir haben eine gute Lösung gefunden für ein Problem, das uns wirklich beschäftigt hat. Es geht eigentlich darum, eine Art "Chapter 11"-Verfahren in der Schweiz einzuführen und Unternehmungen, die in finanzieller Schieflage sind, zu schützen oder zu retten - oder allenfalls Einzelteile davon, darum geht es in Artikel 333b. Es geht nicht darum, diejenigen zu schützen, die eine solche Bestimmung missbräuchlich anwenden, die also, wie von Kollegin Susanne Leutenegger Oberholzer ausgeführt worden ist, Unternehmungen fast absichtlich - oder vielleicht tatsächlich absichtlich - in den Konkurs laufen lassen, um sie nachher selbst wieder aufzukaufen. Darum geht es nicht. Es geht tatsächlich darum, einem Neuerwerber, jemandem, der die Potenziale einer solchen Unternehmung sieht, die Chance zu geben, Tabula rasa zu machen, einen Neustart zu wagen und damit eine Unternehmung, Arbeitsplätze, Know-how und Wirtschaftskraft zu erhalten oder neu zu beleben.
Der Missbrauch dieses Rechtes, dieser Abschaffung der solidarischen Haftung, muss natürlich bekämpft werden. Aber in diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass ein solcher Verkauf oder eine solche Herauslösung von Unternehmensteilen nicht einfach irgendwo auf der grünen Wiese geschieht. Dafür haben wir ein Konkursgericht, das ebenfalls seinen Segen dazu geben muss. Wir haben Gläubigergemeinschaften, die einen solchen Fall ebenfalls überprüfen müssen, und letztlich haben wir ja auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Vertreter, die hier ja auch aufgetreten sind, die eingreifen können, sollte tatsächlich ein solcher Missbrauch geschehen.
Ich bitte Sie daher namens der grünliberalen Fraktion, der Mehrheit zu folgen. Es ist ein gut austarierter Entwurf, den wir nun vorliegen haben.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Änderung der Bestimmung, über die Sie jetzt beraten, hat Ihnen der Bundesrat vorgeschlagen, weil er hier in der Tat immer wieder Missbräuche festgestellt hat. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte beim geltenden Recht bleiben. Der Bundesrat schlägt Ihnen dagegen eine Änderung vor. Es geht um folgenden Missbrauch - er wurde schon mehrfach beschrieben -: Ein Unternehmer zahlt während einer gewissen Zeit die Löhne nicht mehr. Das Unternehmen geht in Konkurs. Der Unternehmer lässt sich dann die Löhne via Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenversicherung bezahlen und kauft das Unternehmen selber wieder auf. Damit bereichert er sich mithilfe der Arbeitslosenversicherung. Um diesen Missbrauch zu verhindern, müssen Sie diese Bestimmung so ändern, wie es Ihnen der Bundesrat vorschlägt.
Es ist wichtig, dass wir uns folgender Tatsache bewusst sind: Wenn wir solche Missbräuche nicht bekämpfen können, wenn also in solchen Situationen die Arbeitslosenversicherung einspringen muss, bezahlt das nicht irgendjemand, sondern dann bezahlen Sie, dann bezahlen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Rechnung, und das wollen wir nicht. Das hat jetzt - es wurde gesagt - mit der Sanierungsmöglichkeit und auch mit dem Arbeitnehmerschutz in der Tat nicht viel zu tun. Für den Arbeitnehmerschutz sind sicher die Insolvenzentschädigung und das Konkursprivileg die wichtigeren Instrumente.
Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zu folgen und sich der Minderheit Ihrer Kommission anzuschliessen, weil wir der Meinung sind, es sei im Interesse von niemandem, dass wir solche Missbräuche einfach zulassen und dulden müssen. Das ist der Hintergrund dieser Bestimmung. Ich bitte Sie, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
J'aimerais tout d'abord rappeler brièvement les motifs sur lesquels se fondent le nouvel article 333b du Code des obligations. Cette disposition doit permettre de ne reprendre que les parties viables d'une entreprise en difficulté. Cette possibilité devrait faciliter les assainissements, car elle pourrait attirer les investisseurs qui souhaitent, c'est légitime, ne reprendre que les parties rentables. C'est une disposition qui sera fort utile lorsqu'il faudra assainir une société qui déploie plusieurs types d'activités dont certains sont rentables, mais qui n'a pas de structure de holding permettant de la séparer facilement en plusieurs entités.
La proposition de la majorité de la commission au sujet de l'article 333b diffère légèrement de la version du Conseil fédéral et du Conseil des Etats. La majorité de la commission propose de maintenir cette divergence. Cette divergence est certes au détriment de l'assurance-chômage - cela a été dit -, elle contient un certain potentiel d'abus - cela a été dit aussi -, mais elle est en faveur de la sécurité du droit et en faveur de l'assainissement des parties viables des entreprises concernées.
En effet, si l'application de l'actuel article 333 du Code des obligations en cas de faillite n'a jamais été clairement tranchée par la jurisprudence, le Tribunal fédéral a tout de même conclu à la non-application de son alinéa 3, dont nous parlons aujourd'hui, dans le cadre d'une procédure d'insolvabilité. Cette disposition fonde la responsabilité solidaire du repreneur avec l'ancien employeur pour les créances salariales nées avant la reprise.
De l'avis de la majorité de la commission, le maintien de la situation juridique actuelle telle que le Tribunal fédéral l'a établie devrait faciliter la reprise des parties viables d'une entreprise, car le repreneur n'aurait ainsi pas à se soucier des éventuels cadavres dans les placards de l'entreprise qu'il souhaite reprendre. L'incitation à sauvegarder des emplois n'en devient alors que plus grande.
C'est pour cette raison que la commission vous propose, par 15 voix contre 8 et aucune abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité Leutenegger Oberholzer et de maintenir la divergence. Je vous remercie d'en faire autant.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP
Es geht hier um die Frage - es wurde gesagt -, ob der Übernehmer solidarisch mit dem bisherigen Arbeitgeber für die Forderungen des Arbeitnehmers haftet, welche vor dem Übergang fällig geworden sind.
Unser Rat hat in der Sondersession beschlossen, den Übernehmer davon zu befreien, um Sanierungen nicht unnötig zu erschweren und damit letztendlich Arbeitsplätze zu erhalten. Denn wer übernimmt schon Risiken, die er nicht kennt, weil sie allenfalls noch gar nicht liquid sind? Die Mehrheit des Ständerates ist anderer Meinung. Dieser hat beschlossen, an der Solidarhaftung des Unternehmers festzuhalten. Ihre Kommission hat heute Morgen beschlossen, an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten und von der Solidarhaftung des Übernehmers abzusehen - das, wie gesagt, um Sanierungen nicht unnötig zu erschweren.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die SVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen